Weitere Entscheidung unten: VK Bund, 17.11.2004

Rechtsprechung
   VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02   

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VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02 (https://dejure.org/2002,8688)
VK Bund, Entscheidung vom 12.12.2002 - VK 1-83/02 (https://dejure.org/2002,8688)
VK Bund, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - VK 1-83/02 (https://dejure.org/2002,8688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachprüfungsverfahren bezüglich der Beschaffung von Schuhen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschaffungstätigkeit im vergaberechtlichen Sinn ; Tätigkeit des Auftragsgebers nicht ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Antragsbefugnis zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens auch dann, wenn kein Angebot abgegeben wurde? (bejaht)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind public-private-partnership-Unternehmen öffentliche Auftraggeber? (IBR 2003, 1028)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss der Vergabekammer wurden vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) zurückgewiesen; der Beschluss ist rechtskräftig geworden.

    Einen Tatbestandsberichtigungsantrag seitens der ASt dahingehend, dass der Streitgegenstand auf weitere ... Paar ...schuhe, für die B den Auftrag erhielt, erweitert worden sei, wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14. September 2004 (Az.: VII- Verg 67/02) zurück.

    Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie den Beschluss der Vergabekammer vom 12. Dezember 2002 und die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) und 14. September 2004 (Az.: VII-Verg 67/02) wird ergänzend Bezug genommen.

    Bei dem Beschluss der Vergabekammer vom 12. Dezember 2002 - bestätigt durch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) - handelt es sich auch um eine vollstreckbare Grundverfügung nach § 6 Abs. 1 VwVG.

    Der an B erteilte Auftrag über xx.xxx Paar ...-...schuhe war entgegen dem Vortrag der ASt weder aufgrund des Tenors noch aufgrund der Entscheidungsgründe Gegenstand des Vergabekammerbeschlusses, dessen Umfang auch nicht während des Beschwerdeverfahrens erweitert wurde (so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. September 2004, Az. VII-Verg 67/02).

    c) Mit Bestätigung durch den rechtskräftigen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) ist der verfahrensgegenständliche Beschluss der Vergabekammer unanfechtbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG geworden.

  • VK Bund, 29.12.2004 - VK 2-136/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    Da die ASt diesbezüglich ihren Ausschluss im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs befürchtete, beantragte sie die Durchführung eines Nachprüfungsverfahren, das bei der 2. Vergabekammer des Bundes unter dem Geschäftszeichen VK 2 - 136/03 (als Fortsetzungsfeststellungsverfahren) geführt wird.

    Soweit die ASt zu dem Nachprüfungsverfahren VK 2 - 136/03 bei der 2. Vergabekammer des Bundes vortrage, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens.

    Wenn man dagegen davon ausginge, dass die Stornierung wie von der Ag vorgetragen stattgefunden habe, ergebe sich der Verdacht einer wettbewerbswidrigen Absprache zwischen der Ag und K in dem Vergabeverfahren, auf das sich das Nachprüfungsverfahren bei der 2. Vergabekammer des Bundes mit dem Geschäftszeichen VK 2 - 136/03 bezieht.

  • KG, 24.10.2001 - KartVerg 10/01

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    einem Zeitpunkt beantragt wird, in dem die Beschwerdeinstanz bereits beendet ist, ist die Vergabekammer in jedem Fall zuständiges Vollstreckungsorgan gemäß § 114 Abs. 3 S. 2 GWB - unabhängig davon, ob die zur Vollstreckung anstehende Entscheidung von der Vergabekammer oder auf Beschwerde hin vom Beschwerdegericht getroffen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2002, Az.: 23/01; vgl. auch KG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, Az.: KartVerg 10/01).

    Im übrigen ist zweifelhaft, ob die Vergabekammer zur Auferlegung einer solchen Handlungspflicht nach § 114 Abs. 1 GWB befugt wäre (einen Rückabwicklungsanspruch verneinend: KG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, Az.; KartVerg 10/01).

    Dem Wortlaut nach und gesetzessystematisch gilt § 128 GWB nicht nur für Amtshandlungen im eigentlichen Nachprüfungsverfahren, sondern allgemein für Amtshandlungen der Vergabekammern, wozu auch Entscheidungen über Vollstreckungsanträge zählen (vgl. KG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, Az.: KartVerg 10/01).

