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   BVerwG, 03.08.1999 - 7 B 54.99   

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BVerwG, 03.08.1999 - 7 B 54.99 (https://dejure.org/1999,19678)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1999 - 7 B 54.99 (https://dejure.org/1999,19678)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1999 - 7 B 54.99 (https://dejure.org/1999,19678)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VIZ 2000, 93
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Sie kommt nach § 173 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben (vgl. Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG 1965 Nr. 41 S. 38; Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 54.99 - VIZ 2000, 93 , vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 12 und vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 11.13 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 16.06.2000 - 7 B 49.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Die daran anschließende Rüge, das Verwaltungsgericht sei dem Vortrag der Beigeladenen gefolgt, ohne zuvor andere Beweismittel auszuschöpfen, und habe dadurch die im Beschluß des Senats vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 54.99 - (VIZ 2000, 93) niedergelegten Grundsätze verletzt, ist schon deswegen verfehlt, weil eine förmliche Vernehmung der Beteiligten gar nicht stattgefunden hat.
  • BVerwG, 21.08.2001 - 8 B 131.01

    Grundsatz der Bedarfsgerechtigkeit - Bevorzugung eines MfS-Angehörigen bei der

    Die Vernehmung von Beteiligten ist ein Hilfsbeweis, der voraussetzt, dass der Beweis nicht mit anderen Beweismitteln zu führen ist (Beschluss vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 54.99 - VIZ 2000, 93 m.w.N.).
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