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   KG, 16.11.1992 - 5 Ws 352/92, 4 Js 369/91, 5 Ws 352/92 - 4 Js 369/91   

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KG, 16.11.1992 - 5 Ws 352/92, 4 Js 369/91, 5 Ws 352/92 - 4 Js 369/91 (https://dejure.org/1992,11396)
KG, Entscheidung vom 16.11.1992 - 5 Ws 352/92, 4 Js 369/91, 5 Ws 352/92 - 4 Js 369/91 (https://dejure.org/1992,11396)
KG, Entscheidung vom 16. November 1992 - 5 Ws 352/92, 4 Js 369/91, 5 Ws 352/92 - 4 Js 369/91 (https://dejure.org/1992,11396)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VIZ 1993, 128
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Unbillig ist eine Gebührenbestimmung nach den von der bisherigen Rechtsprechung zu (dem § 14 RVG inhaltlich entsprechenden) § 12 BRAGO entwickelten Regeln dann, wenn sie um mehr als 20 % von derjenigen abweicht, die sich unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundsätze ergibt (vgl. OLG München MDR 2004, 176; OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 330; KG VIZ 1993, 128; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., BRAGO, § 14, Rn. 24).

    Darüber hinaus gehen die Rechtsprechung und das Schrifttum jedoch davon aus, dass die Schwierigkeit einer Angelegenheit auch schon daraus resultieren kann, dass ein nur im Allgemeinen komplizierte Rechtsfragen aufwerfendes entlegenes Spezialgebiet betroffen ist, ohne dass es davon abhängt, ob der Streitfall tatsächlich zur Prüfung schwieriger Rechtsfragen nötigt (vgl. KG VIZ 1993, 128; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., S. 1206; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 12, Rn. 35).

    Verneint hat die Rechtsprechung diese Eigenschaft etwa für das Kassationsrecht (vgl. KG VIZ 1993, 128) und das Kriegsdienstverweigerungsrecht (vgl. BVerwGE 62, 196, 199).

  • KG, 27.08.1998 - 5 Ws 264/98

    Gebührenhöhe für einzelne Tage der Hauptverhandlung

    Unbillig ist die Bestimmung eines Rechtsanwalts, wenn sie um mehr als 20 vom Hundert von der angemessenen Gebühr abweicht (vgl. KG VIZ 1993, 128; Beschluß vom 29. November 1996 - 5 Ws 645/96 std. Rspr.; Madert in Gerold/Schmidt./v. Eicken/Madert, BRAGO 13. Aufl., § 12 Rdn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 12 BRAGO Rdn. 24; jeweils mit Nachw.).

    Daß die Presse die Sache "mit großem Interesse" verfolgt hat, wie die Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluß ausführt, bleibt bei der Bewertung der Bedeutung der Sache hingegen außer Betracht (vgl. KG VIZ 1993, 128; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 12 BRAGO Rdn. 8; Schumann/Geißinger, BRAGO 2. Aufl., § 12 Rdn. 7); denn die Bedeutung der Sache bemißt sich nach objektiven Umständen und nicht nach dem Interesse, das die Medien an ihr haben.

  • KG, 15.08.1997 - 5 Ws 500/97

    Bestimmung der Gebührenhöhe durch den Rechtsanwalt in Strafsachen

    Erheblich ist eine Abweichung von 20 % und mehr (OLG München MDR 1975, 336; Kammergericht JR 1981, 391; Beschlüsse des Senats vom 16. November 1992 - 5 Ws 352/92 - und 22. Januar 1993 - 5 Ws 410/92 -).
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