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   BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96   

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BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96 (https://dejure.org/1996,587)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1996 - 7 C 9.96 (https://dejure.org/1996,587)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1996 - 7 C 9.96 (https://dejure.org/1996,587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a
    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei Grundbuchumschreibung eines sächsischen Grundstücks unter Bezugnahme auf die sog. Berliner Konzernverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 254
  • NJ 1997, 212
  • VIZ 1997, 220
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.05.1996 - 7 C 55.95

    Kein Restitutionsausschluß bei "Nacherfassungen" im Jahr 1950

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Die Enteignungsgesetzgebung in Berlin konnten und sollten sie nicht erfassen, weil diese damals noch ausstand; zudem war es zu Beginn des Jahres 1948 noch nicht zur Herauslösung des sowjetischen Sektors von Berlin aus der gemeinsamen Verantwortung der vier Besatzungsmächte gekommen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - VIZ 1996, 451 ).

    Dieses Ergebnis stimmt mit der Entscheidung des Senats vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (a.a.O.) zu dem umgekehrten Fall der Erstreckung der Enteignungen in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone auf den sowjetischen Sektor von Berlin überein; hiernach hat diese Erstreckung ebenfalls nicht vor der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 stattgefunden.

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - a.a.O. und vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577 ) unterfallen Enteignungen, die nach der Gründung der DDR durch deutsche Stellen vorgenommen wurden, grundsätzlich nicht dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.

    Allein der Umstand, daß die Enteignung auf eine besatzungshoheitliche Grundlage gestützt wurde, begründet die fortdauernde Vollzugsverantwortung der Sowjetunion nicht (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - a.a.O.).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Da der Magistrat Hoheitsgewalt nur in Berlin beanspruchte, lag der Schluß nahe, daß er auch den Enteignungen - entsprechend dem für diese Hoheitsakte im zwischenstaatlichen Bereich seit jeher geltenden sog. Territorialitätsprinzip (vgl. BVerfGE 84, 90 [123 f.]; BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 S. 11) - keine weitergehenden Wirkungen beimessen wollte.
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Auch der Ablauf der Enteignungsgesetzgebung in Berlin einerseits und in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone andererseits spricht nicht für, sondern eher gegen die Annahme, daß die Verordnung vom 10. Mai 1949 zugleich auf den Entzug von Vermögenswerten in diesen Ländern gerichtet war (vgl. zum folgenden bereits die Urteile vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [16 f.] und vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 [8 f.]).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 24.93

    Vermögensfragen - Veräußerungsgeschäft - Wirksamkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Dieses Verständnis entspricht dem Zweck des Gesetzes, dem Bürger, der durch staatliche Unrechtsmaßnahmen sein Vermögen verloren hat, ein behördliches Verfahren an die Hand zu geben, mit dem das geschehene Unrecht wiedergutgemacht wird (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - BVerwGE 96, 178 [180]).
  • BVerwG, 21.09.1994 - 7 B 14.94
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30).
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Auch der Ablauf der Enteignungsgesetzgebung in Berlin einerseits und in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone andererseits spricht nicht für, sondern eher gegen die Annahme, daß die Verordnung vom 10. Mai 1949 zugleich auf den Entzug von Vermögenswerten in diesen Ländern gerichtet war (vgl. zum folgenden bereits die Urteile vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [16 f.] und vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 [8 f.]).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Vielmehr knüpft das Vermögensgesetz an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [141]; Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 [263]).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Vielmehr knüpft das Vermögensgesetz an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [141]; Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 [263]).
  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    Der Senat hat sich - wenngleich ohne abschließende Beantwortung - bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - (VIZ 1996, 644 ) mit der Frage beschäftigt, ob die Enteignungen durch die Verordnung des Magistrats von Berlin vom 10. Mai 1949 im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos erfolgt sind; sie ist aus dem genannten Grunde zu bejahen.
  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - a.a.O. und vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577 ) unterfallen Enteignungen, die nach der Gründung der DDR durch deutsche Stellen vorgenommen wurden, grundsätzlich nicht dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.
  • VG Leipzig, 30.03.1995 - 3 K 117/94
  • BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 46.96

    Bergrecht: Bergfreiheit für Sand- und Kiesvorkommen in der ehemaligen DDR

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 4.15

    Auflassungsanwartschaft; Bankengesetz; Berechtigter; dingliches Recht;

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - zu den Grenzen des territorialen Geltungsbereichs der Konzernverordnung folge nichts anderes.

    Der Zeitpunkt der faktischen Enteignung ist derjenige, in dem die Entziehung des Eigentums am jeweiligen Vermögenswert in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 294 f. und vom 27. Februar 1997 - 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321, je m.w.N.).