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    juristischen Person, die zu derselben Gruppe oder demselben Konzern gehört, gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. November 1998, Rs C-360/96, "Gemeente Arnhem").

    Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 10. November 1998 (aaO) zutreffend klar, dass das Kriterium "nichtgewerblicher Art" den Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" präzisieren soll.

    Auf dieser Betrachtungslinie liegt auch das Urteil des EuGH vom 10. November 1998 (aaO), der zunächst feststellt, dass das Vorliegen von Wettbewerb für die Beantwortung der Frage, ob eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art vorliegt, nicht völlig unerheblich ist.

  • OLG Brandenburg, 02.12.2003 - Verg W 6/03

    Vollstreckung bei Zuschlagsverbot

    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    Auch verweist die Ag auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 2. Dezember 2003 (Az.: Verg W 6/03), mit dem dem Bundesgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Satz 4 VgV a.F. bzw. § 13 Satz 6 VgV n.F. vorgelegt worden sei.

    Auch aufgrund des Vorlagebeschlusses des OLG Brandenburg vom 2. Dezember 2003 (Az.: Verg W 6/03), auf den die Ag verweist, ändert sich nichts an der Vollstreckbarkeit des Beschlusses der Vergabekammer.

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2000 - Verg 9/00

    Begriff des Verhandlungsverfahrens; Beginn des Vergabeverfahrens; Grundlagen der

    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22. August 2000 - Verg 9/00) hält es in einem solchen Fall der bewussten Nichtanwendung von Vergabevorschriften für möglich, dass eine Rügeobliegenheit nicht besteht, da der Rügezweck, nämlich eine Abhilfe seitens der Vergabestelle, nicht erreicht werden kann.

    Vielmehr entsteht eine Rügeobliegenheit erst dann, wenn sich der Verdacht nach Einholung von Rechtsrat zur Gewissheit verdichtet (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2000 - Verg 9/00).

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02
    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    Dementsprechend kann auch die Vergabekammer der Vergabestelle solche Maßnahmen nicht auferlegen, die die Vergabestelle rechtlich oder tatsächlich zur Auftragserteilung und damit vertraglichen Bindung zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, Az.: X ZB 43/02, m.w.N.).

    Der BGH differenziert in seinem Beschluss vom 18. Februar 2003 (Az.: X ZB 43/02) ebenfalls nach diesem Kriterium, wobei er die Anordnung der Aufhebung der Aufhebung zu den Maßnahmen zählt, die die Vergabekammer nach § 114 Abs. 1 GWB treffen kann, da der öffentliche Auftraggeber die Aufhebung einseitig - ohne Zustimmung Dritter - rückgängig machen kann, während ein Zuschlag nicht einseitig rückgängig gemacht und daher gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht mehr aufgehoben werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2001 - Verg 3/01

    Ausführung von Teilen der ausgeschriebenen Leistung vor Beendigung des

    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    Ein (sogar besonders schwerwiegender) Vergaberechtsfehler, der mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, besteht gerade darin, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieben ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2001 - Verg 3/01).

    Dementsprechend können auch hier keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB gestellt werden (vgl. hierzu für den Fall des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2001 - Verg 3/01).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    Der EuGH (Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-44/96 "Mannesmann Anlagenbau Austria AG u. a./Strohal Rotationsdruck GmbH") stellt für das Vorliegen dieser Voraussetzung darauf ab, ob die zugewiesene Aufgabe eng mit der öffentlichen Ordnung und dem institutionellen Funktionieren des Staates verknüpft ist.

    Diese Annahme ist schon deshalb zweifelhaft, weil der EuGH in seinem Urteil vom 15. Januar 1998 (aaO) ausführt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnimmt.

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
    Im Ergebnis stellt sich die VSt zu 1) damit als eine Einrichtung dar, deren Leitung der Aufsicht durch die öffentliche Hand untersteht und die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der VSt zu 1) in Bezug auf von ihr durchgeführte Beschaffungen zu beeinflussen (siehe hierzu das Urteil des EuGH vom 1. Februar 2001, Rs. C-237/99, "Kommission der EG/Französische Republik").

