Rechtsprechung
BGH, 28.10.1999 - III ZB 34/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Rechtsweg - Zulässigkeit - Zivilgericht - Ablösung - Ablösungsbetrag - Rückzahlung - Rückgabe - Unternehmen - Beteiligung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Ablösungsbetrages bei Rückgabe einer Unternehmensbeteiligung; Ablösungsbetrag; Unternehmensbeteiligungsrückgabe
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DDR-UnternehmensG § 19 Abs. 2; GVG § 13; VwGO § 40
Rechtsweg bei Streitigkeiten über Ablösungsbeträge im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Unternehmensbeteiligung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- OLG Naumburg, 09.06.1999 - 12 U 47/99
- BGH, 28.10.1999 - III ZB 34/99
Papierfundstellen
- NJ 2000, 145
- NJ 2000, 146
- WM 2000, 90
- NZG 2000, 320
- NZG 2000, 322
- VIZ 2000, 58
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85
Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen …
Auszug aus BGH, 28.10.1999 - III ZB 34/99
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f und BGHZ 102, 280, 283).bb) Der Umstand, daß die Treuhandanstalt in § 1 Abs. 3 TreuhG mit der Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens beauftragt worden ist und insoweit unzweifelhaft öffentliche Aufgaben wahrnimmt, führt für sich genommen nicht zur Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt GmS-OGB BGHZ 97, 312, 315).
- GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86
Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der …
Auszug aus BGH, 28.10.1999 - III ZB 34/99
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f und BGHZ 102, 280, 283). - BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92
Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück - …
Auszug aus BGH, 28.10.1999 - III ZB 34/99
Die Vorschrift versagt den Rechtsmittelgerichten aber nur dann eine Prüfung des Rechtswegs, wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug schon unter Beachtung und Anwendung des § 17 a GVG erlassen worden ist (vgl. Senat, BGHZ 121, 367, 370 f). - OLG Naumburg, 09.06.1999 - 12 U 47/99
Auszug aus BGH, 28.10.1999 - III ZB 34/99
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juni 1999 - 12 U 47/99 - wird zurückgewiesen.
- BGH, 07.11.2019 - V ZB 12/16
Abwehrklage wegen Besitzstörung: Nachholung der Rechtswegprüfung im …
Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 13 GVG und des § 40 VwGO (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - III ZB 34/99, VIZ 2000, 58, 59). - OLG Brandenburg, 14.03.2001 - 13 W 1/01
Rechtsweg für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einer festgestellten, …
Dem Landgericht mag noch darin beizupflichten sein, daß der Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 28. Oktober 1999 (VIZ 2000, 58) hier so nicht einschlägig ist, weil er sich auf Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Ablösebetrages im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Unternehmensbeteiligung nach dem DDR-Gesetz vom 7. März 1990 bezieht, nicht aber auf den hier vorliegenden Fall einer gütlichen Einigung im Rahmen der Überprüfung der erfolgten Reprivatisierung nach § 6 Abs. 8 VermG. - OLG Celle, 23.02.2009 - 13 U 254/08 Deshalb muss der Senat die Zuständigkeitsentscheidung nunmehr im Rahmen der Berufungsinstanz überprüfen können ( BGH v. 28. Oktober 1999, III ZB 34/99 , zit. nach Juris Rn. 5).