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   BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22   

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https://dejure.org/2023,10232
BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22 (https://dejure.org/2023,10232)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2023 - VIII ZR 99/22 (https://dejure.org/2023,10232)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 (https://dejure.org/2023,10232)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vermerken des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks als zwingende Zustellungsvorschrift; Schutzbedürftigkeit des Zustellungsadressaten und Dokumentation des Zeitpunkts der Bekanntgabe

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zustellvermerk des § 180 S. 3 ZPO ist zwingende Zustellungsvorschrift i. S. d. § 189 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 180 S. 1-3; ZPO § 189
    Vermerken des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks als zwingende Zustellungsvorschrift; Schutzbedürftigkeit des Zustellungsadressaten und Dokumentation des Zeitpunkts der Bekanntgabe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustellungsdatum muss auf die Zustellungsurkunde

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gelben Umschlag bloß nicht wegwerfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Förmliche Zustellung - und das nicht auf dem Umschlag vermerkte Zustelldatum

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Ersatzzustellung: Datumsvermerk des Zustellers ist zwingende Zustellungsvorschrift i.S.d. § 189 ZPO

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zustellungsdatum muss auf die Zustellungsurkunde! (IMR 2023, 296)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2283
  • NJW-RR 2023, 766
  • ZIP 2023, 1214
  • MDR 2023, 797
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20

    Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.).

    Mit Beschluss vom 29. Juli 2022 - nach Erlass des Berufungsurteils - hat er sich indes der zweiten Auffassung angeschlossen und - nunmehr in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof - entschieden, dass es sich bei § 180 Satz 3 ZPO um eine zwingende Zustellungsvorschrift handelt und das Schriftstück bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) als zugestellt gilt (AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.).

    (2) In systematischer Hinsicht verdeutlicht hingegen der Umstand, dass die Pflicht, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, ausdrücklich in der die Art und Weise dieser Form der Ersatzzustellung regelnden Vorschrift des § 180 ZPO enthalten ist und nicht in der Vorschrift über die - nur dem Nachweis dienende (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 22) - Beurkundung der Zustellung (§ 182 ZPO), dass es sich bei der Anbringung des Vermerks um einen Bestandteil der Ersatzzustellung und nicht lediglich um einen Beurkundungsvorgang handeln soll (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 22).

    Dass dieser Bestandteil vom Gesetzgeber wiederum als wesentlich angesehen wird, ergibt sich daraus, dass die Vorschrift des § 182 Abs. 2 ZPO über den notwendigen Inhalt der Zustellungsurkunde in Nr. 6 die Aufnahme einer Bemerkung über das Anbringen des Vermerks als Nachweis für die Erfüllung der nach § 180 Satz 3 ZPO bestehenden Pflicht verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, aaO mwN).

    (b) Im Hinblick auf diesen bei der Auslegung zu beachtenden verfassungsrechtlichen Rahmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, aaO Rn. 53 [zu § 189 ZPO]) kommt bei der Beantwortung der Frage, ob die Verpflichtung zur Anbringung des Vermerks über das Zustellungsdatum eine zwingende Zustellungsvorschrift darstellt, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Form der Ersatzzustellung den Vorgang der körperlichen Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks als Grundform der Bekanntgabe (vgl. § 166 Abs. 1, § 177 ZPO) durch das Einlegen in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung ersetzt und hieran gemäß § 180 Satz 2 ZPO die Fiktion der Bekanntgabe geknüpft hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 19; BFHE 244, 536 Rn. 71).

    Die Anbringung des Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO soll eine hieraus für den Zustellungsadressaten folgende Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung und damit über den Beginn einer gegebenenfalls mit der Einlegung in Gang gesetzten Frist ausgleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, aaO; BT-Drucks. 14/4554, S. 22).

    Damit stellt aber nicht nur die Einlegung in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch der Vermerk ein Surrogat für die körperliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks dar und ist somit als notwendiger Teil der Bekanntgabe anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, aaO mwN).

    (4) Dieser Auslegung steht - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - die Begründung des Regierungsentwurfs zum Zustellungsreformgesetz nicht entgegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 24).