    Auch der EuGH geht in seinem Urteil vom 1. Februar 2001 (aaO) davon aus, dass eine Einrichtung bereits dann unter staatlicher Aufsicht steht, wenn der Staat bei schwerwiegenden Verstößen dieser Einrichtung gegen ihr übertragene Aufgaben die Auflösung der Einrichtung anordnen kann.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 09.09.2004 - C-125/03

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 B 241.92

    Rechtsprechungsänderung - Änderung der Rechtslage

  • OLG Düsseldorf, 29.12.2000 - Verg 31/00

    Kompetenz des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers im Vergabeverfahren

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2003 - Verg 37/03

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vertrages vor Ablauf der Frist seit

  • BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2002 - Verg 48/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine

    Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des B... vom 12. Dezember 2002 (Az.: VK 1 - 83/02) werden zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2003 - Verg 37/03

    Wirksamkeit eins Zuschlages im Wege der de-facto-Vergabe

    Eine ähnliche Auffassung vertritt die 1. Vergabekammer des Bundes (Beschl. v. 12.12.2002 - VK 1 -83/02).
  • VK Bund, 11.04.2003 - VK 2-10/03

    Lieferung von Pockenimpfstoffen

    Im Fall der 1. Vergabekammer des Bundes (VK 1 - 83/02, Beschluss vom 12. Dezember 2002, noch nicht rechtskräftig) hatte der öffentliche Auftraggeber versucht, einen in der Vergangenheit immer unstreitig dem Vergaberecht unterliegenden Sachverhalt (Beschaffung von Kampfschuhen für die ...) dadurch dem Vergaberecht zu entziehen, dass ein allgemein mit der Beschaffung von ...-Bekleidung beauftragtes Privatunternehmen solche Einkäufe tätigt.
  • VK Schleswig-Holstein, 02.02.2005 - VK-SH 1/05

    Ausschluss wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung

    Der gegenteiligen Rechtsauffassung, wonach die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV auch auf de-facto-Vergaben anzuwenden sei (vgl. VK BR Arnsberg, Beschluss vom 27.10.2003, VK2-22/03; 1. VK Bund, Beschluss vom 20.05.2003, VK1-35/03, Beschluss vom 12.12.2002, VK1-83/02; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2002, 1 VK 7/02; VK BR Münster, Beschluss vom 24.01.2002, VK 24/01), vermag die Kammer nicht beizutreten.
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2003 - Verg 67/02

    Sinn und Zweck der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 GWB

    Der Antrag der Beigeladenen zu 1., die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegenüber der Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12. Dezember 2002 (Az.: VK 1 - 83/02) bis zur Hauptsacheentscheidung zu verlängern bzw. vorab der Beigeladenen zu 1. zu gestatten, den am 19. September 2002 erteilten Auftrag auszuführen (Antrag zu 3. der Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2002), wird verworfen.
  • VK Bund, 17.07.2012 - VK 2-47/12

    Beschaffung von kugelsicheren Westen

    Der Nachprüfungsantrag ist statthaft, da er sich gegen einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 98 Abs. 2 GWB richtet (zur Eigenschaft der Ag als öffentlicher Auftraggeber s. grundlegend 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. Dezember 2002, Az.: VK 1 - 83/02) und einen von diesem zu vergebenden (öffentlichen) Lieferauftrag oberhalb des Schwellenwertes gemäß § 127 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 2 Nr. 2 VgV betrifft.
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2003 - U (Kart) 45/02

    Ausgestaltung der Ausschreibung von Aufträgen für die Ausrüstung der Bundeswehr;

    Zur Begründung hat sie vorgetragen: Mit Blick auf die Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes (vom 12.12.2002) im "Parallelverfahren" VK 1 - 83/02 und die daraufhin beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf eingegangenen Beschwerden (der Antragsgegnerin zu 1. und eines beigeladenen Konkurrenten der Antragstellerin) sei es denkbar, daß sich die Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens möglicherweise gänzlich erübrige.
  • VK Bund, 29.12.2004 - VK 2-136/03

    Lieferung von Schuhen

    Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags; insbesondere handelt es sich bei der Ag um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB (vgl. 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12. Dezember 2002, VK 1 - 83/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2003, Az.: Verg 67/02).
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https://dejure.org/2004,31530
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VK Bund, Entscheidung vom 17.11.2004 - VK 1-83/02 (https://dejure.org/2004,31530)
VK Bund, Entscheidung vom 17. November 2004 - VK 1-83/02 (https://dejure.org/2004,31530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtender oder feststellender Verwaltungsakt als Voraussetzung für Vollstreckbarkeit von Vergabekammerentscheidungen; Möglichkeit der Weiterentwicklung von nichtig abgeschlossenen Verträgen bei bestehender Unterlassungspflicht; Verpflichtung des Auftraggebers zur ...

