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   BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02   

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https://dejure.org/2003,1214
BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02 (https://dejure.org/2003,1214)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - III ZR 203/02 (https://dejure.org/2003,1214)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 (https://dejure.org/2003,1214)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Wohnlaubenentgelt bei einer Kleingartenanlage mit massiven Bauwerken

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nutzung einer Kleingartenparzelle im Zeitpunkt des Beitritts; Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK); Geltung des Bundeskleingartengesetzes; Nutzungsverhältnis nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB); Veränderung des Pachtverhältnisses nach ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kleingartenanlage; Eigenheimbebauung; kleingärtnerische Nutzung

  • Judicialis

    BKleingG § 3 Abs. 2; ; BKleingG § 20a Nr. 7; ; BKleingG § 20a Nr. 8; ; SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Kleinkartenanlage bei überwiegender Bebauung mit Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kleingärten: Parzellen mit Eigenheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 6 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Baulichkeiten in Kleingartenanlagen (Ministerialrat a.D. Dr. Lorenz Mainczyk; Neue Justiz 6/2005, S. 241-246)

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 71
  • NZM 2003, 913
  • NJ 2004, 31
  • DVBl 2003, 1471 (Ls.)
  • VIZ 2003, 538
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.2003 - III ZR 176/02

    Begriff des Wohnungsgartens; Nutzung eines Gebäudes in einem Kleingarten zu

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02
    Wie der Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 176/02 - ZOV 2003, 167 f) entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Parzelle nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG.

    Das gilt selbst dann noch, wenn die Wohnnutzung überwiegt (Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 168 m.w.N.).

    Es bleibt jedoch festzuhalten, daß im Ansatz keine Bedenken dagegen bestehen, dem Nutzer einer Kleingartenparzelle ein nach den vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zu bemessendes Wohnlaubenentgelt auch dann aufzuerlegen, wenn die auf seiner Parzelle befindliche und dauernd zu Wohnzwekken genutzte Baulichkeit der Sachenrechtsbereinigung unterliegt (Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 168).

  • BGH, 16.12.1999 - III ZR 89/99

    Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des § 20 a Nr. 1 BKleingG

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02
    aa) Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteile vom 6. März 2003 - III ZR 170/02 - VIZ 2003, 298, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 16. Dezember 1999 - III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff).

    Hinzu kommt, daß in der Lebenswirklichkeit der DDR die Bodennutzung im wesentlichen auf staatlicher Lenkung beruhte, wobei auf die von den beteiligten Nutzern und Grundstückseigentümern vereinbarte Vertragsgestaltung bzw. die zivilrechtliche Lage weniger Rücksicht genommen wurde (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 aaO).

    Das ist schon deshalb notwendig, weil der sich auf die Anlage insgesamt beziehende Hauptnutzungsvertrag nur einheitlich entweder den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes oder denen der Schuldrechtsanpassung unterworfen sein kann und auch für die Rechtsverhältnisse des Zwischenpächters zu den Endpächtern nicht teilweise andere Pachtregeln maßgeblich sein können als diejenigen, die für das Nutzungsverhältnis des Zwischenpächters zum Eigentümer gelten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 aaO S. 782 f).

  • BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97

    Sachenrechtsbereinigung bei einem innerhalb einer Kleingartenanlage liegenden

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02
    aa) Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteile vom 6. März 2003 - III ZR 170/02 - VIZ 2003, 298, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 16. Dezember 1999 - III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff).

    Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das betreffende Grundstück nach Durchführung der Sachenrechtsbereinigung (Verkauf des Grundstücks an den Eigentümer des Eigenheims, Bestellung eines Erbbaurechts) nicht mehr dem Anwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes unterfällt - Wesensmerkmal des Kleingartens ist, wie sich § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG (Eigentümergärten) entnehmen läßt, die Nutzung fremden Landes (BVerwG NVwZ 1984, 581; Mainczyk aaO § 1 Rn. 26; Stang aaO § 1 Rn. 23) - und so die Gefahr einer "Zerstückelung der Kleingartenanlage" besteht (Senatsurteil BGHZ 139, 235, 237 ff, insbesondere 240 f; Stang aaO § 20a Rn. 44).

