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   OLG München, 16.03.2012 - 10 U 4398/11   

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https://dejure.org/2012,7123
OLG München, 16.03.2012 - 10 U 4398/11 (https://dejure.org/2012,7123)
OLG München, Entscheidung vom 16.03.2012 - 10 U 4398/11 (https://dejure.org/2012,7123)
OLG München, Entscheidung vom 16. März 2012 - 10 U 4398/11 (https://dejure.org/2012,7123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Ausweichlenkung vor einem verkehrswidrig aus einer Grundstücksausfahrt fahrenden Radlader; unverschuldete Fehlrektion des Ausweichenden

  • verkehrslexikon.de

    Zur Schreckreaktion und Ausweichbewegung vor einem verkehrswidrig aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Radlader

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG; Haftungsverteilung bei Kollision eines einem aus einem Betriebsgrundstück herausragenden Radladers ausweichenden Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1
    Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG; Haftungsverteilung bei Kollision eines einem aus einem Betriebsgrundstück herausragenden Radladers ausweichenden Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausweichlenkung vor einem verkehrswidrig aus einer Grundstücksausfahrt fahrenden Radlader

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRR 2012, 302
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus OLG München, 16.03.2012 - 10 U 4398/11
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH VersR 1969, 58 [59]; 1972, 1074 f.; 1973, 83 f.; 1988, 641).

    Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. BGH VersR 1971, 1060 [1061]; 1971, 1063 [1064]; 1973, 83 f.), und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (vgl. BGH VersR 1986, 1231 [1232] und 1988, 641).

    Ein Schaden kann auch auf die Betriebsgefahr eines Kfz zurückgeführt werden, wenn es zu keiner Berührung mit ihm gekommen ist (BGH NJW 05, 2081; NJW 88, 2802).

    Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH VersR 1988, 641).

  • BGH, 10.10.1972 - VI ZR 104/71

    Umfang der Haftung des Halters und Führers eines PKWs - Entstehen des Schadens

    Auszug aus OLG München, 16.03.2012 - 10 U 4398/11
    7 Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGHZ 37, 311 [317 f.]; 58, 162 [165]; VersR 1972, 1074 f.; 1973, 83 f. und 2004, 529 [531]).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH VersR 1969, 58 [59]; 1972, 1074 f.; 1973, 83 f.; 1988, 641).

    Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. BGH VersR 1971, 1060 [1061]; 1971, 1063 [1064]; 1973, 83 f.), und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (vgl. BGH VersR 1986, 1231 [1232] und 1988, 641).

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

    Auszug aus OLG München, 16.03.2012 - 10 U 4398/11
    7 Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGHZ 37, 311 [317 f.]; 58, 162 [165]; VersR 1972, 1074 f.; 1973, 83 f. und 2004, 529 [531]).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH VersR 1969, 58 [59]; 1972, 1074 f.; 1973, 83 f.; 1988, 641).

  • OLG München, 13.05.2016 - 10 U 4529/15

    Notwendige Feststellungen bei Schadensersatzansprüchen nach einem berührungslosen

    e) Zuletzt steht dem Kläger Darlegung und Nachweis offen, dass Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile des Beklagten zu berücksichtigen seien, die eine angemessene Verteilung des Schadens erlauben, und gegebenenfalls sogar die alleinige Haftung der Beklagten begründen können (BGH NZV 2007, 294; NJW 2005, 2081; 1996, 1405; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]; Urt. v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465).
  • OLG München, 12.06.2015 - 10 U 3673/14

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Kradfahrers im Begegnungsverkehr - Darlegungs-

    Nachdem unstreitig ein Unfall im Begegnungsverkehr stattgefunden hat und keine Partei geltend macht oder geltend machen kann, der Unfall sei durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden und deswegen eine Ersatzpflicht ausgeschlossen, scheitern Ansprüche des Klägers nicht schon daran, dass er vor dem eigentlichen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu Fall gekommen ist, eine Ausweich- oder Abwehrhandlung vorgenommen hat, oder weil ihm ein mitwirkendes Fehlverhalten vorzuwerfen wäre (etwa BGH NJW 1968, 249; NJW 1971, 2030; NJW 2005, 2081; NJW 2009, 2605; NJW-RR 2008, 764; KG KGR 2000, 316: für einen Fall des angedeuteten Spurwechsels ohne Fahrzeugberührung; OLG Schleswig OLGR 1998, 4: Gegenverkehr ohne nachgewiesene Fahrfehler; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]: das ein Ausweichmanöver möglicherweise auslösende Fahrverhalten stammt von einem nicht in den Zusammenstoß verwickelten Fahrzeug).

    b) Jegliche Haftungsbegrenzungen (§§ 9, 17 III, 18 I 2, III StVG), die eine Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge wie eines etwaigen Verschuldens erlauben, so dass der Schaden angemessen verteilt und gegebenenfalls sogar die Haftung einem Kraftfahrer allein auferlegt werden kann (BGH NJW 2005, 2081; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]) erfordern grundsätzlich einen entsprechenden Nachweis (BGH und Senat, je a. a. O.), wobei die Darlegungs- und Beweislast für eine Unabwendbarkeit, für fehlendes Verschulden des Fahrzeugführers und für ein dem Geschädigten anzulastende Verhalten grundsätzlich den Halter und Führer (des als Unfallverursacher beklagten Fahrzeugs) treffen (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 1063; 2009, 2605).

  • OLG München, 07.07.2016 - 10 U 76/14

    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision eines Radfahrers mit einem Traktor auf

    Diese Umstände erlauben eine angemessene Verteilung des Schadens und können gegebenenfalls sogar die alleinige Haftung der Beklagten begründen (BGH NZV 2007, 294; NJW 2005, 2081; 1996, 1405; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]; Urt. v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465).
  • OLG Köln, 05.06.2013 - 16 U 106/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines im Überholverbot überholenden Fahrzeugs

    Ausreichend ist, wenn der Unfall unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des Anspruchsgegners mit veranlasst ist, wobei eine psychisch vermittelte Kausalität ausreicht (vgl. BGH NJW 1988, S. 2802; OLG München, VRR 2012, 302; OLG Celle ZfS 1999, S. 56; Hentschel, aaO, § 7 StVG, Rn. 10).
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