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   BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 83/77   

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https://dejure.org/1978,1386
BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 83/77 (https://dejure.org/1978,1386)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1978 - VIII ZR 83/77 (https://dejure.org/1978,1386)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1978 - VIII ZR 83/77 (https://dejure.org/1978,1386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • autokaufrecht.info

    Zur rechtlichen Beurteilung eines Agenturvertrags im Kfz-Handel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inzahlungnahme des alten Wagens i.R.e. Neuwagenkaufs bei einem Kraftfahrzeughändler bei dem die Beteiligten einen Vermittlungsauftrag "Agenturvertrag" über die Veräußerung des Altwagens abschließen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur rechtlichen Beurteilung eines Kommissionsvertrages über Gebrauchtwagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1482
  • MDR 1978, 833
  • WM 1978, 756
  • DB 1978, 1540
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens

    Auszug aus BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 83/77
    Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten statt einer eigentlichen Inzahlungnahme (hierzu BGHZ 46, 338) hier zum Zwecke der Einsparung der sonst anfallenden Mehrwertsteuer einen sogenannten "Agenturvertrag" (Verkauf des Wagens durch die Klägerin namens und für Rechnung des Beklagten) vereinbart.

    Diesem Interesse wäre ohne weiteres Rechnung getragen, wenn der Altwagen im Sinne einer Ersetzungsbefugnis des Käufers in Zahlung genommen würde (vgl. hierzu BGHZ 46, 338).

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 175/04

    Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind sie als legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anerkannt worden (Urteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77, WM 1978, 756 = NJW 1978, 1482, und vom 24. November 1980 - VIII ZR 339/79, WM 1981, 142 = NJW 1981, 388).
  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    An dieser Auffassung hat der Senat bisher festgehalten, die Rechtslage allerdings anders beurteilt, wenn die Beteiligten nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Vermittlungsauftrag oder Kommissionsvertrag geschlossen haben (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756; vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 und vom 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 = WM 1982, 710 = ZIP 1982, 974; offengelassen bei dem Abschluß eines besonderen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede in BGHZ 83, 334).
  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81

    Gewährleistung des Käufers eines Neufahrzeugs für das in Zahlung gegebene

    Verträge über die Inzahlungnahme von Altwagen beim Erwerb neuer Kraftfahrzeuge oder die dabei abgeschlossenen Vermittlerverträge sind typische Verträge des täglichen Lebens, deren Auslegung deshalb vom Revisionsgericht frei nachprüfbar ist (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = LM BGB § 433 Nr. 52 = NJW 1978, 1482 = WM 1978, 756 - und vom 18. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = LM BGB § 467 Nr. 6 = NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010).

    In den Fällen, in denen der erkennende Senat über Mängelansprüche des aufkaufenden oder in Zahlung nehmenden Händlers zu entscheiden hatte, bestand keine Veranlassung, einen Haftungsausschluß zu erörtern, weil es sich entweder um Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel handelte, deren Ausschluß nach § 476 BGB unwirksam ist, oder um dem Händler bekannte Mängel, für die der Verkäufer nach § 460 BGB ohnehin nicht haftet (Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 19/56 = BB 1957, 238 = DB 1957, 186, vom 21. Oktober 1964 - VIII ZR 151/63 = LM BGB § 463 Nr. 11 = NJW 1965, 35; für die ähnlich liegenden Fälle bei Vereinbarung eines Vermittlungsvertrages über den Gebrauchtwagen Senatsurteil vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 aaO).

  • BGH, 24.11.1980 - VIII ZR 339/79

    Formularvertrag - Gebrauchtwagen - Gebrauchtwagenkauf - Verdeckter Kaufvertrag -

    Das in dem Formularvertrag für beide Seiten vorgesehene Recht zur ordentlichen Kündigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Abgrenzung zu BGH, NJW 1978, 1482 = LM § 433 BGB Nr. 52 = WM 1978, 756; BGH, NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010).*) .

    Denn anders als in dem Fall, der dem Urteil des erkennenden Senats vom 5.4.1978 (NJW 1978, 1482 = LM § 433 BGB Nr. 52 = WM 1978, 756) zugrunde gelegen hat, fehlt hier der Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf.

  • BGH, 28.05.1980 - VIII ZR 147/79

    Wandelung eines Neuwagenkaufvertrags bei in Kommission gegebenem Altfahrzeug

    Wie der Senat zu einer derartigen Vertragsgestaltung in seinem Urteil vom 5. April 1978 (VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756 = NJW 1978, 1482) ausgeführt hat, schließen die Parteien damit in der Regel nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Agenturvertrag, wobei der Händler - meist stillschweigend - das Risiko des Verkaufs zu dem für den Gebrauchtwagen angesetzten Mindestpreis übernimmt, in Höhe dieses Betrages den Preis für den Neuwagen bis zum erfolgreichen Weiterverkauf des Gebrauchtwagens stundet, zugleich für diesen Zeitraum auf eine einseitige Beendigung des Agenturvertrages verzichtet und mit Eingang des Verkaufserlöses diesen auf den Kaufpreis des Neuwagens verrechnet.

    Von den typischen Verträgen, über die der Senat in seinem Urteil vom 5. April 1978 (VIII ZR 83/77 aaO) zu befinden hatte, unterscheidet sich der Vertrag vom 4./11. Dezember 1976 dadurch, daß die Laufzeit des Agenturvertrages und damit die Stundung eines Teiles des Kaufpreises auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt war und der Beklagte für den Fall, daß sich bis zum 4. März 1977 ein Verkauf des Gebrauchtwagens zu dem von ihm vorgestellten Preis als unmöglich erwies, mit der dann endgültigen Übernahme dieses Fahrzeugs einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang herbeiführte.

