Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09   

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https://dejure.org/2009,6560
OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09 (https://dejure.org/2009,6560)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.05.2009 - 2 Ws 132/09 (https://dejure.org/2009,6560)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 2 Ws 132/09 (https://dejure.org/2009,6560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Nr. 4141 VV
    Rechtsmittelverzicht; Empfehlung; Befriedungsgebühr

  • openjur.de

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Erledigungsgebühr auf Grund des Abratens von einem Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen der zusätzlichen Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 für den Verteidiger; Beratung zur Hinnahme eines den Rechtszug beendenden Urteils oder eines erlassenen Strafbefehls und zur Nichteinlegung eines Rechtsmittels

  • Wolters Kluwer

    Befriedungsgebühr bei Abraten von der Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 4141

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4141
    Befriedungsgebühr bei Abraten von der Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Verzicht auf Einspruch - gibt es dafür die Befriedungsgebühr?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine zusätzliche Gebühr ohne Einspruch gegen den Strafbefehl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2009, 645
  • VRR 2009, 399
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Mannheim, 07.04.2017 - 6 Qs 9/16

    Pflichtverteidigerkosten: Entstehung einer Zusatzgebühr bei Zustandekommen einer

    So hatte das OLG Nürnberg bereits zuvor entschieden, dass eine zusätzliche Gebühr nach Ziffer 4141 VV-RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09).

    Dieser Gesichtspunkt betrifft aber alle Fälle, in denen ein Strafbefehl beantragt wurde, also auch die Konstellation, in denen ein Angeklagter lediglich dahingehend beraten wird, keinen Einspruch einzulegen (auch dies kann sehr zeitaufwändig sein) und die auch nach Auffassung des Beschwerdeführers von Ziffer 4141 VV-RVG - entsprechend der Rechtsprechung des OLG Nürnberg vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09 - nicht erfasst sein soll.

    Die Entscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09, betrifft nicht die streitgegenständliche Konstellation, dass der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren auf die Beantragung des später erlassenen und akzeptierten Strafbefehls hingewirkt hat.

  • OLG Nürnberg, 07.03.2023 - Ws 139/23

    Strafbefehl, Absprache, zusätzliche Verfahrensgebühr, analoge Anwendung

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 20.05.2009, 2 Ws 132/09 BeckRS 2009, 20314), fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen.
  • LG Bad Kreuznach, 07.08.2017 - 2 Qs 49/17

    Einspruch, Strafbefehl, Abraten

    Allein die spätere Beratung des Mandanten dahingehend, von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl abzusehen, löst im Übrigen keine zusätzliche Gebühr aus (so bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.05.2009, 2 Ws 132/09 - juris).
  • LG Kempten, 02.07.2018 - 3 Qs 99/18

    Verfahrensgebühr bei Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch anwaltliche

    Dies zeigt, unabhängig von der insoweit entstehenden Problematik des Nachweises eines entsprechenden Tätigwerdens des Anwalts und eines möglichen Missbrauchs, dass nach Beendigung der Instanz ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsmittels die Einigungsgebühr der Nr. 4141 VV-RVG nicht anfallen kann (so OLG Nürnberg, VRR 2009, 399).
  • AG Hamburg-St. Georg, 21.11.2014 - 911 C 348/14

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Abraten, Einspruch, Strafbefehl

    Die zusätzliche Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt aber in solchen Fällen nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten - wie auch hier - dahingehend berät, einen den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel dagegen einzulegen (vgl. OLG Nürnberg, B. v. 20.05.2009 - 2 Ws 132/09, abrufbar unter BeckRS 2009, 20314).
  • AG Berlin-Tiergarten, 04.02.2021 - 254 Ds 231/19

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einspruch gegen den Strafbefehl, Rücknahme

    Sofern ein Verteidiger den Angeklagten dahingehend berät, gegen einen Strafbefehl nach § 408 a StPO keinen Einspruch einzulegen, entsteht diese unstreitig nicht (u, a. OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09).
  • AG Berlin-Tiergarten, 04.02.2021 - 254 Ds 213/19

    Starfbefehl, Verfahren nach § 408a StPO, Rücknahme des Einspruchs, zusätzliche

    Sofern ein Verteidiger den Angeklagten dahingehend berät, gegen einen Strafbefehl nach § 408 a StPO keinen Einspruch einzulegen, entsteht diese unstreitig nicht (u, a. OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09).
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