Weitere Entscheidung unten: OLG Bamberg, 11.07.2007

Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06   

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BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06 (https://dejure.org/2007,2080)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06 (https://dejure.org/2007,2080)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 (https://dejure.org/2007,2080)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrauen auf die Gewährung einer Begründungsfristverlängerung ohne vorherige Darlegung eines erheblichen Grundes für die beantragte Verlängerung; Verpflichtung des Senatsvorsitzenden zur Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung bzgl. des Verlängerungsantrags per ...

  • Anwaltsblatt

    § 520 ZPO, § 233 ZPO
    Fristverlängerung als "Holschuld"

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO §§ 233 ff

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; ZPO § 520 Abs. 2 S. 233
    Ablehnung eines nicht begründeten Antrags auf eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss dem Rechtsmittelführer nicht vor Fristablauf mitgeteilt werden

  • RA Kotz

    Berufungsbegründungsfristverlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 3 § 233
    Pflicht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zur Mitteilung der Ablehnung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung der Begründungsfrist: Mitteilung vor Fristablauf?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss dem Rechtsmittelführer nicht vor Ablauf der Frist mitgeteilt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 41
  • FamRZ 2007, 1808
  • VersR 2007, 1583
  • AnwBl 2007, 795
  • AnwBl 2008, 29
  • VRR 2007, 432
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).

    Vielmehr war es Sache des Klägervertreters, den eine Ablehnung seines unbegründeten Verlängerungsantrags nicht hätte überraschen dürfen, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden war, so dass er notfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder jedenfalls einen begründeten Verlängerungsantrag hätte einreichen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 c).

    Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung des Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Monat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b).

  • BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92

    Zurückweisung des nichtbegründeten Antrages auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
    Vielmehr musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92 - NJW 1992, 2426 f.).

    Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung des Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Monat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007, IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009, VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN).

    Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007, IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007, XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007, VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009, VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017, IX ZB 34/16, juris Rn. 10; jeweils mwN).

    Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).

    b) Das ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, juris Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO mwN [zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).

    Auch ist eine solche, insbesondere wenn eine längere Fristverlängerung begehrt wird, nicht ohne weiteres als Grund des Verlängerungsantrags zu vermuten (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO Rn. 7).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23

    Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

    Dagegen kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, wenn in diesem kein erheblicher Grund für die Gewährung einer Fristverlängerung dargelegt wird, sondern der Antrag jeglicher Begründung zur Notwendigkeit einer Fristverlängerung entbehrt (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 18 f.).

    In einem solchen Fall muss der Prozessbevollmächtigte damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427, vom 18. Juli 2007, aaO Rn. 7 f., vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 und vom 16. November 2021, aaO Rn. 18 f., 21).

    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7, vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 13 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 19).

    Der Beklagte hat schon nicht behauptet, dass gerade der Vorsitzende des zuständigen Senats einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Darlegung eines erheblichen Grundes üblicherweise stattgebe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, FamRZ 1990, 613, 614 und vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 9).

    Aber selbst dann, wenn auch die Behandlung von Fristverlängerungsanträgen durch andere Senate des Berufungsgerichts berücksichtigt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427), genügt der - hier erfolgte - Hinweis auf einen anderen Fall nicht, um eine gerichtliche Übung (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135 und vom 18. Juli 2007, aaO) darzulegen, die geeignet wäre, ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer ersten Fristverlängerung auch ohne Angabe eines Grundes im Antrag zu begründen.

    c) Der Fehler des Gerichts bei der Übermittlung der Verfügung vom 21. Februar 2023 schließt die Kausalität des Anwaltsverschuldens für die Fristversäumung nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 8).

  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7 und vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

    Somit musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a).

    Darauf, ob der - nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren versehentlich nicht eingereichte - Fristverlängerungsantrag vom 10. Juli 2020 tatsächlich wegen einer Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten oder wegen seiner Urlaubsabwesenheit gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO).