    Vielmehr ist mit der Anwendung des § 189 ZPO auf diese Fälle sichergestellt, dass insbesondere eine Notfrist - wie hier die Einspruchsfrist - erst mit dem tatsächlichen Zugang des Schriftstücks beim Zustellungsadressaten zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 29; vgl. auch BVerfG, NVwZ 2020, 1661 Rn. 20).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    Der Zeitpunkt der Bekanntgabe soll dokumentiert werden (vgl. nur Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 Rn. 38 mwN).

    Zudem gewährleisten die Vorschriften über die Zustellung den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfGE 67, 208, 211; BGH, Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, BGHZ 193, 353 Rn. 26; vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, aaO Rn. 38, 57 mwN; siehe auch BT-Drucks. 14/4554, S. 13).

    (b) Im Hinblick auf diesen bei der Auslegung zu beachtenden verfassungsrechtlichen Rahmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, aaO Rn. 53 [zu § 189 ZPO]) kommt bei der Beantwortung der Frage, ob die Verpflichtung zur Anbringung des Vermerks über das Zustellungsdatum eine zwingende Zustellungsvorschrift darstellt, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Form der Ersatzzustellung den Vorgang der körperlichen Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks als Grundform der Bekanntgabe (vgl. § 166 Abs. 1, § 177 ZPO) durch das Einlegen in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung ersetzt und hieran gemäß § 180 Satz 2 ZPO die Fiktion der Bekanntgabe geknüpft hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 19; BFHE 244, 536 Rn. 71).

  • BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    Hingegen ordnen der Bundesfinanzhof (BFHE 235, 255 Rn. 9 mwN; 241, 107 Rn. 40 f.; 244, 536 Rn. 63 ff. [Großer Senat]; Beschluss vom 15. Mai 2020 - IX B 119/19, juris Rn. 3 mwN) und Teile vor allem der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Literatur (vgl. etwa Schoch/Schneider/Schenk, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2020, § 56 VwGO Rn. 74; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 56 Rn. 81; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: August 2019, § 53 FGO Rn. 120) die Verpflichtung des Zustellers zur Anbringung des Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zustellungsvorschrift ein.

    (b) Im Hinblick auf diesen bei der Auslegung zu beachtenden verfassungsrechtlichen Rahmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, aaO Rn. 53 [zu § 189 ZPO]) kommt bei der Beantwortung der Frage, ob die Verpflichtung zur Anbringung des Vermerks über das Zustellungsdatum eine zwingende Zustellungsvorschrift darstellt, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Form der Ersatzzustellung den Vorgang der körperlichen Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks als Grundform der Bekanntgabe (vgl. § 166 Abs. 1, § 177 ZPO) durch das Einlegen in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung ersetzt und hieran gemäß § 180 Satz 2 ZPO die Fiktion der Bekanntgabe geknüpft hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 19; BFHE 244, 536 Rn. 71).

    Für einen tatsächlichen Zugang des Versäumnisurteils hätte der Beklagte dieses an diesem Tag "in die Hand" bekommen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, NJW-RR 2019, 1465 Rn. 31; BFHE 244, 536 Rn. 65 ff.; jeweils mwN).

  • BGH, 31.03.2003 - II ZB 12/01

    Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten mit

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    Sie soll dem Zustellungsadressaten, der die an die Zustellung geknüpfte Rechtsfolge für und gegen sich gelten lassen muss, zu seinem Schutz den Tag der Zustellung bekannt geben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - II ZB 12/01, NJOZ 2003, 1050 unter II 1 [zu § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF]).

    Denn bereits die von § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung (nachfolgend aF) angeordnete Verpflichtung des Postbediensteten, im Falle der Ersetzung der Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde (§ 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF) den Tag der Zustellung auf der Sendung zu vermerken, wurde als zwingende Zustellungsvorschrift verstanden, deren Nichteinhaltung - wegen der früheren Vorschrift zur Heilung von Zustellungsmängeln (§ 187 Satz 1 ZPO aF) - zwar nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Zustellung führte, aber zur Folge hatte, dass sie den Lauf von Notfristen nicht in Gang setzte (§ 187 Satz 2 ZPO aF; vgl. grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 9. November 1976 - GmS-OGB 2/75, BGHZ 67, 355, 357 ff.; siehe ferner BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - II ZB 12/01, NJOZ 2003, 1050 unter II 1).