    Wenn eine Enteignungsmaßnahme sich nicht hinreichend deutlich auf das gesamte Vermögen eines Eigentümers, sondern nur auf bestimmte Teile dieses Vermögens bezog und auf andere Teile erst später tatsächlich zugegriffen wurde, ist von einer sukzessiven Enteignung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 295).

    Beides sprach für einen auf das Stadtgebiet begrenzten Geltungsanspruch und einen noch begrenzteren, im Wesentlichen auf den sowjetischen Sektor beschränkten tatsächlichen Vollzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 295; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97 S. 301).

    Schließlich sprach dafür, dass die Enteignungsgesetzgebung in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone bei Erlass der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 bereits seit mehr als einem Jahr abgeschlossen war und der Konzernverordnung insoweit nur noch ergänzende Funktion zukam (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 295 f.).

    Die von der Konzernverordnung betroffenen Unternehmen mussten sich daher hinsichtlich ihres außerhalb Berlins belegenen Grundbesitzes erst bei einem konkreten tatsächlichen Zugriff auf diesen Besitz als enteignet ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 297; zu einem solchen Fall vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97 S. 301 f.).

    Die Enteignung eines Vermögenswertes durch deutsche Stellen nach der Gründung der DDR fällt nur unter § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn sie bereits vor der Gründung der DDR unter der Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht und mit deren genereller Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden war, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 298 f. und vom 2. Februar 2000 - 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10 S. 37 f.).

    Dazu hätte die Enteignung Teil einer von der Besatzungsmacht bereits vor der Gründung der DDR eingeleiteten und gegenständlich sowie sachlich vorgeformten Enteignungsaktion sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 298 f. und vom 2. Februar 2000 - 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10 S. 37 f., je m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2012 - V ZR 180/11

    Sing Akademie zu Berlin erhält Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurück

    Es genügt vielmehr, wenn der frühere Eigentümer durch eine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, VIZ 1997, 220 und BVerwGE 104, 84, 87).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Maßnahme wirksam oder unwirksam gewesen ist (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45; BVerwG, VIZ 1997, 220; 1998, 212) oder ob sie von den seinerzeit geltenden Vorschriften gedeckt war (BVerwG, VIZ 1997, 220 und BVerwGE 112, 106, 108).

  • VG Greifswald, 15.05.2007 - 2 A 1307/06

    Vermögensrecht: Enteignung - Grundstücksrückübertragung - kein Wiederaufgreifen

    Entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220; Beschl. v. 10.02.2005 - 7 B 146/04 - ZOV 2005, S. 228).

    Die Anwendung faktischer Kriterien für die Enteignung kann für unterschiedliche Vermögenswerte desselben Eigentümers zu unterschiedlichen Enteignungszeitpunkten führen (vgl. zum sog. "sukzessiven Vermögensentzug" BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220).

    Maßgebend ist also nicht, "ob der Vermögensverlust mit den damals geltenden Rechtsvorschriften inhaltlich im Einklang stand oder hiernach wirksam war" (BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220), sondern zu welchem Zeitpunkt sich die staatlichen Stellen des Eigentums (tatsächlich) bemächtigt haben.

    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220).

    Wenn sich z.B. aus einer eher abstrakten Maßnahme wie der Eintragung in einer sog. Liste A im Einzelfall nicht ergibt, ob sich die Enteignung auch auf den Besitz außerhalb des betreffenden Bezirkes, für den die Liste galt, erstrecken sollte, kann ein faktischer Zugriff auch auf diese Vermögenswerte in der Tat erst angenommen werden, wenn der frühere Eigentümer die Maßnahme "auf sich und sein Vermögen beziehen" musste (BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220).

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 = VIZ 1994, 665; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 -).

    Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 -).

  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04

    Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach

    Hierfür könnte - wie die Revision zu Recht geltend macht - sprechen, dass die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 durch das Territorialitätsprinzip begrenzt war und daher nur Forderungen erfasste, die damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen waren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448 m.w.Nachw.; BVerwG, ZIP 1997, 254, 255).

    Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausschließlich auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) Bezug nimmt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (ZIP 1997, 254) nicht erwähnt, spricht dafür, dass die in letzterem Urteil und auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Konstellation einer nach der Rechtswirklichkeit der DDR bestehenden, in Wahrheit aber mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip nicht wirksamen Enteignung nicht gesehen wurde, eine Differenzierung zwischen den Fallgruppen jedoch nicht gewollt war.

  • BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98

    Offene Vermögensfragen

    b) Auch die von der Beschwerde behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - (ZOV 1997, 125 = VIZ 1997, 220) ist nicht gegeben.

    Zu der im Streitfall interessierenden Frage, welche rechtliche Bedeutung die Richtlinien Nr. 1 für Umfang und Zeitpunkt einer Enteignung haben, äußert sich das Urteil vom b. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - a.a.O. dagegen nicht.