    Das Berufungsgericht musste auch nicht etwa eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, der einen solchen Verlängerungsantrag stellt, ohne weiteres als Grund des Antrags vermuten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO).

  • OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20

    Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort

    Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Fristverlängerungsantrag auf Arbeitsüberlastung hindeutet, gibt es nicht (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808).

    Aus diesem Grund darf ein Rechtsmittelführer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, nicht darauf vertrauen, dass einer - wie hier - ohne jedwede Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Rechtsmittelbegründung stattgegeben wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808; NJW 2004, 1742 und NJW 1992, 2426 sowie BVerwG NJW 2008, 3303).

    Auf die Frage, ob der gestellte Verlängerungsantrag hier tatsächlich durch Arbeitsüberlastung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, kommt es nicht an (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808 und MDR 2017, 895).

    Legt ein Verfahrensbevollmächtigter - wie hier - einen nicht mit einer Begründung versehenen Fristverlängerungsantrag vor, muss er grundsätzlich damit rechnen, dass dieser abgelehnt wird, weil der Senatsvorsitzende in einer grundlosen Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch daher ablehnen werde (vgl. BGH FamRZ 2019, 1802 und 2007, 1808 sowie NJW 1993, 134 und 1992, 2426).

    In diesem Fall entstehen für den die Fristverlängerung begehrenden Verfahrensbevollmächtigten vor Ablauf der zu verlängernden Frist Erkundigungspflichten bei Gericht, ob dem Antrag stattgegeben wurde bzw. wird (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1392, 1393 und FamRZ 2007, 1808).

    Dass der Senatsvorsitzende die Frage der möglichen Verfahrensverzögerung anders beurteilt als der die Fristverlängerung beantragende Beteiligte, liegt in der Risikosphäre des die Fristverlängerung Begehrenden (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808 und NJW 1992, 2426), zumal regelmäßig von einer Verzögerung im Falle der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auszugehen ist (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 520 Rn. 9).

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 31/23

    Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der

    Denn eine solche ist - insbesondere, wenn wie hier eine längere Fristverlängerung begehrt wird - nicht ohne weiteres als erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu vermuten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 19).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 f.; vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972 f.; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 - VersR 2007, 1583 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - VersR 1997, 258 f.; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 - NJW 2009, 3100 f.; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576 f.; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787 f.; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - NJW-RR 2008, 76 ff.).
  • BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18

    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für

    Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5).

    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht etwa ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH VersR 2007, 1583 Rn. 7).

    Der Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss, durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung gewähren werde, sondern hätte Anlass gehabt, sich durch Nachfrage beim Gericht zu vergewissern, ob die Verlängerung wie beantragt gewährt werde (BGH VersR 2007, 1583 Rn. 8).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 112/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Da sie am letzten Tag der Frist erfolgte und mit deren Bewilligung zu rechnen war, bedurfte es keiner weiteren Nachfrage bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, MDR 2008, 41).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 6 U 14/23

    Begründungsanforderungen beim ersten Antrag auf Verlängerung der

    b) Soweit der Beklagte auf den ihm nicht zugegangenen Hinweis vom 21.2.2023 verweist, war ein solcher Hinweis einerseits nicht erforderlich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 23.19; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 -, Rn. 8, juris), so dass sich daraus, dass er dem Beklagten nicht zuging, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ergeben kann.

