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   BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95   

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BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95 (https://dejure.org/1995,1483)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1995 - 7 AV 8.95 (https://dejure.org/1995,1483)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1995 - 7 AV 8.95 (https://dejure.org/1995,1483)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts - Anspruch auf Erlass eines Restitutionsbescheids - Rückübertragung eines entzogenen Gesellschaftsanteils - Miterben als notwendige Streitgenossen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbengemeinschaft; Miterbenklage auf Erlaß eines Restitutionsbescheides; Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2039; VwGO § 64; ZPO § 62 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VIZ 1996, 37
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.01.1989 - V R 98/83

    1. Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen für Miterben

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95
    Da § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der übrigen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt, wirkt das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben (RGZ 93, 127 [129]; BFHE 156, 8 [10]).
  • RG, 07.06.1918 - VII 45/18

    Bemessung des Streitwerts und Beschwerdewerts bei der Klage eines Miterben aus

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95
    Da § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der übrigen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt, wirkt das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben (RGZ 93, 127 [129]; BFHE 156, 8 [10]).
  • BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 15.93

    Erstreckung des Rückgabeanspruchs von einzelnen Bestandteilen eines stillgelegten

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95
    Diese Vorschrift gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche, die im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO zu verfolgen sind, darunter den Anspruch auf Erlaß eines Restitutionsbescheids nach dem Vermögensgesetz (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6).
  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95
    Daraus folgt, daß solche Miterben keine notwendigen Streitgenossen im Sinne der §§ 64 VwGO, 62 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BGHZ 23, 207 [212 f.]; BFH aaO.; ebenso für Klagen mehrerer Miteigentümer nach § 1011 BGB BGHZ 92, 351 [353 f.]).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95
    Daraus folgt, daß solche Miterben keine notwendigen Streitgenossen im Sinne der §§ 64 VwGO, 62 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BGHZ 23, 207 [212 f.]; BFH aaO.; ebenso für Klagen mehrerer Miteigentümer nach § 1011 BGB BGHZ 92, 351 [353 f.]).
  • BVerwG, 01.12.1993 - 2 AV 7.93

    Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95
    Da die vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte notwendige Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger des vorliegenden Verfahrens und dem Kläger des Verfahrens 6 K 1732/94 (VG Chemnitz) offensichtlich nicht vorliegt, besteht auch keine Notwendigkeit, ein für beide Klagen gemeinsam zuständiges Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Dezember 1993 - BVerwG 2 AV 7.93 - Buchholz 310 § 53 Nr. 23).
  • BVerwG, 14.10.2002 - 8 B 104.02

    Beurteilungsgrundlage für Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis u.a. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Zivilgerichte entschieden, dass § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der übrigen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt und deshalb das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben wirkt (Beschluss vom 9. Oktober 1995 BVerwG 7 AV 8.95 Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 1 S. 1 unter Hinweis auf RGZ 93, 127 und BFHE 156, 8 ).

    Daraus folgt, dass solche Miterben keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995, a.a.O. unter Hinweis auf BGHZ 23, 207 und BFHE 156, 8 ).

    Dementsprechend ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Klagen von (nur) einzelnen Miterben auf Erlass eines Rückübertragungsbescheides zu Gunsten der Erbengemeinschaft zulässig sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995, a.a.O.) und der Antrag nur eines Miterben für die Einhaltung der Anmeldefrist zu Gunsten der gesamten Erbengemeinschaft genügt (vgl. Beschluss vom 30. November 2000 BVerwG 8 B 206.00 Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22; Urteil vom 28. März 1996 BVerwG 7 C 28.95 Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 ).

  • BSG, 30.03.2004 - B 7 SF 36/03 S

    Unterschiedliche Klagen einzelner Miterben einer Erbengemeinschaft, Bestimmung

    Der Senat gibt die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung des BSG in dieser Hinsicht auf; er schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (BVerwG 9. Oktober 1995 - 7 AV 8/95, Buchholz 112 § 2a VermG Nr. 1 = BayVBl 1996, 252):.

    So lag der vom BVerwG am 9. Oktober 1995 (aaO) entschiedene Fall.

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 7.97

    Flurbereinigungsplan; Planänderung; Anfechtbarkeit einer Planänderung;

    § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 2039 Satz 1 BGB enthalten aber Ausnahmen von diesem Grundsatz und berechtigen einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlaß gehörende, auch öffentlich-rechtliche Ansprüche - hier: auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) - geltend zu machen und zu diesem Zweck grundsätzlich auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen (vgl. etwa BVerwGE 21, 91; Beschluß vom 9. Juni 1986 - BVerwG 5 B 147.83 - Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 5 ; Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 15.93 - Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 7, S. 3 f.; Beschluß vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 Buchholz 112 § 2 a VermG Nr. 1, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzung für den Wegfall des

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zudem entschieden, dass einzelne Miterben, die auf Erlass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen, keine notwendigen Streitgenossen sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995 BVerwG 7 AV 8.95 Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1; auch BGH, NJW 1989, 2133 ).

