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   BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01   

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https://dejure.org/2002,2368
BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01 (https://dejure.org/2002,2368)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2002 - BLw 32/01 (https://dejure.org/2002,2368)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2002 - BLw 32/01 (https://dejure.org/2002,2368)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1183
  • NJ 2002, 649
  • VIZ 2002, 528
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 209/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Allenfalls könnte für die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung ein Anspruch gegen W. S. entstanden sein, eventuelle Ansprüche gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15).

    Gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 18. September 1957, aaO).

  • BGH, 21.06.1994 - XI ZR 183/93

    Verzicht auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Wechsel

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Diese Klausel bewirkt schon deswegen nicht den Untergang der Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin geschlossen wurde; ein Erlaß von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nicht möglich (BGHZ 126, 261, 266).
  • BGH, 07.11.1997 - BLw 26/97

    Gegenstand einer Zwischenfeststellung im Verfahren der streitigen freiwilligen

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daß zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22).
  • BGH, 07.11.1997 - LwZR 1/97

    Kein unbeschränkter Bestandsschutz für fehlerhaft umgewandeltes LPG-Unternehmen

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daß zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22).
  • BGH, 16.06.2000 - BLw 30/99

    Abtretung des Abfindungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Bedenken gegen die Abtretbarkeit von Abfindungsansprüchen nach §§ 36, 44 LwAnpG bestehen nicht (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, AgrarR 2001, 22, 23).
  • BGH, 16.06.2000 - BLw 19/99

    Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 32/01
    Der Verzicht auf eine Forderung ist nämlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763).
  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 241/10

    Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in

    Eine solche Erledigungsklausel enthält ein pactum de non petendo zugunsten der Klägerin (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01, VIZ 2002, 528, 529).
  • OLG Rostock, 20.11.2008 - 3 U 158/08

    Grundbuchbereinigung: Auslegung der Verpflichtung einer Vertragspartei eines

    Ein Erlassvertrag zugunsten Dritter, auf den § 328 BGB angewendet werden kann, wird jedoch von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht zugelassen (BGH Urt. v. 21.06.1994, XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261 = NJW 1994, 2483; BGH, Beschl. v. 26.04.2002, BLw 32/01, VIZ 2002, 528 = MDR 2002, 1183; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., Rn. 8 vor § 328).

    So erstreckt es sich auch auf Dritte, wenn diese bereits in der Vereinbarung genannt werden (BGH, Beschl. v. 26.04.2002, BLw 32/01, VIZ 2002, 528 = MDR 2002, 1183; BGH, Urt. v. 25.05.1993, VI ZR 272/92, MDR 1993, 848).

  • LG Mannheim, 23.04.2010 - 7 O 145/09

    Verletzung eines Europäischen Patents betreffend eine Medizinprodukt zur

    a) Zwar herrscht in Schrifttum und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger an die gängigsten Prozessverträge - Schiedsvereinbarungen und Zuständigkeitsvereinbarungen - gebunden sind (für viele Geimer , Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2005, Rn. 3816 u. 1723 m.w.N.), allerdings beziehen sich die hierzu ergangenen Entscheidungen allesamt auf Zessionare schuldrechtlicher Ansprüche aus Verträgen, die entweder eine Schiedsklausel (BGH, Urt. v. 02.03.1978 - III ZR 99/76 - NJW 1978, 1585; BGH, Urt. v. 20.03.1980 - III ZR 151/79 - NJW 1980, 2022; BGH; Urt. v. 13.01.2005 - III ZR 265/03 - NJW 2005, 1125), eine Prorogation (BayObLG, Beschluss v. 11.04.2001, 4 Z AR 29/01 - NJW-RR 2002, 359) oder tatsächlich ein pactum de non petendo (BGH, Beschluss v. 26.04.2002 - BLw 32/01 - VIZ 2002, 528) zum Gegenstand hatten.
  • LG Heidelberg, 11.08.2010 - 5 O 307/09

    Vertragsvermittlung: Honorarklage eines Fußball-Spielervermittlers

    Eine solche Regelung könnte einen einredeweise geltend zu machenden Anspruch des Beklagten schaffen, Forderungen nicht gerichtlich geltend zu machen ( pactum de non petendo zu Gunsten Dritter, vgl. BGH vom 18.9.1957 - Az. V ZR 209/55 - und BGH vom 26.4.2002 - Az. BLw 32/01), oder könnte als Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.5.2006 - Az. I-17 U 162/05, 17 U 162/05 - Abs.-Nr. 28 m.w.N.) auszulegen sein.
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W (Lw) 4/06

    Landwirtschaftsanpassung im Beitrittsgebiet: Umwandlung einer LPG in eine GmbH &

    In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (Lw) 9/01 (BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W (Lw) 3/06

    Landwirtschaftsanpassung im Beitrittsgebiet: Umwandlung einer LPG in eine GmbH &

    In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (Lw) 9/01 ( BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W (Lw) 5/06

    Landwirtschaftsanpassung im Beitrittsgebiet: Umwandlung einer LPG in eine GmbH &

    In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (Lw) 9/01 ( BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
  • OLG Naumburg, 30.10.2002 - 2 Ww 17/02

    Zur Möglichkeit einer Inanspruchname von (Teil-)rechtsnachfolgern einer LPG ,

    b) Allerdings kann die zwischen einem ehemaligen LPG-Mitglied und einem Dritten geschlossene Vereinbarung über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG einen eigenen Anspruch begründen, dass auch gegen ihn keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2002, BLw 32/01, ähnlich schon: BGH, Urt. v. 18.09.1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 5 W Lw 3/06

    Antrag auf Feststellung der identitätswahrenden Umwandlung einer LPG in eine KG -

    In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (LW) 9/01 ( BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
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