    Das führt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes in § 520 Abs. 1 S. 3 ZPO, das die Darlegung erheblicher Gründe verlangt, und der eindeutigen, oben 1. zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Darlegung von Gründen nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen dürfte, dass dann auch von einem anderen Spruchkörper einem ohne Darlegung eines erheblichen Grundes gestellten Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird; eine solche, vereinzelte Ausnahme rechtfertigt noch kein Vertrauen darauf, dass grundsätzlich jedem ersten Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Angabe von Gründen stattgegeben werde (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 58/19

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung des Antrags auf

    Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN).
  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07   

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https://dejure.org/2007,15708
OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07 (https://dejure.org/2007,15708)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07 (https://dejure.org/2007,15708)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 3 Ss OWi 924/07 (https://dejure.org/2007,15708)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Judicialis

    OWiG § 11 Abs. 2; ; OWiG § ... 73 Abs. 2; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1; ; OWiG § 80 a Abs. 1; ; StVO § 39 Abs. 2; ; StVG § 25; ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; ; StVG § 25 Abs. 2a Satz 1; ; BKatV § 4 Abs. 1 Satz 1; ; BKatV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BKatV § 4 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, ist von den Gerichten zu beachten

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahrverbot - Bedeutung eines Verbotsirrtums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung eines Regelfahrverbots bei grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten außerhalb geschlossener Ortschaften; Feststellung eines Verhaltens als grob pflichtwidrig im ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fahrverbot - Bedeutung eines Verbotsirrtums

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3081
  • NZV 2007, 633
  • VRR 2007, 432
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03

    Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Der zu unterstellende Verbotsirrtum der Betroffenen ist deshalb nicht als unvermeidbar im Sinne von § 11 II OWiG zu bewerten (vgl. BayObLG NJW 2003, 2253 f.).

    Insbesondere kann - wie im Übrigen beide Rechtsbeschwerdesenate des Oberlandesgerichts Bamberg schon anlässlich der Überprüfung von Entscheidungen des erkennenden Amtsgerichts anhand vergleichbarer Sachverhalte im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben (vgl. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 12.12.2006 - 3 SsOWi 1686/2006 einerseits, Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 25.04.2007 - 2 SsOWi 1685/2006 andererseits ) - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts aufgrund der Feststellungen zugunsten der Betroffenen nicht vom Vorliegen der privilegierenden Voraussetzungen eines im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. BayObLGSt 1999, 172/173 ff. = NStZ-RR 2000, 119/120 f.; ferner BayObLGSt 2003, 61/63 ff. = NJW 2003, 2253/2254; KG NZV 1994, 159 f.; OLG Hamm NJW 2006, 245/246 f. sowie bereits AG Landau a.d. Isar, Beschluss v. 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05 = DAR 2005, 702/703) oder eines dem vergleichbaren, die Indizwirkung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung objektiv verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall ebenfalls beseitigenden so genannten Augenblicksversagens ausgegangen werden.

  • OLG Bamberg, 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06

    Die von den Gerichten zu beachtende Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Diese durch den Verordnungsgeber gewollte 'Bindung' der Sanktionspraxis der Tatgerichte dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer (Anwendungsgleichheit) und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der tagtäglich durch eine unüberschaubare Vielzahl von Verkehrsverstößen, namentlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV-1996, 284/285; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531/532; KG NZV 2002, 47; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 25 StVG Rn. 10 sowie st.Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06 = VRR 2006, 230 f. = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515f. = VRS 111, 62ff.; vom 26.04.2006 - 3 Ss OWi 476/06 = VRR 2006, 432 f. = Verkehrsrecht aktuell 2006, 174 = ZAP EN-Nr. 725/2006 und vom 09.01.2007 - 3 Ss OWi 1708/06 = VRR 2007, 235 = Verkehrsrecht aktuell 2007, 50 = ZAP EN-Nr. 202/2007).

    Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da das Amtsgericht bislang - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob schon ein einmonatiges Fahrverbot für die Betroffene - unter Berücksichtigung der Möglichkeiten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG - eine unverhältnismäßige Härte darstellt (zur Beachtung der insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06 = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111, 62 ff. = VRR 2006, 230 f. m. zahl. weit. Nachw.).

  • OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05

    Sprinter: Einordnung; Vermeidbarkeit; Verbotsirrtum

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Insbesondere kann - wie im Übrigen beide Rechtsbeschwerdesenate des Oberlandesgerichts Bamberg schon anlässlich der Überprüfung von Entscheidungen des erkennenden Amtsgerichts anhand vergleichbarer Sachverhalte im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben (vgl. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 12.12.2006 - 3 SsOWi 1686/2006 einerseits, Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 25.04.2007 - 2 SsOWi 1685/2006 andererseits ) - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts aufgrund der Feststellungen zugunsten der Betroffenen nicht vom Vorliegen der privilegierenden Voraussetzungen eines im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. BayObLGSt 1999, 172/173 ff. = NStZ-RR 2000, 119/120 f.; ferner BayObLGSt 2003, 61/63 ff. = NJW 2003, 2253/2254; KG NZV 1994, 159 f.; OLG Hamm NJW 2006, 245/246 f. sowie bereits AG Landau a.d. Isar, Beschluss v. 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05 = DAR 2005, 702/703) oder eines dem vergleichbaren, die Indizwirkung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung objektiv verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall ebenfalls beseitigenden so genannten Augenblicksversagens ausgegangen werden.
  • OLG Bamberg, 09.01.2007 - 3 Ss OWi 1708/06

    Keine Ausnahme von Fahrverbot

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Diese durch den Verordnungsgeber gewollte 'Bindung' der Sanktionspraxis der Tatgerichte dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer (Anwendungsgleichheit) und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der tagtäglich durch eine unüberschaubare Vielzahl von Verkehrsverstößen, namentlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV-1996, 284/285; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531/532; KG NZV 2002, 47; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 25 StVG Rn. 10 sowie st.Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06 = VRR 2006, 230 f. = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515f. = VRS 111, 62ff.; vom 26.04.2006 - 3 Ss OWi 476/06 = VRR 2006, 432 f. = Verkehrsrecht aktuell 2006, 174 = ZAP EN-Nr. 725/2006 und vom 09.01.2007 - 3 Ss OWi 1708/06 = VRR 2007, 235 = Verkehrsrecht aktuell 2007, 50 = ZAP EN-Nr. 202/2007).
  • BayObLG, 29.11.1999 - 2 ObOWi 550/99

    Verbotsirrtum bei "qualifizierter" Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Insbesondere kann - wie im Übrigen beide Rechtsbeschwerdesenate des Oberlandesgerichts Bamberg schon anlässlich der Überprüfung von Entscheidungen des erkennenden Amtsgerichts anhand vergleichbarer Sachverhalte im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben (vgl. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 12.12.2006 - 3 SsOWi 1686/2006 einerseits, Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 25.04.2007 - 2 SsOWi 1685/2006 andererseits ) - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts aufgrund der Feststellungen zugunsten der Betroffenen nicht vom Vorliegen der privilegierenden Voraussetzungen eines im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. BayObLGSt 1999, 172/173 ff. = NStZ-RR 2000, 119/120 f.; ferner BayObLGSt 2003, 61/63 ff. = NJW 2003, 2253/2254; KG NZV 1994, 159 f.; OLG Hamm NJW 2006, 245/246 f. sowie bereits AG Landau a.d. Isar, Beschluss v. 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05 = DAR 2005, 702/703) oder eines dem vergleichbaren, die Indizwirkung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung objektiv verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall ebenfalls beseitigenden so genannten Augenblicksversagens ausgegangen werden.
  • OLG Bamberg, 26.04.2006 - 3 Ss OWi 476/06

    Absehen vom Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust oder Existenzgefährdung

