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   OLG Hamm, 01.03.2007 - 2 Ss OWi 82/07   

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https://dejure.org/2007,4616
OLG Hamm, 01.03.2007 - 2 Ss OWi 82/07 (https://dejure.org/2007,4616)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2007 - 2 Ss OWi 82/07 (https://dejure.org/2007,4616)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2007 - 2 Ss OWi 82/07 (https://dejure.org/2007,4616)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingehende Begründung durch den Tatrichter beim Absehen vom Regelfall der Verhängung eines nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) indizierten Fahrverbots; Bestimmung des Ausnahmecharakters eines konkreten Sachverhalts

  • verkehrsrechtsforum.de

    Voraussetzungen für das Absehen eines Fahrverbotes

  • Judicialis

    BKatV § 4

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Fahrverbotwegfall - eingehende Begründung des Ausnahmecharakters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4 Abs. 1
    Anforderungen an die Begründung bei Absehen vom Regelfahrverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Absehen von Fahrverbot - eingehende Begründung erforderlich!

Verfahrensgang

  • AG Lüdenscheid - 82 OWi 177/06
  • OLG Hamm, 01.03.2007 - 2 Ss OWi 82/07

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 258
  • VRR 2007, 350
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 26.10.1995 - 2 Ss OWi 1222/95

    Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Überprüfung eines verhängten Fahrverbots

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2007 - 2 Ss OWi 82/07
    Die Entscheidung, dass trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. BGHSt 38, 231, 237 = NZV 1992, 286, 288; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24 m. w. Nachw.), die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange, nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, überprüft werden kann und im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats, VRS 91, 138 f.).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2007 - 2 Ss OWi 82/07
    Die Entscheidung, dass trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. BGHSt 38, 231, 237 = NZV 1992, 286, 288; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24 m. w. Nachw.), die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange, nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, überprüft werden kann und im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats, VRS 91, 138 f.).
  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 4 Ss OWi 874/95
    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2007 - 2 Ss OWi 82/07
    Nur bei solchen Fehlern, insbesondere wenn das Tatgericht die Grenzen seiner Ermessensfreiheit durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 337 Rdnr. 16), ist seine Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren angreifbar (vgl, hierzu auch die Entscheidung des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen, NZV 1996, 118, 119 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 2 Ss OWi 527/07

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und dem gemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288; zuletzt Senat in NZV 2007, 258 = VRR 2007, 350).

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (OLG Hamm JMBl 1996, 246; zuletzt in VRR 2007, 350).

    Zwar ist die Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (OLG Hamm DAR 1996, 68; VRS 92, 40; VRR 2007, 350, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 07.02.2008 - 2 Ss OWi 29/08

    Fahrverbot; Entscheidung des Tatrichters; Überprüfung durch das

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30. August 2007 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, vom Rechtsbeschwerdegericht in Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 68; VRS 92, 40; VRR 2007, 350, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 01.07.2011 - 1 RBs 99/11

    Fahrverbot, Urteilsgründe, Anforderungen, Absehen, Geldbuße

    Es ist insoweit auch darauf zu verweisen, dass anerkanntermaßen die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, vom Rechtsbeschwerdegericht in Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 68; VRS 92, 40; VRR 2007, 350, jeweils m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2013 - Ss (B) 14/13

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Absehen vom Regelfahrverbot wegen

    Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot bedarf indes - anders als im Fall der Verhängung eines Regelfahrverbotes - einer eingehenden, auf ausreichende Tatsachen gestützten Begründung (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; BGH, NZV 1992, 286; OLG Hamm, NZV 2007, 258; Beschluss vom 28. November 2011 - 3 RBs 337/11, juris).
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