  • BFH, 29.09.1987 - X R 13/81

    Begrenzte Garantie bei Gebrauchtwagengeschäften agenturunschädlich

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 5. April 1978 VIII ZR 83/77, NJW 1978, 1.482, und vom 31. März 1982 VIII ZR 65/81, NJW 1982, 1.699) vertritt der V. Senat die Auffassung, daß, wenn anläßlich des Verkaufs eines Fahrzeugs ein Gebrauchtwagen des Käufers in Zahlung genommen werde, nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Verkauf endgültig abgewickelt sei; der Käufer gehe regelmäßig davon aus, daß er - u.a. durch die Hingabe des Gebrauchtwagens - die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung endgültig und in vollem Umfange getilgt habe.
  • BFH, 29.09.1987 - X R 15/82

    Anfall von Umsatzsteuer wegen Selbstverbrauch (Kfz) - Verwendung oder Nutzung von

    Der Käufer des Neuwagens gehe regelmäßig davon aus, daß damit die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfange getilgt sei (Bezugnahme auf Urteile des BGH vom 5. April 1978 VIII ZR 83/77, NJW 1978, 1482; vom 31. März 1982 VIII ZR 65/81, NJW 1982, 1699).

    Gerade der Zusammenhang des Vermittlungsauftrags mit einem Neuwagenverkauf läßt es als geboten erscheinen, "in Abweichung von dem verwendeten Vertragsformular" (BGH-Urteil in NJW 1978, 1482 unter II. 1.) durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragsparteien anzunehmen, daß diese die Übernahme des Kaufpreisrisikos durch den Vermittler sowie dessen Verzicht auf eine einseitige Beendigung des Vertrages - es sei denn aus wichtigem Grunde - vereinbart haben (vgl. auch BGH-Urteil vom 24. November 1980 VIII ZR 339/79, Lindenmaier / Möhring (LM), Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr. 56 zu § 433 BGB; ausführlich Behr, Die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen als Beispiel der Entstehung eigenen Rechts für verkehrstypische Verträge, Archiv für die civilistische Praxis, Bd. 185 - 1985 -, S. 401 ff.).

  • BFH, 20.02.1986 - V R 133/75

    Anforderungen an die Besteuerung eines Unternehmers - Umsatzsteuerliche

    Danach wird in den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenkauf endgültig abgewickelt; der Käufer gehe regelmäßig davon aus, daß er - durch die Hingabe des Gebrauchtwagens - die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt habe; dies sei dem Händler bekannt (BGH-Urteile vom 5. April 1978 VIII ZR 83/77, NJW 1978, 1482, und vom 31. März 1982, VIII ZR 65/81, NJW 1982, 1699).
  • BFH, 25.06.1987 - V R 78/79

    Keine Vermittlungsleistungen bei sog. Minusgeschäften eines Kraftfahrzeughändlers

    In der genannten Entscheidung V R 133/75 hat der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. April 1978 VIII ZR 83/77 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 1.482) und vom 31. März 1982 VIII ZR 65/81 (NJW 1982, 1.699) angenommen, daß in den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt sei; der Käufer des Neuwagens gehe regelmäßig davon aus, daß er - durch die Hingabe des Gebrauchtwagens - die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt habe.
  • BFH, 29.09.1987 - X R 20/80

    Abgrenzung von Agentin (Vermittlerin) und Eigenhändlerin bei

    Der Käufer des Neuwagens gehe regelmäßig davon aus, daß damit die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfange getilgt sei (Bezugnahme auf Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. April 1978 VIII ZR 83/77, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 1482; vom 31. März 1982 VIII ZR 65/81, NJW 1982, 1699).

    Gerade der Zusammenhang des Vermittlungsauftrags mit einem Neuwagenverkauf läßt es als geboten erscheinen, "in Abweichung von dem verwendeten Vertragsformular" (BGH-Urteil in NJW 1978, 1482 unter II. 1.) durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragsparteien grundsätzlich anzunehmen, daß diese die Übernahme des Kaufpreisrisikos durch den Vermittler sowie dessen Verzicht auf eine einseitige Beendigung des Vertrages - es sei denn aus wichtigem Grunde - vereinbart haben (vgl. auch BGH-Urteil vom 24. November 1980 VIII ZR 339/79, Lindenmaier / Möhring - LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr. 56 zu § 433 BGB; ausführlich Behr, Die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen als Beispiel der Entstehung eigenen Rechts für verkehrstypische Verträge, Archiv für die civilistische Praxis, Bd. 185 - 1985 -, S. 401 ff.).

  • BGH, 24.03.1994 - III ZR 65/93

    Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages bezüglich der Verpachtung eines einer

  • BGH, 31.03.1982 - VIII ZR 65/81

    Vertragsauslegung - Gebrauchtwagenkauf - Kfz-Händler - Agenturvertrag - Kündigung

  • BFH, 27.07.1988 - X R 40/82

    Zur Frage, wann bei einem als "reine" Agentur formulierten Vermittlungsauftrag

  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 139/79

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertragsverhältnisses - Wirksamkeit einer

  • BGH, 24.03.1994 - III ZR 66/93

    Voraussetzungen für die Annahme einer Revision - Anspruch auf Unterlassung der

  • SG Osnabrück, 06.04.2010 - S 16 AL 28/07
  • OLG Stuttgart, 28.03.1988 - 2 U 273/87

    Rechtliche Qualifizierung eines Agenturvertrages; Voraussetzungen eines

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