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   BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03   

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https://dejure.org/2003,1288
BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03 (https://dejure.org/2003,1288)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2003 - V ZR 96/03 (https://dejure.org/2003,1288)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03 (https://dejure.org/2003,1288)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 912, 93, 94; ZGB-DDR §§ 295, 467
    Nachträglicher Überbau zu DDR-Zeiten: Erhaltung wirtschaftlicher Einheiten vorrangiges Prinzip selbst bei abweichendem Parteiwillen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herausgabe von Wohnraumflächen; Nachträgliche Teilung eines bebauten Grundstücks; Durchschneiden von Räumen des aufstehenden Wohnhauses durch neu gezogene Grundstücksgrenze; Anwendbarkeit der für den Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze; Grundsatz des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksteilung durch Haus

  • Judicialis

    BGB § 93; ; BGB § 94; ; ZGB DDR § 295; ; ZGB DDR § 467

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 93 94; ZGB -DDR §§ 295 467
    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksteilung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuordnung von durch Grundstücksgrenze durchschnittenen Räumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 270
  • WM 2004, 1340
  • DB 2004, 596 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 155
  • VIZ 2004, 130
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302).

    Die streitgegenständlichen Flächen sind vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem sie von der Größe, der Lage, ihrer baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her zugehörig sind (sog. Stammgrundstück, vgl. Senat, BGHZ 110, 298, 302 f.).

  • BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00

    Übertragung eines übergebauten Gebäudeteils bei Veräußerung des darunter

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).

    Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO).

    Eine Vereinbarung dieses Inhalts widerspräche der sachenrechtlichen Rechtslage und wäre daher unwirksam (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO).

  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).

    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302).

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302).

  • BGH, 24.01.1997 - V ZR 172/95

    Zuordnung des Eigentums bei Teilung eines Grundstücks durch den Eigentümer;

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Die sachenrechtlichen Wirkungen dieser Maßnahmen sind nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, VIZ 1997, 294).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).

  • BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87

    Abriß eines Überbaus

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302).

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Anders als bei Beschlüssen in Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254), ist der Einzelrichter, dem das Verfahren vom Kollegium übertragen wurde, im Berufungsverfahren der zur Entscheidung befugte gesetzliche Richter (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).
  • BGH, 13.07.1966 - V ZR 8/64

    Verpflichtung zur Duldung der Errichtung eines Gebäudes - Widerruf der Gestattung

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Die vom Senat anerkannte Möglichkeit, die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu bestimmen (vgl. Senat, Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, BB 1966, 961), steht hierzu nicht in Widerspruch.
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Anders als bei Beschlüssen in Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254), ist der Einzelrichter, dem das Verfahren vom Kollegium übertragen wurde, im Berufungsverfahren der zur Entscheidung befugte gesetzliche Richter (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).
  • BGH, 02.06.1989 - V ZR 167/88

    Begriff der Gebäudeeinheit

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03
    Ebensowenig wie die Absicht des Überbauenden, das Gebäude eigentumsmäßig zwei Grundstücken zuzuordnen, die Eigentumslage beeinflußt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1989, V ZR 167/88, NJW-RR 1989, 1039), ist im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Grundstücks, durch die ein aufstehendes Gebäude von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, der Wille der Beteiligten von Bedeutung, Räume eigentumsmäßig zu teilen, die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil ein einheitliches Ganzes bilden.
  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Diese gesetzlichen Regelungen dienen nach den Motiven des Gesetzgebers der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen und zur Möglichkeit der Aufbringung einer Wärmedämmung und gehören deshalb als Überbau bzw. übergreifendes Bauteil zu dem Eigentum des Gebäudes bzw. der Baulichkeit, der es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist ( BGH , NJW 1975, Seite 1553; BGH , NJW 1990, Seite 1791; BGH , NJW 1985, Seite 789; BGH , VIZ 2004, Seite 130; BGH , NJW 2004, Seite 1237; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 26.09.2012, Az.: 19 U 110/12, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3729 ff.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u.a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 14511 ).
  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlich-wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO, m.w.N.).

    Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB; Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341).

    Ragt jedoch ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, findet auf diesen Teil, auch wenn es sich nur um eines von mehreren Geschossen handelt, wiederum § 93 BGB Anwendung; nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem Gebäudeteil zugeordnet sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des Gebäudes befindet (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO).

  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 12/22

    Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von

    Ebenso von Bedeutung können die Größe, die Lage, die bauliche Eigenart und die wirtschaftliche Nutzung sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 - V ZR 189/86, NJW-RR 1988, 458; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 301; Urteil vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54; Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1342; Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15).

    Diese mögliche Einheitlichkeit eines Gebäudes trotz der statischen Abhängigkeit bestimmter Teile von einem anderen Gebäude hat der Senat dabei nicht nur für die Teilung eines Grundstücks mit einem über die Grundstücksgrenze reichenden Bauwerk anerkannt (vgl. hierzu Urteil vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54; Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341 f.), sondern auch, anders als Oppermann (DNotZ 2015, 662, 664 f.) meint, bei gestatteten Überbauten (vgl. Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15 f.).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 85/19

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Duldung der über das Grundstück

    Das Gebäude ist wesentlicher Bestandteil desjenigen Grundstücks, welchem es bei einer natürlichen Betrachtung zuzuordnen ist (BGH, WuM 2003, 701).