    Das Gesetz nimmt bei mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Klagen einzelner Miterben nach § 2039 BGB trotz der Identität des geltend gemachten Anspruchs mithin einander widersprechende Gerichtsentscheidungen in Kauf (Beschluss vom 9. Oktober 1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.07.2009 - 8 C 8.08

    Restitutionsantrag; Antragstellung; Frist; fristgemäßer Antrag; verfristeter

    Deshalb sind solche Miterben auch keine notwendigen Streitgenossen gemäß § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2003 - 7 C 10.02

    Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft; Anteilsschädigung; mehrere

    Dass die Klägerin zu 1 als einzelnes Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2039 BGB die Rückgabe des früheren Gesamthandseigentums an die Gemeinschaft verlangen kann, sofern die Schädigungsmaßnahme sich gegen diese richtete, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 3, unter Berufung auf den Beschluss vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 1).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Berechtigte als Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind vielmehr alle Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Geschädigten, also die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, von denen jeder, also auch der verbleibende Kläger, berechtigt ist, die Leistung an alle zu verlangen (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 1).
  • BVerwG, 19.12.2007 - 8 C 8.07

    Anforderungen an eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung; hinreichend

    Gemäß § 2039 BGB ist jeder Miterbe berechtigt, den Restitutionsanspruch mit dem Ziel geltend zu machen, dass die geschuldete Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft erbracht wird (Beschluss vom 9. Oktober 1995 BVerwG 7 AV 8.95 Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 64.96

    Unternehmensrückgabe - Ausschlußfrist - Quorum als Anmeldevoraussetzung -

    aa) Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß zum Nachlaß gehörende Restitutionsansprüche nach § 2039 BGB von jedem Miterben geltend gemacht werden können (Beschluß vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz 112 § 2 a VermG Nr. 1).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 22.96

    Erbengemeinschaft - Schädigung - Rückgabe an die Erbengemeinschaft - Berechtigter

    Bei dieser Fallgestaltung kann der Restitutionsanspruch gemäß § 2039 BGB von jedem einzelnen Mitglied der geschädigten Erbengemeinschaft - hier von den Klägern als Rechtsnachfolger des Miterben A. K., die ihrerseits eine Erbengemeinschaft bilden - mit dem Ziel geltend gemacht werden, daß die geschuldete Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft erbracht wird (Beschluß vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz 112 § 2 a VermG Nr. 1).
  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 B 281.98

    Ausreisebedingter Gebäudeverkauf; unlautere Machenschaft; redlicher Erwerb;

  • BVerwG, 23.01.1997 - 7 C 19.96

    Mietwohngrundstück - Eigentumsverzicht - Unaufschiebbare Instandsetzungsmaßnahmen

  • VG Gera, 08.10.2015 - 6 K 359/14

    Wirksamkeit der Ausstellung und Voraussetzung der Erteilung einer russischen

  • VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1326/07

    Voraussetzung für die Rückübertragung von Grundstücken nach dem VermG

  • VG Weimar, 19.02.2003 - 1 K 1640/01

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen,

  • VG Dessau, 14.08.2001 - 3 A 158/99
  • BVerwG, 05.03.1997 - 7 B 72.97

    Rechtsfehlerhafte Versäumung einer Beiladung - Bewertung einer

  • BVerwG, 28.10.1996 - 7 B 319.96

    Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision gestützt auf einen

  • VG Berlin, 31.03.2011 - 29 K 22.09

    Auslegung eines Entschädigungsantrages; Unternehmensrestitution

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2015 - 7 S 804/13

    M. u.a. gegen Land Baden-Württemberg wegen Flurbereinigung Markgröningen

  • VG Greifswald, 21.08.2008 - 6 A 113/05

    Rücknahme eines Rückübertragungsantrags - Anfechtung der Antragsrücknahme

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94   

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https://dejure.org/1995,2387
BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94 (https://dejure.org/1995,2387)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1995 - 7 C 21.94 (https://dejure.org/1995,2387)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1995 - 7 C 21.94 (https://dejure.org/1995,2387)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Investitionsvorrangbescheid - Klage des Anmelders - Rechtsschutzbedürfnis - Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - Aufrechterhaltung des Antrags - Nachhaltiger Beginn der zugesagten Investitionen

  • grundeigentum-verlag.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid

  • rechtsportal.de

    InVorG § 12 Abs. 3 S. 4

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Investitionen - Investitionsvorrangbescheid - Vorläufiger Rechtsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 2021
  • VIZ 1996, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.06.1995 - 7 C 17.94

    Voraussetzungen für die Veräußerung eines anmeldebelasteten Vermögenswerts -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - (VIZ 1995, 529) näher dargelegt hat, entfällt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Anmelders an der gerichtlichen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids.

    Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten; sie ersetzt den Rechtsschutz im Klageverfahren, dessen Ablauf wegen der Eilbedürftigkeit der Investitionen nicht abgewartet werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - aaO.).

