Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Nr. 4141 VV
Rechtsmittelverzicht; Empfehlung; Befriedungsgebühr - openjur.de
Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Erledigungsgebühr auf Grund des Abratens von einem Rechtsmittel
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfallen der zusätzlichen Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 für den Verteidiger; Beratung zur Hinnahme eines den Rechtszug beendenden Urteils oder eines erlassenen Strafbefehls und zur Nichteinlegung eines Rechtsmittels
- Wolters Kluwer
Befriedungsgebühr bei Abraten von der Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl
- Judicialis
RVG VV Nr. 4141
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 4141
Befriedungsgebühr bei Abraten von der Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Verzicht auf Einspruch - gibt es dafür die Befriedungsgebühr?
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine zusätzliche Gebühr ohne Einspruch gegen den Strafbefehl
Verfahrensgang
- AG Cham - 103 Js 27576/07
- AG Cham, 29.11.2007 - 4 Ds 103 Js 27576/07
- LG Regensburg, 09.02.2009 - 1 Qs 114/08
- OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09
Papierfundstellen
- Rpfleger 2009, 645
- VRR 2009, 399
Wird zitiert von ... (7)
- LG Mannheim, 07.04.2017 - 6 Qs 9/16
Pflichtverteidigerkosten: Entstehung einer Zusatzgebühr bei Zustandekommen einer …
So hatte das OLG Nürnberg bereits zuvor entschieden, dass eine zusätzliche Gebühr nach Ziffer 4141 VV-RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09).Dieser Gesichtspunkt betrifft aber alle Fälle, in denen ein Strafbefehl beantragt wurde, also auch die Konstellation, in denen ein Angeklagter lediglich dahingehend beraten wird, keinen Einspruch einzulegen (auch dies kann sehr zeitaufwändig sein) und die auch nach Auffassung des Beschwerdeführers von Ziffer 4141 VV-RVG - entsprechend der Rechtsprechung des OLG Nürnberg vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09 - nicht erfasst sein soll.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2009, 2 Ws 132/09, betrifft nicht die streitgegenständliche Konstellation, dass der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren auf die Beantragung des später erlassenen und akzeptierten Strafbefehls hingewirkt hat.
- OLG Nürnberg, 07.03.2023 - Ws 139/23
Strafbefehl, Absprache, zusätzliche Verfahrensgebühr, analoge Anwendung
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 20.05.2009, 2 Ws 132/09 BeckRS 2009, 20314), fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. - LG Bad Kreuznach, 07.08.2017 - 2 Qs 49/17
Einspruch, Strafbefehl, Abraten
Allein die spätere Beratung des Mandanten dahingehend, von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl abzusehen, löst im Übrigen keine zusätzliche Gebühr aus (so bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.05.2009, 2 Ws 132/09 - juris).
- LG Kempten, 02.07.2018 - 3 Qs 99/18
Verfahrensgebühr bei Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch anwaltliche …
Dies zeigt, unabhängig von der insoweit entstehenden Problematik des Nachweises eines entsprechenden Tätigwerdens des Anwalts und eines möglichen Missbrauchs, dass nach Beendigung der Instanz ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsmittels die Einigungsgebühr der Nr. 4141 VV-RVG nicht anfallen kann (so OLG Nürnberg, VRR 2009, 399). - AG Hamburg-St. Georg, 21.11.2014 - 911 C 348/14
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Abraten, Einspruch, Strafbefehl
Die zusätzliche Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt aber in solchen Fällen nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten - wie auch hier - dahingehend berät, einen den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel dagegen einzulegen (vgl. OLG Nürnberg, B. v. 20.05.2009 - 2 Ws 132/09, abrufbar unter BeckRS 2009, 20314). - AG Berlin-Tiergarten, 04.02.2021 - 254 Ds 231/19
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einspruch gegen den Strafbefehl, Rücknahme
Sofern ein Verteidiger den Angeklagten dahingehend berät, gegen einen Strafbefehl nach § 408 a StPO keinen Einspruch einzulegen, entsteht diese unstreitig nicht (u, a. OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09). - AG Berlin-Tiergarten, 04.02.2021 - 254 Ds 213/19
Starfbefehl, Verfahren nach § 408a StPO, Rücknahme des Einspruchs, zusätzliche …
Sofern ein Verteidiger den Angeklagten dahingehend berät, gegen einen Strafbefehl nach § 408 a StPO keinen Einspruch einzulegen, entsteht diese unstreitig nicht (u, a. OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09).