  • VG Gera, 18.11.2004 - 6 K 757/03

    Recht der offenen Vermögensfragen; besatzungshoheitliche Enteignung;

    Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 - VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, 160-161).

    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ; Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 ; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 7 C 9.96, a.a.O.).

    Die bloße Bezugnahme auf besatzungsrechtliche Bestimmungen bei Durchführung einer Enteignungsmaßnahme nach Gründung der DDR reicht für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung jedenfalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 -Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 293 299 und Urteil vom 2. Februar 2000 - 8 C 15/99, VIZ 2000, 340 - 342).

  • BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02

    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes

    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig - faktisch - aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96); Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ).
  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig faktisch aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 BVerwG 7 C 9.96 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 BVerwG 7 C 5.94 BVerwGE 98, 137 ).
  • BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97

    Bodenreform; Enteignung eines Landgutes; Legalenteignung; Eigentumszugriff;

    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 = VIZ 1994, 665; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125).

    Hier nach müssen, soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 C 10.98

    Unternehmensenteignungen; "Kriegs- und Naziverbrecher"; SMAD-Befehl Nr. 64;

  • BVerwG, 12.06.2017 - 8 B 18.16

    Restitution; landwirtschaftlicher Betrieb; Enteignungsbegriff

  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

  • BGH, 26.10.1999 - XI ZR 263/98

    Wirksamkeit von Grundpfandrechten, die für ausländische Gläubiger im Grundbuch

  • VG Gera, 09.12.2003 - 5 K 1808/99

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

  • BVerwG, 02.03.2000 - 7 C 13.99

    Unternehmen Enteignung, besatzungshoheitliche; Pachtgrundstück; Nutzung,

  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 02.02.2000 - 8 C 15.99

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR,

  • BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98

    Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und

  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 12.98

    Besatzungszone, sowjetische; Uraltguthaben; Reichsmarkforderung; Währungsreform;

  • BVerwG, 18.01.2010 - 8 B 57.09

    Voraussetzungen einer vermögensrechtlichen Enteignung

  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 2564/03

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Sttrafrechtliche Rehabilitierung;

  • VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 498.93

    Rückübertragung von Grundvermögen und einem Unternehmen ; Antrag auf Restitution

  • VG Gera, 29.05.2002 - 6 K 1437/98

    Ausgleichsleistungsrecht; Ausgleichsleistungsrecht; Enteignungsbegriff;

  • VG Gera, 08.10.2015 - 6 K 359/14

    Wirksamkeit der Ausstellung und Voraussetzung der Erteilung einer russischen

  • BVerwG, 24.06.2009 - 8 B 104.08

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz im verwaltungsgerichtlichen

  • VG Gera, 26.01.2005 - 2 K 1470/96
  • VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1326/07

    Voraussetzung für die Rückübertragung von Grundstücken nach dem VermG

  • BVerwG, 04.11.2002 - 7 B 70.02

    Vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück auf Grund

  • BVerwG, 17.08.2000 - 8 B 117.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz -

  • BVerwG, 14.11.1997 - 7 B 293.97

    Besatzungshoheitliche Enteignung von Banken - Zurechnungszusammenhang

  • VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07

    Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit

  • BVerwG, 20.08.2003 - 8 B 112.03

    Anforderungen an eine Enteignung i.S.d. Gesetzes zur Regelung offener

  • LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09

    Vermögensrecht: Geltendmachung eines Grundberichtigungsanspruchs bei Eintragung

  • VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00

    Auskehr des Veräußerungserlöses aus Verkauf eines Flurstückes; Schädigende

  • BVerwG, 12.09.2001 - 8 B 151.01

    Möglichkeit einer Divergenzrüge bei Entscheidungsunerheblichkeit

  • BVerwG, 04.11.1997 - 7 B 206.97
  • BVerwG, 05.09.1997 - 7 B 203.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Klärung einer "mehrfachen Enteignung" eines

  • BVerwG, 29.05.1998 - 7 B 155.98

    Rückübertragung von Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung

  • VG Berlin, 29.01.1998 - 29 A 192.96

    Rückübertragung des Eigentums an einem streitbefangenen Grundstück; Vorliegen

  • LG Berlin, 28.11.2007 - 23 O 254/06

    Regelung offener Vermögensfragen: Enteignung von Anteilsrechten durch

  • BVerwG, 05.01.1998 - 7 B 355.97

    Hinreichende Bezeichnung einer revisionsbedeutsamen Divergenz - Generelle

  • VG Frankfurt/Oder, 12.12.1997 - 6 K 587/94

    Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes eines Grundstücks; Anforderungen für die

  • VG Dessau, 30.09.2003 - 3 A 96/02

    Vermögensverlust infolge einer Zwangsversteigerung in der DDR; Anwendbarkeit des

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