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02
    Mag dabei auch das gelegentliche behelfsmäßige Übernachten in der Laube noch nicht im Widerspruch zur kleingärtnerischen Nutzung stehen, so darf die Laube jedenfalls nicht eine Größe und eine Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einladen (vgl. BVerwG NJW 1984, 1576).
  • BGH, 06.03.2003 - III ZR 170/02

    Gesetzlicher Übergang des Baulichkeiteneigentums bei zu Erholungszwecken

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02
    aa) Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteile vom 6. März 2003 - III ZR 170/02 - VIZ 2003, 298, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 16. Dezember 1999 - III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 73.80

    Grundstück - Dauerkleingarten - Festsetzung - Kleingärtner - Pachtvertrag -

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02
    Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das betreffende Grundstück nach Durchführung der Sachenrechtsbereinigung (Verkauf des Grundstücks an den Eigentümer des Eigenheims, Bestellung eines Erbbaurechts) nicht mehr dem Anwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes unterfällt - Wesensmerkmal des Kleingartens ist, wie sich § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG (Eigentümergärten) entnehmen läßt, die Nutzung fremden Landes (BVerwG NVwZ 1984, 581; Mainczyk aaO § 1 Rn. 26; Stang aaO § 1 Rn. 23) - und so die Gefahr einer "Zerstückelung der Kleingartenanlage" besteht (Senatsurteil BGHZ 139, 235, 237 ff, insbesondere 240 f; Stang aaO § 20a Rn. 44).
  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 361/02

    Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks als Voraussetzung des

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02
    Gleiches hat für solche Parzellen zu gelten, auf denen etwa ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und im übrigen nach den Maßstäben des Rechts der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet worden ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung auch in den Wintermonaten geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 281/03

    Begriff der Kleingartenanlage

    Die Anwendung dieses Gesetzes scheitert weder an der auf den Parzellen befindlichen Bebauung (vgl. zur Frage der Bebauung in Kleingartenanlagen z.B.: Senatsurteil vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, für BGHZ 156, 71 vorgesehen) noch an § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG.

    Die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes richtet sich, wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (aaO), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, darüber hinaus nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990, unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war.

  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03

    Kleingartencharakter einer Anlage

    Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (Fortführung des Senatsurteils vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, für BGHZ vorgesehen).

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

    b) In Fällen, in denen, wie hier, der Pächter zu DDR-Zeiten sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden Fall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO, S. 782 f).

    Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie im hier zu beurteilenden Rechtsstreit - die pachtvertraglichen Beziehungen infolge des Wegfalls des VKSK-Kreisverbandes nur (noch) unmittelbar zwischen dem Kläger als Grundstückseigentümer und den einzelnen Nutzern bestehen (Senat, Urteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 539 f) eingehend dazu Stellung genommen, in welcher Weise die tatsächliche Bebauung von im Beitrittsgebiet belegenen Gartenanlagen für die rechtliche Einordnung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes von Bedeutung ist (vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02).

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 392 m.w.N.).

    Vielmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, S. 540).

    Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Maßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die mit zum Dauerwohnen geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegenden Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts bebaut sind, bei der Bewertung der Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen.

    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).

  • BGH, 05.02.2004 - III ZR 331/02

    Auslegung eines Kleingarten-Nutzungsvertrages; Anspruch auf Zahlung von

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (III ZR 170/02 - VIZ 2003, 298, für BGHZ 154, 132 vorgesehen) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

    b) In Fällen, in denen, wie hier, zu DDR-Zeiten der Pächter sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden Fall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 538, 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO, S. 782 f).

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO) eingehend Stellung genommen.

