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   BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 75/71   

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BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 75/71 (https://dejure.org/1972,869)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1972 - VIII ZR 75/71 (https://dejure.org/1972,869)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71 (https://dejure.org/1972,869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung für Sachmängel - Lebensmittel - Verseuchung - Verdacht der Verseuchung - Gefahrübergang - Unverkäuflichkeit - Sachmangel - Gesundheitsgefährdung

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1462
  • MDR 1972, 1026
  • VersR 1972, 977
  • WM 1972, 1314
  • DB 1972, 1476
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.04.1969 - VIII ZR 176/66

    Mängelgewähr bei Seuchenverdacht

    Auszug aus BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 75/71
    * Bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln bildet der nicht ausgeräumte Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Verseuchung der Ware und die dadurch herbeigeführte Unverkäuflichkeit auch dann einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel, wenn der Verdacht der Verseuchung zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, jedoch auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben, aber nicht erkannt waren (Ergänzung zum Urteil BGHZ 52, 51) *.
  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 234/15

    BGH bejaht Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler

    (1) So hat der Senat in einem Fall, in dem Hasenfleisch verkauft wurde, bei dem der begründete Verdacht der Salmonellenverseuchung bestand, einen Sachmangel bejaht, weil die Kaufsache - unabhängig davon, dass sie in Folge des Verdachts (auch) der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme unterlag - nicht mehr für die vorgesehene Verwendung (Weiterveräußerung) tauglich war (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314 unter I 3).
  • BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13

    Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

    a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des Senats angeknüpft, wonach beim Kauf von Lebensmitteln, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, ein Sachmangel der gelieferten Ware auch dann anzunehmen ist, wenn sie wegen ihrer Herkunft unter dem auf konkrete Tatsachen gestützten, naheliegenden Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit stehen, dieser Verdacht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigen ist und daher die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verkäuflichkeit der Ware entfällt (Senatsurteile vom 16. April 1969 - VIII ZR 176/66, BGHZ 52, 51; vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314; vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218; jeweils zu § 459 Abs. 1 BGB aF).

    Das gilt auch dann, wenn der Verdacht - wie hier - zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, aber auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben waren, jedoch nicht erkannt worden sind (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich eine Gesundheitsgefahr später als tatsächlich vorhanden bestätigen muss, zumal es in solchen Fällen nicht auf den Verdacht ankäme (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, aaO unter I 3 b).

  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 247/87

    Ansprüche des Käufers von mit Glykol versetzten Wein; Verdacht der

    Diese Entscheidung hat der Senat später dahingehend ergänzt, daß bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln der nicht ausgeräumte Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Verseuchung der Ware und die dadurch herbeigeführte Unverkäuflichkeit auch dann einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel bildet, wenn der Verdacht der Verseuchung zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, aber auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben, jedoch nicht erkannt waren (Urteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71 = WM 1972, 1314).

    Denn jedenfalls hätte der Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit einen - ein Wandelungsrecht des Beklagten auslösenden - Mangel nur dann bilden können, wenn er nicht ausgeräumt worden wäre, also die Möglichkeit, daß Tatsachen vorliegen, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendbarkeit des Weins beeinträchtigen, fortbestanden hätte (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1972 a.a.O. S. 1315 unter I 3 b).

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2008 - 7 U 37/07

    Kaufvertrag: Rücktrittsrecht wegen fehlender Handelbarkeit von unter

    Das Landgericht geht zutreffend im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass eine Handelsware auch dann mangelhaft ist, wenn durch konkrete Tatsachen der naheliegende Verdacht begründet wird, dass die zum Weiterverkauf gelieferte Ware gesundheitlich nicht unbedenklich und deshalb nicht verkehrsfähig ist (BGH NJW 1969, 1171, 1172; NJW 1972, 1462; NJW 1989, 218, 219/220; NJW-RR 2005, 1218, 1219/1220).

    Zum Anderen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.06.1972 (VIII ZR 75/71, NJW 1972, 1462, 1463) unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es genügt, wenn sich der Verdacht als berechtigt bestätigt, die nach Gefahrübergang aufgetretene Unverkäuflichkeit demnach nur einen Mangel bildet, wenn der Verdacht nicht ausgeräumt wird.

    Es kommt allein auf den Zeitpunkt an, in dem der Grund für den Mangel gelegt ist, weshalb es ausreicht, dass bei Gefahrübergang bereits die - wenngleich noch nicht erkannte - Möglichkeit besteht, dass Tatsachen vorliegen, die die Verkäuflichkeit beeinträchtigen (BGH NJW 1972, 1462, 1463; NJW 1989, 218, 220; NJW-RR 2005, 1218, 1220).

  • BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 75/90

    Rechtsmangel wegen Heizöl in Dieselkraftstoff; Begriff des Versendungskaufs;

    Diese Gefahr liegt nicht auf derselben Linie wie die Fälle (etwa des Verdachts auf Salmonelleninfektion bei Fleisch oder der Beimischung von Glykol zu Wein), bei denen die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verkäuflichkeit der Ware entfällt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314 und vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, WM 1989, 380 unter B II 2 m.Nachw.).
  • BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 67/04

    Verdacht der Dioxinbelastung von Fleisch als Sachmangel

    Soweit das Oberlandesgericht allerdings bei der Prüfung der Frage, ob das gelieferte Fleisch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vertragsgemäß im Sinne der Art. 35, 36 CISG war, auf die Senatsurteile vom 16. April 1969 (BGHZ 52, 51), vom 14. Juni 1972 (VIII ZR 75/71, NJW 1972, 1462 = WM 1972, 1314) und vom 23. November 1988 (VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218) Bezug nimmt, verkennt es, daß diese Entscheidungen noch vor dem Inkrafttreten des CISG in Deutschland und zu § 459 BGB a.F. ergangen sind.
  • OLG München, 21.04.1994 - 32 U 2088/94

    Altlasten und Fehler

    Diese Entscheidung wurde später dahingehend ergänzt, daß bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln der nicht ausgeräumte Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Verseuchung der Ware und die dadurch herbeigeführte Unverkäuflichkeit auch dann einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel bildet, wenn der Verdacht der Verseuchung zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, aber auch Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben, jedoch nicht erkannt waren (BGH NJW 1972, 1462 f).
  • BGH, 20.12.2005 - VIII ZR 320/04

    Sachmängel von Lebensmitteln

    Der Senat hat bereits entschieden, dass bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln der Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit und die dadurch zwangsläufig herbeigeführte Unverkäuflichkeit der Ware einen Mangel bilden (BGHZ 52, 51, 54 f.; Urteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, NJW 1972, 1462 unter I 3; Urteil vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218 unter B II 2).

    Der Senat hat die vorgenannte Rechtsprechung zwar eingeschränkt dahin, dass die Unverkäuflichkeit nur dann einen Mangel bildet, wenn der Verdacht, auf dem die Unverkäuflichkeit beruht, nicht ausgeräumt wird, also die Möglichkeit, dass Tatsachen vorliegen, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendbarkeit der Ware beeinträchtigen, fortbesteht, nicht dagegen, wenn sich der Verdacht später als nicht berechtigt herausstellt (Urteil vom 14. Juni 1972, aaO, unter I 3 b; Urteil vom 23. November 1988, aaO, unter B II 2).

  • LG München I, 13.12.2023 - 29 O 1152/23

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Software, Kaufvertrag, Vertragsschluss, AGB,

    Der bloße Verdacht kann bereits einen Mangel darstellen, wenn eine konkrete Gefahr für eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit besteht (vgl. zum Salmonellenverdacht, BGH NJW 1972, 1462; BGH NJW 1969, 1171).

    Im Salmonellenfall (BGH NJW 1972, 1462) waren bereits bei anderen Proben Salmonellen festgestellt worden, so dass man nicht ausschließen konnte, dass auch die damals streitgegenständliche Ware beeinträchtigt ist.

  • BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 92/82

    Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens - Erwerb eines

    Ein Fehler im Sinne des § 459 BGB liegt dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Vertragsschluß gemeinsam vorausgesetzt haben, und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch herabsetzt oder aufhebt (Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdn. 10; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 459 Rdn. 5; Soergel/Siebert/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., vor § 459 Rdn. 11; MünchKomm-Westermann, BGB, § 459 Rdn. 9 unter Einbeziehung obj. Kriterien; Erman/Weitnauer, BGB, 7. Aufl., vor § 459 Rdn. 3 u. § 459 Rdn. 39; Palandt/Putzo, BGB, 41. Aufl. § 459 Anm. 3 a; BGHZ 16, 54; 52, 51; BGH Urteil vom 29. Januar 1971 - V ZR 112/68 = WM 1971, 528, 529; Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71 = NJW 1972, 1462).
  • OLG Köln, 23.03.2007 - 19 U 162/06

    Verjährung in Überleitungsfall bei arglistig verschwiegenen Mängeln

  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 120/73

    Haftung eines Frachtführers bei Entwertung der ganzen Sendung infolge

  • LG Gießen, 18.03.2003 - 8 O 57/01
  • LG Bielefeld, 31.03.2017 - 8 O 307/16
  • OLG Stuttgart, 25.05.2023 - 13 U 72/22

    Arzneimittelverkauf: Sachmängelhaftung bei fehlender Wiederverkäuflichkeit bzw.

  • AG Aachen, 30.06.1994 - 82 C 241/94

    Minderung der Wasserpauschale wegen Verseuchung des Wassers mit Kolibakterien;

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