  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 67, 355) § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung als zwingende Zustellvorschrift anerkannt gewesen, bei deren Verletzung die Zustellung nicht unwirksam, der Mangel indes erst nach Maßgabe von § 187 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung durch einen tatsächlichen Zugang beim Zustellungsempfänger geheilt werde.

    Denn bereits die von § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung (nachfolgend aF) angeordnete Verpflichtung des Postbediensteten, im Falle der Ersetzung der Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde (§ 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF) den Tag der Zustellung auf der Sendung zu vermerken, wurde als zwingende Zustellungsvorschrift verstanden, deren Nichteinhaltung - wegen der früheren Vorschrift zur Heilung von Zustellungsmängeln (§ 187 Satz 1 ZPO aF) - zwar nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Zustellung führte, aber zur Folge hatte, dass sie den Lauf von Notfristen nicht in Gang setzte (§ 187 Satz 2 ZPO aF; vgl. grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 9. November 1976 - GmS-OGB 2/75, BGHZ 67, 355, 357 ff.; siehe ferner BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - II ZB 12/01, NJOZ 2003, 1050 unter II 1).

  • LAG Baden-Württemberg, 04.03.2021 - 3 Sa 45/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zustellungsurkunde - fehlender Vermerk

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    aa) Nach einer vor allem in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht soll die Anbringung des Vermerks nicht als zwingende Voraussetzung einer Zustellung nach § 180 ZPO anzusehen sein (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18, juris Rn. 6 ff.; OVG Schleswig, NJW 2020, 633 Rn. 5; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2021 - 3 Sa 45/20, juris Rn. 71 ff.; MünchKommZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl., § 180 Rn. 9; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 19. Aufl., § 180 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Marx, ZPO, 14. Aufl., § 180 Rn. 3; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 180 Rn. 9).

    (1) Der Wortlaut des § 180 ZPO spricht - anders als das Berufungsgericht gemeint hat (so aber auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2021 - 3 Sa 45/20, juris Rn. 72) - nicht deshalb gegen eine Einordnung der Verpflichtung zur Anbringung eines Vermerks über das Datum der Zustellung als zwingende Zustellungsvorschrift, weil die hierzu in Satz 3 getroffene Bestimmung den übrigen Sätzen der Vorschrift, insbesondere der Regelung zur Wirkung der Einlegung in den Briefkasten (Satz 2), nachfolgt.

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    Auch ein etwa fehlender Vermerk über das Zustellungsdatum auf dem Umschlag führe nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 59/17).

    Im Beschluss vom 14. Januar 2019, auf den sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung bezogen hat, hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (noch) die erste Auffassung für richtig gehalten (AnwZ (Brfg) 59/17, juris Rn. 8 ff. [aufgehoben durch BVerfG, NVwZ 2020, 1661]).

  • BGH, 26.06.2012 - VI ZR 241/11

    Verfahren bei Zustellungen: Verfahrensfehlerhafte Anordnung der Benennung eines

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    Zudem gewährleisten die Vorschriften über die Zustellung den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfGE 67, 208, 211; BGH, Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, BGHZ 193, 353 Rn. 26; vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, aaO Rn. 38, 57 mwN; siehe auch BT-Drucks. 14/4554, S. 13).
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 307/11

    Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen Anlagen

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    (a) Die (förmliche) Zustellung dient der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstücks, weil sich an die Zustellung wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058 unter II 3 c bb; vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 31).
  • BGH, 22.02.1978 - VIII ZR 24/77

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
    (a) Die (förmliche) Zustellung dient der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstücks, weil sich an die Zustellung wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058 unter II 3 c bb; vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 31).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 262/18

    Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten; Tatsächlicher

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • OLG Karlsruhe, 01.08.2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch

  • BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2019 - 2 MB 20/19

    Datumsvermerk auf dem Umschlag; Unwirksamkeit der Zustellung

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 112/14

    Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und

  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

  • BFH, 15.05.2020 - IX B 119/19

    Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten; tatsächlicher Zugang

  • OLG Koblenz, 13.12.2023 - 10 U 472/23

    Ersatzzustellung, Wirksamkeit, unleserliches Datum

    Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 15.03.2023 - VIII ZR 99/22 (für einen Fall, in dem auf dem Umschlag gar kein Datum vermerkt war) entschieden, dass es sich bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO handelt mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt, vgl. dort insb.
  • BayObLG, 31.07.2023 - 102 AR 128/23

    Willkürlicher Verweisungsbeschluss bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit

    Die über den Zustellungsvorgang zu erstellende Urkunde dient lediglich dem Nachweis der Zustellung, § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2023, VIII ZR 99/22, NJW-RR 2023, 766 Rn. 20).

    Anders als die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften im Sinne von § 189 Alt. 2 ZPO, etwa der in § 180 Satz 3 ZPO statuierten Verpflichtung (vgl. BGH NJW-RR 2023, 766 Rn. 18), führen Fehler oder Lücken in der Zustellungsurkunde nicht ohne Weiteres zu einer Unwirksamkeit der Zustellung, die nur durch tatsächlichen Zugang gemäß § 189 ZPO geheilt werden könnte.

  • VG Minden, 13.07.2023 - 12 K 2656/20

    Datumsvermerk über die Zustellung, Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeitrag,

    So auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 2 MB 20/19 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 D 127/16 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 6 S 1870/15 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 ZB 10.3088 -, juris Rn. 8; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2022 - 1 K 1373/22 -, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 3 A 1514/20 HGW -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2019 - 17 K 10666/16 -, n.v.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 59/17 -, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18 -, juris Rn. 6 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - L 29 AS 1328/17 B PKH -, juris Rn. 11 ff.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2021 - 3 Sa 45/20 -, juris Rn. 71; anderer Ansicht: BGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 -, juris Rn. 6 ff., sowie BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20 -, juris Rn. 15 ff.; BFH, Beschluss vom 15. Mai 2020 - IX B 119/19 -, juris Rn. 3, sowie BFH, Großer Senat, Beschluss vom 6. Mai 2014 - GrS 2/13 -, juris Rn. 63 ff.; SG Marburg, Urteil vom 7. Juli 2010 - S 12 KA 167/10 -, juris Rn. 23; Hessisches LAG, Urteil vom 15. April 2005 - 17/6 Sa 907/04 -, juris Rn. 33.

    vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 -, juris Rn. 6 ff., sowie Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20 -, juris Rn. 15 ff.

    vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 -, juris Rn. 23.

  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aus

    (1) Anders als bei einer Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO, bei der die Verpflichtung des Zustellers, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, in § 180 Satz 3 ZPO gesondert geregelt ist und eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO darstellt mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22, NJW-RR 2023, 766 Rn. 14 ff.; Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.), ist ein solcher Vermerk für die Wirksamkeit einer Zustellung durch Aushändigung an den Adressaten gemäß § 177 ZPO nicht erforderlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2024 - 4 A 257/24
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde nicht mit Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 21.12.2023, sondern erst mit Kenntnisnahme des Klägers am 27.12.2023 wirksam zugestellt, weil das Datum der Zustellung entgegen § 180 Satz 3 ZPO nicht auf dem vom Kläger dem Gericht vorgelegten Umschlag vermerkt und der darin liegende Fehler bei der Zustellung, vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2023 - VIII ZR 99/22 -, juris (Leitsatz), erst mit dem vom Kläger geschilderten tatsächlichen Zugang des Urteils am 27.12.2023 geheilt wurde (§ 189 ZPO).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 1 AGH 41/23
    Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 S. 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt ( BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, VIII ZR 99/22 juris-Rn 18 ff.; BGH, Beschluss vom 29.07.2022, AnwZ (Brfg) 28/20 juris-Rn 15; OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2023, 10 U 472/23 Rn 22; Zöller-Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 180 Rn 9 ).
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