    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO S. 539 f) eingehend mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinander gesetzt.

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 168, m.w.N).

    Vielmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (hierzu eingehend Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, S. 540).

    Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Maßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die mit zum Dauerwohnen geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegenden Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts bebaut sind, bei der Bewertung der Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen.

    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist.

  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 246/03

    Begriff der Kleingartenanlage

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

    b) In Fällen, in denen, wie hier, der Pächter zu DDR-Zeiten sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden Fall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO, S. 782 f).

    Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie im hier zu beurteilenden Rechtsstreit - die pachtvertraglichen Beziehungen infolge des Wegfalls des VKSK-Kreisverbandes nur (noch) unmittelbar zwischen dem Kläger als Grundstückseigentümer und den einzelnen Nutzern bestehen (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 539 f) eingehend dazu Stellung genommen, in welcher Weise die tatsächliche Bebauung von im Beitrittsgebiet belegenen Gartenanlagen für die rechtliche Einordnung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes von Bedeutung ist (vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02).

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003 aaO, S. 392 m.w.N.).

    Vielmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, S. 540).

    Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Maßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die mit zum Dauerwohnen geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegenden Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts bebaut sind, bei der Bewertung der Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen.

    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).

  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03

    Begriff der Kleingartenanlage bei Bebauung der Parzellen mit Eigenheimen nach dem

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

    b) In Fällen, in denen, wie hier, zu DDR-Zeiten der Pächter sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden Fall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO, S. 782 f).

    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO S. 539 f) eingehend mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinander gesetzt (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02 - Umdruck S. 6 ff).

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 392, m.w.N).

    Vielmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (hierzu eingehend Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, S. 540).

    Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Maßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die mit zum Dauerwohnen geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegenden Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts bebaut sind, bei der Bewertung der Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen.

    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch die ebenfalls am 18. März 2004 verkündeten Senatsurteile - III ZR 180/03 und 246/03).

  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03

    Anwendung des BKleingG auf zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, 539 f, für BGHZ 156, 71 vorgesehen, und vom 13. Februar 2003 - III ZR 176/02 - VIZ 2003, 391, 392 m.w.N. zu § 20a Nr. 8 BKleingG, der die gleichgelagerte Problematik für das Beitrittsgebiet regelt).

    Vielmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (hierzu eingehend Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, S. 540).

    Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Maßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Bauwerke den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die mit zum Dauerwohnen geeigneten Häusern bebaut sind, bei der Bewertung der Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen.

    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch Senatsurteile vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen, und III ZR 246/03).

  • AG Brandenburg, 29.10.2021 - 31 C 288/20

    Kleingarten darf nicht nur der Erholung dienen!

    Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des BKleingG oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist zwar die bei Wirksamwerden des Beitritts am 03. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung ( BGH , Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 31/05; BGH , Urteil vom 24.07.2003, Az.: III ZR 203/02; BGH , Urteil vom 18.03.2004, Az.: III ZR 180/03; BGH , Urteil vom 16.12.1999, Az.: III ZR 89/99; OLG Jena , Beschluss vom 11.11.2019, Az.: 5 W 307/19; KG Berlin , Urteil vom 05.02.2009, Az.: 20 U 162/06; KG Berlin , Urteil vom 18.02.2002, Az.: 20 U 6044/00; KG Berlin , Urteil vom 26.10.2000, Az.: 20 U 956/00; LG Frankfurt/Oder , Urteil vom 24.11.2011, Az.: 15 S 136/10; LG Berlin , Urteil vom 19.06.2000, Az.: 61 S 387/99; LG Potsdam , Urteil vom 25.11.1996, Az.: 6 S 60/96; AG Potsdam , Urteil vom 01.09.2004, Az.: 20 C 475/03; AG Strausberg , Urteil vom 10.03.2004, Az.: 23 C 174/03; AG Potsdam , Urteil vom 30.10.1996, Az.: 20 C 314/96 ).