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Diese durch den Verordnungsgeber gewollte 'Bindung' der Sanktionspraxis der Tatgerichte dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer (Anwendungsgleichheit) und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der tagtäglich durch eine unüberschaubare Vielzahl von Verkehrsverstößen, namentlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV-1996, 284/285; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531/532; KG NZV 2002, 47; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 25 StVG Rn. 10 sowie st.Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06 = VRR 2006, 230 f. = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515f. = VRS 111, 62ff.; vom 26.04.2006 - 3 Ss OWi 476/06 = VRR 2006, 432 f. = Verkehrsrecht aktuell 2006, 174 = ZAP EN-Nr. 725/2006 und vom 09.01.2007 - 3 Ss OWi 1708/06 = VRR 2007, 235 = Verkehrsrecht aktuell 2007, 50 = ZAP EN-Nr. 202/2007).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Andererseits ist die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, von den Gerichten zu beachten (BGHSt 38, 125/130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437/438; st.Rspr. des Senats).
  • AG Landau/Isar, 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05

    Keine Verhängung eines Fahrverbots bei verwirrender Beschilderung, da ein

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Insbesondere kann - wie im Übrigen beide Rechtsbeschwerdesenate des Oberlandesgerichts Bamberg schon anlässlich der Überprüfung von Entscheidungen des erkennenden Amtsgerichts anhand vergleichbarer Sachverhalte im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben (vgl. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 12.12.2006 - 3 SsOWi 1686/2006 einerseits, Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 25.04.2007 - 2 SsOWi 1685/2006 andererseits ) - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts aufgrund der Feststellungen zugunsten der Betroffenen nicht vom Vorliegen der privilegierenden Voraussetzungen eines im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. BayObLGSt 1999, 172/173 ff. = NStZ-RR 2000, 119/120 f.; ferner BayObLGSt 2003, 61/63 ff. = NJW 2003, 2253/2254; KG NZV 1994, 159 f.; OLG Hamm NJW 2006, 245/246 f. sowie bereits AG Landau a.d. Isar, Beschluss v. 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05 = DAR 2005, 702/703) oder eines dem vergleichbaren, die Indizwirkung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung objektiv verwirklichten Regelbeispiels im Einzelfall ebenfalls beseitigenden so genannten Augenblicksversagens ausgegangen werden.
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03

    Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Andererseits ist die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, von den Gerichten zu beachten (BGHSt 38, 125/130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437/438; st.Rspr. des Senats).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
    Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1809/1810).
  • KG, 23.11.1993 - 3 Ws (B) 624/93
  • KG, 28.03.2001 - 3 Ws (B) 88/01

    Verhängung eines Fahrverbots wegen Überschreitung der zulässigen

  • OLG Bamberg, 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15

    Auswirkungen eines vermeidbaren Verbotsirrtums bei Verkehrsordnungswidrigkeit

    Ist das verkehrsordnungswidrige Verhalten auf einen aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung zurückzuführen, ist von einem regelmäßig vermeidbaren, den Tatvorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG und nicht von einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG auszugehen (Anschluss u.a. an BayObLGSt 2003, 61 = NJW 2003, 193 = ZfS 2003, 430 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 3 = DAR 2003, 426 = VRS 105 [2003], 309 = VerkMitt 2003 Nr. 75 und OLG Bamberg NJW 2007, 3081 = VD 2007, 294 = NZV 2007, 633 = OLGSt StVG § 25 Nr. 37).

    Ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern [...] kann deswegen dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt; dies etwa dann, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 633; BayObLG NJW 2003, 2253).

    Nach den Feststellungen befand sich die Betroffene in einem auf mangelnder (präsenter) Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beruhenden Wertungsirrtum über die rechtliche Bedeutung ( Interpretation) der von ihr optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Wechselbeschilderung, konkret über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Zeichen 274 (BayObLGSt 1999, 172; BayObLGSt 2003, 61 = NJW 2003, 193 = ZfS 2003, 430 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 3 = DAR 2003, 426 = VRS 105 [2003], 309 = VerkMitt 2003 Nr. 75; OLG Bamberg NJW 2007, 3081 = VD 2007, 294 = NZV 2007, 633 = OLGSt StVG § 25 Nr. 37 = VRR 2007, 432 [Gieg], jeweils m.w.N.; vgl. auch AG Weißenfels, Urteil vom 15.10.2013 - 10 OWi 711 Js 204460/13 [bei juris]; ferner Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 24 StVG Rn. 34, § 41 StVO Rn. 249 a.E. und Göhler/ Gürtler § 11 Rn. 30 f.; a.A. KKJ Rengier OWiG § 11 Rn. 110 ff., insbesondere Rn. 111/111a [Tatbestandsirrtum]).