  • VERIS
  • Reguvis VergabePortal - Veris

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss der Vergabekammer wurden vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) zurückgewiesen; der Beschluss ist rechtskräftig geworden.

    Einen Tatbestandsberichtigungsantrag seitens der ASt dahingehend, dass der Streitgegenstand auf weitere ... Paar ...schuhe, für die B den Auftrag erhielt, erweitert worden sei, wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14. September 2004 (Az.: VII-Verg 67/02) zurück.

    Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie den Beschluss der Vergabekammer vom 12. Dezember 2002 und die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) und 14. September 2004 (Az.: VII-Verg 67/02) wird ergänzend Bezug genommen.

    Bei dem Beschluss der Vergabekammer vom 12. Dezember 2002 - bestätigt durch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) - handelt es sich auch um eine vollstreckbare Grundverfügung nach § 6 Abs. 1 VwVG .

    Der an B erteilte Auftrag über xx.xxx Paar ...-...schuhe war entgegen dem Vortrag der ASt weder auf Grund des Tenors noch auf Grund der Entscheidungsgründe Gegenstand des Vergabekammerbeschlusses, dessen Umfang auch nicht während des Beschwerdeverfahrens erweitert wurde (so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. September 2004, Az. VII-Verg 67/02).

    Mit Bestätigung durch den rechtskräftigen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. April 2003 (Az.: Verg 67/02) ist der verfahrensgegenständliche Beschluss der Vergabekammer unanfechtbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG geworden.

  • KG, 24.10.2001 - KartVerg 10/01

    Vollstreckung bei Zuschlagsverbot

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Sofern - wie hier - die Vollstreckung zu einem Zeitpunkt beantragt wird, in dem die Beschwerdeinstanz bereits beendet ist, ist die Vergabekammer in jedem Fall zuständiges Vollstreckungsorgan gemäß § 114 Abs. 3 S. 2 GWB - unabhängig davon, ob die zur Vollstreckung anstehende Entscheidung von der Vergabekammer oder auf Beschwerde hin vom Beschwerdegericht getroffen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2002, Az.: 23/01; vgl. auch KG, Be-schluss vom 24. Oktober 2001, Az.: KartVerg 10/01).

    Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Vergabekammer zur Auferlegung einer solchen Handlungspflicht nach § 114 Abs. 1 GWB befugt wäre (einen Rückabwicklungsanspruch verneinend: KG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, Az.; KartVerg 10/01).

    Dem Wortlaut nach und gesetzessystematisch gilt § 128 GWB nicht nur für Amtshandlungen im eigentlichen Nachprüfungsverfahren, sondern allgemein für Amtshandlungen der Vergabekammern, wozu auch Entscheidungen über Vollstreckungsanträge zählen (vgl. KG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, Az.: KartVerg 10/01).

  • VK Bund, 29.12.2004 - VK 2-136/03

    Lieferung von Schuhen

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Da die ASt diesbezüglich ihren Ausschluss im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs befürchtete, beantragte sie die Durchführung eines Nachprüfungsverfahren, das bei der 2. Vergabekammer des Bundes unter dem Geschäftszeichen VK 2 - 136/03 (als Fortsetzungsfeststellungsverfahren) geführt wird.

    Soweit die ASt zu dem Nachprüfungsverfahren VK 2 - 136/03 bei der 2. Vergabekammer des Bundes vortrage, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens.

    Wenn man dagegen davon ausginge, dass die Stornierung wie von der Ag vorgetragen stattgefunden habe, ergebe sich der Verdacht einer wettbewerbswidrigen Absprache zwischen der Ag und K in dem Vergabeverfahren, auf das sich das Nachprüfungsverfahren bei der 2. Vergabekammer des Bundes mit dem Geschäftszeichen VK 2 - 136/03 bezieht.