    Die Zuordnung des Eigentums von Teilen eines einheitlichen Gebäudes zu verschiedenen Grundstücken kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt (BGH, WuM 2003, 701, Randnummer 11).

    Vielmehr ist auf eine objektive Betrachtung abzustellen, welchem Grundstück das Gebäude bei einer natürlichen Betrachtung zuzuordnen ist (vergleiche BGH, WuM 2003, 701; BGH, NJW 1975, 1553, 1555).

  • OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05

    Überbau: Voraussetzungen des Vorliegens eines Überbaus bei fehlenden

    Die Regelung dient nach den Motiven zum BGB der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen (Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rn. 1) und nach ihr gehört deshalb ein Überbau zu dem Eigentum des Gebäudes, dem es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist (Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rn. 12; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB, Neubearbeitung 2004, § 94 Rn. 12; RGZ 160, 166 [177], BGHZ 64, 333 [337] = NJW 1975, 1553; BGHZ 110, 298 [302 f] = NJW 1990, 1791; BGH, NJW 1985, 789; BGH, VIZ 2004, 130 = ZfIR 2004, 104; BGHZ 157, 301= NJW 2004, 1237).

    Eine sinngemäße Anwendung der §§ 912 ff. BGB greift nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 166 [181]) auch dann, wenn das Grundstück, das überbaut wurde, sowie das Grundstück, von dem aus der Überbau erfolgt ist, zunächst in einer Hand gewesen sind, also ein sog. Eigengrenzüberbau vorliegt, weil spätestens dann, wenn die Grundstücke in verschiedene Hände geraten, widerstreitende Eigentumsbelange aufeinandertreffen (vgl. auch Staudinger a.a.O. Rn. 13 m.w.N.; BGHZ 110, 298 = NJW 1990, 1791; BGH, VIZ 2004, 130 = ZfIR 2004, 104 m. N.).

  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Duldung des Zugangs zu mehrerer

    Die sachenrechtlichen Wirkungen dieser Maßnahme sind nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nach dem Recht der DDR zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341 mwN).
  • OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09

    Eigengrenzüberbau: Bestimmung des Stammgrundstücks

    Damit kommen die höchstrichterlichen Grundsätze über den sogenannten Eigengrenzüberbau zur Anwendung (vgl. auch BGH VIZ 2004, 130 ff.; VIZ 1997, 294 ff.).
  • OLG Celle, 07.03.2007 - 3 U 262/06

    Pflichten im Zusammenhang mit der Einholung einer Kostendeckungszusage nach

    Nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem (selbständigen) Gebäudeteil zugehörig sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des Raumes befindet (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, abgedruckt u. a. in ZfIR 2004, 104 ff., hier zitiert nach juris Rn. 10, 11; BGHZ 110, 299 ff.; BGHZ 64, 333 ff.).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 8 W 229/11

    Wohnungsgrundbuch: Vollzugshindernis zur Grundstücksaufteilung in Miteigentum an

    Wurde die Grunddienstbarkeit vor Baubeginn - wie hier - eingeräumt, so bewirkt sie nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der übergebaute Gebäudeteil - vorliegend die Tiefgarage - Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks ist und er wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes bleibt, auch wenn die Sondereigentumseinheiten nicht auf dem Stammgrundstück, sondern allein auf dem Nachbargrundstück gelegen sind (Rapp in Staudinger, BGB/WEG, 13. Bearb. 2005, § 1 WEG Rn. 29-30; Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 WEG Rn. 7; Bärmann/Pick, WEG, § 1 WEG Rn. 9; Hügel in Beck'scher Online Kommentar BGB, Hrsg. Bamberger/Roth, Stand 1. März 2011, Edition 19, § 1 WEG Rn. 14; Fritzsche in Beck'scher Online Kommentar BGB, a.a.O., § 912 BGB Rn. 23 und 27, § 94 Rn. 13; Säcker in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2009, § 912 BGB Rn. 44; OLG Hamm Rpfleger 1984, 98 und 266; OLG Stuttgart/Senat Rpfleger 1982, 375; BGH NJW 2002, 54, und BGH VIZ 2004, 130, - beim Eigengrenzüberbau; je m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 03.08.2011 - 2 W 125/10

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Teilbarkeit eines

    Wenn dagegen die Grenzziehung zu einer Teilung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht; es kommt nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB zur vertikalen Teilung des Eigentums (BGHZ 102, 311 ; 175, 253; BGH, NJW 2002, S. 54 ff.; Rpfleger 2004, S. 155 f.).
  • BVerwG, 13.09.2010 - 8 B 29.10

    Denkfehlerfreie Einordnung eines sich über zwei Grundstücke erstreckenden

  • BGH, 12.07.2012 - V ZR 99/12

    Eigentumsverhältnisse an einem nur vom Nachbargrundstück aus zugänglichen

  • LG Berlin, 03.05.2022 - 67 S 305/21

    Rückzahlung überzahlter Mieten

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.12.2018 - 1 C 830/17

    Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

  • KG, 20.11.2008 - 19 U 10/08

    Sachenrechtsbereinigung: Geltendmachung von in der Person des früheren Nutzers

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