    Als "zugesagte Investitionen" im Sinne der Vorschrift sind diejenigen Investitionen anzusehen, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheids sind, ohne daß zusätzlich zu prüfen wäre, ob die Investitionen zu Recht zum Gegenstand des Bescheids gemacht wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - aaO.).

  • BVerwG, 18.03.1994 - 7 B 37.94
    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94
    In derselben Weise hat der Senat, wenngleich ohne nähere Begründung, die Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 4 InVorG bereits in seinem Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 7 B 37.94 - (Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 2) ausgelegt.
  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93

    Vermögensfragen - Stichtagsregelung - Änderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94
    Wie der Senat im Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - (BVerwGE 94, 279) ausgeführt hat, ist unter dem Begriff der "abschließenden Entscheidung" in Art. 14 Abs. 4 S. 1 des 2. VermRÄndG die letzte Verwaltungsentscheidung, gegebenenfalls also die Widerspruchsentscheidung zu verstehen.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94
    Denn dieser Personenkreis ist durch § 1 Abs. 6 VermG in das Regelungssystem des Vermögensgesetzes einbezogen und unterliegt daher grundsätzlich ebenso wie die übrigen nach diesem Gesetz Berechtigten auch den das Restitutionsprinzip ergänzenden Bestimmungen über den Vorrang von Investitionen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - ZOV 1995, 311).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 7 B 259.94

    Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids durch den Anmelder eines

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94
    Das Investitionsvorranggesetz findet, soweit nicht im Einzelfall § 22 dieses Gesetzes eingreift, auch auf Verfolgte des NS-Regimes Anwendung (vgl. Beschluß des Senats vom 27. Juni 1995 - BVerwG 7 B 259.94 -).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 10.94

    Investitionsbescheinigung - Abtretung des Rückübertragungsanspruchs - Anfechtung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 21.94
    Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 5 S. 2 des 2. VermRÄndG, wonach Bescheinigungen nach § 3 a VermG a.F. Investitionsvorrangbescheiden nach dem Investitionsvorranggesetz gleichstehen, ist in solchen Fällen nicht anwendbar; sie betrifft nur Bescheide, bei denen das Verwaltungsverfahren am 22. Juli 1992 bereits abgeschlossen war und deren Rechtmäßigkeit sich daher nach dem bisherigen Recht bestimmt (vgl. Urteil des Senats vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 4).
  • BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 4.96

    Offene Vermögensfragen - Begriff der "zugesagten Investition" i.S. von § 12 Abs.

    Dieses fehlt dem Anmelder eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs für die Klage gegen einen Investitions (vorrang)bescheid, sobald die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG erfüllt sind; das gilt auch für die noch vor Inkrafttreten des Investitionsvorranggesetzes erlassenen Investitionsbescheide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 ; Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - ZOV 1995, 377 = VIZ 1995, 529; Urteil v. 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - ZOV 1996, 50 = VIZ 1996, 37 ; Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - VIZ 1996, 452 ).

    Denn zu einer "zugesagten Investition" können allein diejenigen Maßnahmen werden, die Gegenstand des Investitions (vorrang)bescheids sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 [339]; Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - ZOV 1995, 377 = VIZ 1995, 529 [531]; Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - ZOV 1996, 50 = VIZ 1996, 37 [38]).

  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 232.98

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids;

    Selbst wenn diese bisher noch nicht abschließend entschiedene - Frage (vgl. Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 6, S. 8 = VIZ 1996, 37 und vom 22. Juni 1995, a.a.O.) zu bejahen sein sollte, würde damit allenfalls die in § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG und den erwähnten Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes über den Inhalt und das Verhältnis von Investitionsvorrangbescheid und investivem Vertrag beschriebene typische Konstellation um einen Ausnahmesachverhalt erweitert; ein zwingendes Argument für die Maßgeblichkeit der (letzten) behördlichen Entscheidung für die Beurteilung des nachhaltigen Beginns der zugesagten Investition im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG ergäbe sich daraus jedoch nicht.

    So sind beispielsweise im Urteil vom 28. September 1995 (a.a.O., S. 13) Investitionen "Ende 1992/Anfang 1993" als nachhaltiger Beginn im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG anerkannt worden, obwohl der Widerspruchsbescheid seinerzeit vom 8. September 1992 datierte.

  • BVerwG, 24.11.2004 - 8 C 21.03

    Investive Inanspruchnahme vor Erlass des Investitionsvorrangbescheides;

    Eine solche abschließende Entscheidung hätte hier nur ein Widerspruchsbescheid sein können (vgl. Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - a.a.O. und vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 4).
  • VG Chemnitz, 19.12.1996 - 2 K 581/92
    Dabei kann dahinstehen, ob Art. 14 Abs. 5 S. 2 und 3 2. VermRÄndG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 4 InVorG überhaupt für Fallkonstellationen gilt, bei denen - wie hier - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 (Art. 15 2. VermRÄndG) noch kein das Verwaltungsverfahren abschließender Widerspruchsbescheid erlassen war (verneinend BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 21/94 - VIZ 1996, 37 f.).
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