    Auch sind in dieser Kleingartenanlage nicht Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten - d.h. Gebäude, die den größeren Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - errichtet worden ( BGH , Urteil vom 24.07.2003, Az.: III ZR 203/02 ), sondern nur Lauben in einfacher Ausführung und Beschaffenheit, welche gerade nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind.

    Insbesondere sind die hiesigen Parzellen nicht mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten (vgl. dazu: BGH , Urteil vom 18.03.2004, Az.: III ZR 180/03; BGH , Urteil vom 05.02.2004, Az.: III ZR 331/02; BGH , Urteil vom 24.07.2003, Az.: III ZR 203/02; BGH , Urteil vom 13.02.2003, Az.: III ZR 176/02 ) bebaut worden ( LG Berlin , Urteil vom 19.06.2000, Az.: 61 S 387/99 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2009 - 10 A 1671/09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gartenlaube i.S.d. § 3 Abs. 2

    vgl. BGH, Urteil vom 24.7.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71 ff.; Mainczyk, BKleingG, Kommentar, 9. Auflage 2006, § 3 Rn. 5 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94; BGH, Urteil vom 24.7.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71 ff.

    BVerfG, Beschluss vom 25.2.1998 - 1 BvR 207/97 - NJW-RR 1998, 1166 f.; BGH, Urteil vom 24.7.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71 ff.; Mainczyk, a. a. O., § 3 Rn. 9 ff.; Otte, a.a.O., § 3 Rn. 11 f.

    vgl. BverfG, Beschluss vom 25.2.1998 - 1 BvR 207/97 - NJW-RR 1998, 1166 f.; BGH, Urteil vom 24.7.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71 ff.; Mainczyk, NJ 2005, 242.

  • OLG München, 19.08.2021 - 32 U 3372/17

    Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages

    Die Beantwortung der Frage, ob die Anlage von einer kleingärtnerischen Nutzung geprägt ist, erfordert eine umfassende Würdigung des Gesamtcharakters der Anlage, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (BGH NZM 2003, 913 Rn. 31; BGH, Urteil vom 17.06.2004 - III ZR 281/03-, juris Rn. 25).

    Deshalb sind insbesondere die Herstellung und Unterhaltung entsprechender Ver- und Entsorgungsanlagen und -einrichtungen (Anschluss an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmenetz; Abwasserbeseitigungsanlagen; Telefonanschluss etc.) und das Anbringen ortsfester Heizvorrichtungen (Kamin, Schornstein) nicht erlaubt (BGH NZM 2003, 913 Rn. 25).

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 31/05

    Begriff der Kleingartenanlage; Begriff der gemeinschaftlichen Einrichtung

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (BGHZ 156, 71, 73 ), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 (siehe ferner Senatsurteile BGHZ 159, 343, 344 und vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - NZM 2004, 438, 439).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2009 - 3 K 30/07

    Baurecht: Flächen für Dauerkleingärten; Abwägungsfehler

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 25/10

    Bebauungsplan - Fremdkörperfestsetzung - Festsetzung von höchstzulässiger

  • OLG Brandenburg, 11.10.2006 - 3 U 192/05

    Kleingartenpacht: Einordnung des Nutzungsvertrags über eine Parzelle als

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2014 - 1 L 116/12

    Zweitwohnungssteuerpflicht von Gartenlauben

  • OLG Rostock, 16.03.2017 - 3 U 75/16

    Kleingartenpachtvertrag in den neuen Bundesländern: Einschränkung des

  • VG Greifswald, 27.12.2011 - 3 A 378/09

    Zweitwohnungssteuer für Gartenlaube

  • LG Frankfurt/Oder, 24.11.2011 - 15 S 136/10

    Nutzungsentgelt für ein Erholungsgrundstück im Beitrittsgebiet: Rechtliche

  • VG Greifswald, 19.10.2011 - 3 A 1716/08

    Kurabgabepflicht für Gartenlaube

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