Rechtsprechung
BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung eines Rückübertragungsanspruchs bezüglich eines nach dem BaulandG der DDR enteigneten Grundstücks
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Rückenteignung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
- BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
Papierfundstellen
- NJW 1999, 3326 (Ls.)
- NJ 1998, 416
- WM 1998, 1068
- WM 1999, 1068
- VIZ 1998, 372
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten …
Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des J ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Finkelnburg und Partner, Kurfürstendamm 29, Berlin - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 1998 einstimmig beschlossen:.Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, daß das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zum Zeitpunkt seiner Entziehung weder den Schutz des Art. 14 GG genossen noch unter dem Schutz einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden habe (zu den Einzelheiten vgl. NJW 1998, S. 222 [223 f.]).
- BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56
Berlin-Vorbehalt I
Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
Auch der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß das Grundgesetz im Ostteil Berlins jedenfalls faktisch nicht durchgesetzt werden konnte (vgl. auch BVerfGE 7, 1 [7 ff., 10], sowie Scholz, DÖV 1987, S. 358 [361], letzterer dazu, daß der östliche Teil Berlins aufgrund der Vorbehaltswirkungen des Besatzungsrechts und wegen seiner faktischen Abtrennung nach einhelliger Auffassung nicht Teil des Bundesgebiets werden konnte). - BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
Rückübereignungsanspruch
Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
Durch den dem Beschwerdeführer bekannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - ist geklärt, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Grundstückseigentümern, die in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet wurden, keinen Rückerwerbsanspruch gewährt, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde.
- BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05
Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR
Ob der besatzungsrechtliche Status von Berlin die Inanspruchnahme zuließ, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; ferner BVerfG VIZ 1998 372, 373).Einen solchen Schutz gewährt Art. 14 GG nicht (BVerfG VIZ 1998, 372, 373).
- KG, 11.02.2005 - 25 U 169/03
Mauer- und Grenzgrundstücke im Beitrittsgebiet: Verneinung eines Anspruchs gegen …
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 9.12.1997 (NJW 1998, 1697) und nachfolgend im Nichtannahmebeschluss vom 31.3.1998 (NJW 1999, 3326) mit verfassungsrechtlichen Fragen in Bezug auf in der DDR durchgeführte Enteignungen auseinandergesetzt und hierzu wesentliche Grundsätze aufgestellt.Abgesehen davon lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3326) aus dem Wortlaut des Art. 23 GG i. d. F. vom 1.1.1964 kein Anspruch auf Rückenteignung entnehmen, weil das Grundgesetz im Ostteil Berlins jedenfalls faktisch nicht durchgesetzt werden konnte.
- BVerfG, 03.08.1999 - 1 BvR 1892/96
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Mauergrundstücksgesetz
Dazu kann auf die Ausführungen in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 (BVerfGE 97, 89) und in dem Nichtannahmebeschluß der Kammer vom 31. März 1998 (VIZ 1998, S. 372) verwiesen werden.