  • OLG Köln, 02.05.2018 - 1 RBs 113/18

    Lieferverkehr in der Fußgängerzone

    Ein Irrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist dabei in aller Regel als vermeidbar anzusehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07 - = NJW 2007, 3081).
  • OLG Bamberg, 27.01.2017 - 3 Ss OWi 50/17

    Voraussetzungen für Absehen vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot bei vermeidbarem

    Zu Recht ist das AG allerdings nicht von einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gem. § 11 I 1 OWiG ausgegangen, sondern hat in Übereinstimmung mit der Rspr. des Senats aufgrund der irrtümlichen Einschätzung der Bedeutung des Zusatzschildes einen (vermeidbaren) Verbotsirrtum i. S. d. § 11 II OWiG angenommen (OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 5 m. w. N.; ebenso: BayObLGSt 1999, 172 = NStZ-RR 2000, 119 = DAR 2000, 172 = VRS 98, 292 = NZV 2000, 300 = VM 2000, Nr. 67; BayObLGSt 2003, 61 = NJW 2003, 193 = ZfS 2003, 430 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 3 = DAR 2003, 426 = VRS 105 [2003], 309 = VM 2003 Nr. 75; OLG Bamberg NJW 2007, 3081 = VD 2007, 294 = NZV 2007, 633 = OLGSt StVG § 25 Nr. 37, jeweils m. w. N.; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 24 StVG Rn. 34, § 41 StVO Rn. 249 a.E.; Göhler/Gürtler OWiG 16. Aufl. § 11 Rn. 31; a.A. KK/Rengier OWiG 4. Aufl. § 11 Rn. 111; König DAR 2016, 362; Sternberg-Lieben StraFo 2016, 118, die einen Tatbestandsirrtum annehmen wollen).

    Die obergerichtliche Rspr. stellt insoweit vielmehr zu Recht auf den Grad der Vermeidbarkeit ab und postuliert folgerichtig, dass das Absehen vom Regelfahrverbot aufgrund eines vermeidbaren Verbotsirrtums nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um keinen fernliegenden Irrtum handelt (BayObLGSt 1999, 172 = NStZ-RR 2000, 119 = DAR 2000, 172 = VRS 98, 292 = NZV 2000, 300 = VM 2000, Nr. 67; BayObLGSt 2003, 61 = NJW 2003, 193 = ZfS 2003, 430 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 3 = DAR 2003, 426 = VRS 105 [2003], 309 = VM 2003 Nr. 75; OLG Bamberg NJW 2007, 3081 = VD 2007, 294 = NZV 2007, 633 = OLGSt StVG § 25 Nr. 37; StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 5).

  • OLG Bamberg, 06.06.2012 - 2 Ss OWi 563/12

    Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Irrtum über die beschränkte

    17 Zum anderen ist in der neuen tatrichterlichen Entscheidung weiter auszuführen, wie und wodurch jeweils das Zeichen 274 von dem offenbar am selben Pfosten befindlichen Zeichen 276 (Überholverbot) "deutlich ... abgesetzt" (UA S. 4) war (vgl. BayObLG VM 1978, 29/30; vgl. auch OLG Bamberg NZV 2007, 633).

    Dennoch kann u.U. ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt; dies etwa dann, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 633; BayObLG NJW 2003, 2253).

  • AG Weißenfels, 15.10.2013 - 10 OWi 711 Js 204460/13
    Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Beschilderung sich so darstellt, dass eine vom Betroffenen dargelegt Fehlvorstellung nicht als fernliegend anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bamberg, NJW 2007, 3081 ff.).
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