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Dementsprechend kann auch die Vergabekammer der Vergabestelle solche Maßnahmen nicht auferlegen, die die Vergabestelle rechtlich oder tatsächlich zur Auftragserteilung und damit vertraglichen Bindung zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, Az.: X ZB 43/02 , m.w.N.).

    Der BGH differenziert in seinem Beschluss vom 18. Februar 2003 (Az.: X ZB 43/02) ebenfalls nach diesem Kriterium, wobei er die Anordnung der Aufhebung der Aufhebung zu den Maßnahmen zählt, die die Vergabekammer nach § 114 Abs. 1 GWB treffen kann, da der öffentliche Auftraggeber die Aufhebung einseitig - ohne Zustimmung Dritter - rückgängig machen kann, während ein Zuschlag nicht einseitig rückgängig gemacht und daher gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht mehr aufgehoben werden kann.

  • OLG Brandenburg, 02.12.2003 - Verg W 6/03

    Kompetenz des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Auch verweist die Ag auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 2. Dezember 2003 (Az.: Verg W 6/03), mit dem dem Bundesgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Satz 4 VgV a.F. bzw. § 13 Satz 6 VgV n.F. vorgelegt worden sei.

    Auch auf Grund des Vorlagebeschlusses des OLG Brandenburg vom 2. Dezember 2003 (Az.: Verg W 6/03), auf den die Ag verweist, ändert sich nichts an der Vollstreckbarkeit des Beschlusses der Vergabekammer.

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 B 241.92

    Rechtsprechungsänderung - Änderung der Rechtslage

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Denn die Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung stellt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1993, Az.: 9 B 241/92 , m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2003 - Verg 37/03

    Wirksamkeit eins Zuschlages im Wege der de-facto-Vergabe

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    An der Vollstreckbarkeit der Grundverfügung ändert sich auch nichts auf Grund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 3. Dezember 2003 (Az.: VII-Verg 37/03), den die Ag in der Weise interpretiert, dass das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung geändert habe und den verfahrensgegenständlichen Beschluss der Vergabekammer nunmehr nicht mehr bestätigt hätte.
  • BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vertrages vor Ablauf der Frist seit

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die Verfassungsgemäßheit von § 13 Satz 4 GWB a.F. bzw. § 13 Satz 6 VgV n.F. bestätigt (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2004, Az.: X ZB 44/03 ).
  • OLG Düsseldorf, 29.12.2000 - Verg 31/00

    Ausführung von Teilen der ausgeschriebenen Leistung vor Beendigung des

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Andernfalls würde der vergaberechtswidrige Zustand einer Vergabe ohne förmliches Vergabeverfahren faktisch fortgesetzt und der Vergaberechtsverstoß perpetuiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2000 (Az.: Verg 31/00), zu einer vergleichbaren Situation; vgl. auch EuGH, Urteile vom 10. April 2003, Rs. C-20/01 und C-28/01, und vom 9. September 2004, Rs. C-125/03).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-125/03

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VK Bund, 17.11.2004 - VK 1-83/02
    Andernfalls würde der vergaberechtswidrige Zustand einer Vergabe ohne förmliches Vergabeverfahren faktisch fortgesetzt und der Vergaberechtsverstoß perpetuiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2000 (Az.: Verg 31/00), zu einer vergleichbaren Situation; vgl. auch EuGH, Urteile vom 10. April 2003, Rs. C-20/01 und C-28/01, und vom 9. September 2004, Rs. C-125/03).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2008 - 15 Verg 4/08

    Vergaberecht: Ermittlung des Gesamtauftragswerts im Nachprüfungs- bzw.

    Nach alledem kann weiterhin offen bleiben, ob § 114 GWB überhaupt eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet, um eine Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags auszusprechen, wenn dafür die Mitwirkung Dritter erforderlich ist (vgl. dazu BGH NZBau 2003, 293/294; Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 12.12.2002 VK 1 -83/02 - Rn. 100 ff., zitiert nach juris; Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 17.11.2004 - VK 1 -83/02 - Seite 12 ff., zitiert nach www.bundeskartellamt.de) und inwieweit § 8 UWG Einfluss auf die Auswahl der gemäß § 114 Abs. 1 GWB geeigneten Maßnahme durch die Vergabekammer bzw. den Vergabesenat haben kann.
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