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   KG, 03.05.1982 - 12 U 123/82   

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https://dejure.org/1982,4191
KG, 03.05.1982 - 12 U 123/82 (https://dejure.org/1982,4191)
KG, Entscheidung vom 03.05.1982 - 12 U 123/82 (https://dejure.org/1982,4191)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 1982 - 12 U 123/82 (https://dejure.org/1982,4191)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ampel; Gelb; Vollbremsung; Bremsen; Zwingender Grund

  • soldan.de PDF (Rechtsprechungsübersicht)

    Auffahrunfall auf abbremsendes Fahrzeug wegen einer umspringenden Verkehrsampel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 4 Abs. 1 Satz 2
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall an einer auf Gelb umschaltenden Ampel

Papierfundstellen

  • VM 1983, 13
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 12 U 209/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftung auf Grund eines in einem Motorradpulk

    Der Anscheinsbeweis erstreckt sich aber nicht auf eine etwaige Schuldverteilung, insbesondere nicht auf eine Alleinschuld des Auffahrenden (OLG Naumburg, NZV 1995, 73; OLG Karlsruhe, VRS 77, 100; KG, VM 1983, 13; OLG Köln, VersR 1976, 670).
  • AG Hildesheim, 07.08.2008 - 47 C 119/08

    Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Mithaftung des wegen Wechsels

    Gerade vor Lichtzeichenanlagen ist jederzeit wegen der Möglichkeit eines Umschaltens der Anlage mit einem plötzlichen Abbremsen von Vorausfahrenden zu rechnen (vgl. LG Landau, Urteil vom 31.08.2004, 1 S 109/04; OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 7, 11; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 146).

    Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Bremsen nicht mehr vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich zu Stillstand bringen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 11, § 37 StVO Rn. 48; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 737).

    c) Mithin haften bei Unfallsituationen wie der vorliegenden der Auffahrende und dessen Haftpflichtversicherung in vollem Umfang für die erstattungsfähigen Unfallschäden (vgl. KG Berlin, VM 1983, 13, Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 17; Grünenberg , Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage München 2007, Rn. 118).

  • OLG Brandenburg, 29.11.2007 - 12 U 150/07

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit überhöhter

    Der Anscheinsbeweis erstreckt sich aber nicht auf eine etwaige Schuldverteilung, insbesondere nicht auf eine Alleinschuld des Auffahrenden (OLG Naumburg, NZV 1995, 73; OLG Karlsruhe, VRS 77, 100; KG, VM 1983, 13; OLG Köln, VersR 1976, 670).
  • LG Düsseldorf, 02.02.2017 - 11 O 329/15

    Haftung des Auffahrenden bei einem typischen Auffahrunfall hinsichtlich

    Denn im allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein W ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO), mit unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder unaufmerksam gefahren ist (§ 1 Abs. 2 StVO) (vgl. BGH VersR 1964, 263, 264; VersR 1969, 859; NJW 1982, 1595, 1596 = VersR 1982, 672; NJW 1987, 1075, 1077; NJW-RR 1989, 670, 671 = VersR 1989, 54, 55 = NZV 1989, 105; Senatsurteile, VersR 1962, 991; DAR 1975, 212, 213; DAR 1977, 20; VerkMitt 1983, 13; VerkMitt 1985, 26; vom 10. Juni 1993 - 12 U #####/#### -).
  • KG, 09.03.1995 - 12 U 3372/93

    Auffahrunfall nach Bremsung des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund -

    Die späte Gelbphase rechtfertigt wiederum starkes Bremsen mit der Folge, daß der Auffahrende den Schaden voll zu ersetzen hat, wie dem vom Landgericht zitierten Urteil des Kammergerichts (VerkMitt 1983, 13) zu entnehmen ist.
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