Weitere Entscheidung unten: LG Mainz, 06.04.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2009 - C-445/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,891
EuGH, 09.07.2009 - C-445/08 (https://dejure.org/2009,891)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2009 - C-445/08 (https://dejure.org/2009,891)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - C-445/08 (https://dejure.org/2009,891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine mit ausländischem Wohnsitzeintrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Wierer

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie 91/439/EWG - Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr - Nichtvorlage eines für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Wierer

    Verkehr

  • EU-Kommission

    Wierer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Anerkennung des Führerscheins mit Wohnsitzeintrag im Ausstellerstaat; Auslegung des Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG; Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede ...

  • blutalkohol PDF, S. 513
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Auszüge)

    EU-Führerschein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis Polen/Tschechien: keine Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde soweit kein Verstoß gegen Wohnsi

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis Polen/Tschechien: keine Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde soweit kein Verstoß gegen Wohnsitzprinzip seitens Ausstellerstaat mitgeteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis Polen/Tschechien: Nicht immer Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU-Führerschein

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU Fahrerlaubnis und Wohnsitzerfordernis: // Keine Aberkennung durch deutsche Führerscheinbehörde soweit kein Verstoß gegen Wohnsitzprinzip seitens Ausstellerstaat mitgeteilt.

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Keine Berücksichtigung von Aussagen des Betroffenen im Verwaltungsverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2008 - Kurt Wierer gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wierer

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Auslegung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) - Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 217
  • EuZW 2009, 735
  • NZV 2010, 165 (Ls.)
  • VRR 2009, 395
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-445/08
    Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) und Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 der Richtlinie 91/439 durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Führerscheininhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?.

    Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 52, sowie Zerche u. a., Randnr. 49).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 53, sowie Zerche u. a., Randnr. 50).

    Daher verwehrt es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat herrührenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 22, und Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 47; vgl. auch Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 55, sowie Zerche u. a., Randnr. 52).

    Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erteilt werden, ist es nämlich allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllten (Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23; Urteile Kapper, Randnr. 48, Wiedemann und Funk, Randnr. 56, sowie Zerche u. a., Randnr. 53).

    Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, Urteile Kapper, Randnr. 48, Wiedemann und Funk, Randnr. 57, sowie Zerche u. a., Randnr. 54).

    Nach Auffassung von Herrn Wierer sind, wenn im Führerschein ein Wohnsitz angegeben sei, keine weiteren als die in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a. aufgezählten Erkenntnisquellen zu berücksichtigen.

    Die deutsche Regierung macht dagegen geltend, dass die Urteile Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a. dahin zu verstehen seien, dass der Aufnahmemitgliedstaat weitere als die in diesen Urteilen aufgezählten Angaben heranziehen könne, solange der Gebrauch, den er von ihnen mache, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht in Frage stelle.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weist darauf hin, dass in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a. die Präzisierung hinsichtlich der Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzung nicht darauf gerichtet gewesen sei, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einzuschränken oder die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Ausstellermitgliedstaat und dem Aufnahmemitgliedstaat zu ändern.

    Aus den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a. ergibt sich, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht in jedem Fall verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt.

    Wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, kann der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es nämlich ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Zerche u. a., Randnr. 69).

    Die Aufzählung der Erkenntnisquellen in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a., auf die der Aufnahmemitgliedstaat sich stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 in Anspruch zu nehmen, ist daher abschließend und erschöpfend.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-408/02

    Da Silva Carvalho

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-445/08
    Daher verwehrt es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat herrührenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 22, und Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 47; vgl. auch Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 55, sowie Zerche u. a., Randnr. 52).

    Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erteilt werden, ist es nämlich allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllten (Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23; Urteile Kapper, Randnr. 48, Wiedemann und Funk, Randnr. 56, sowie Zerche u. a., Randnr. 53).

    Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, Urteile Kapper, Randnr. 48, Wiedemann und Funk, Randnr. 57, sowie Zerche u. a., Randnr. 54).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-445/08
    Daher verwehrt es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat herrührenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 22, und Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 47; vgl. auch Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 55, sowie Zerche u. a., Randnr. 52).

    Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erteilt werden, ist es nämlich allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllten (Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23; Urteile Kapper, Randnr. 48, Wiedemann und Funk, Randnr. 56, sowie Zerche u. a., Randnr. 53).

    Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, Urteile Kapper, Randnr. 48, Wiedemann und Funk, Randnr. 57, sowie Zerche u. a., Randnr. 54).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-445/08
    Dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ist zu entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteil Schwarz, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2009 - C-445/08
    Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) und Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 der Richtlinie 91/439 durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Führerscheininhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Die Ausnahmen, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, bestehen und mit denen ein Gleichgewicht zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, dürfen nämlich nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/439 ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Randnr. 52, und Scheffler, Randnr. 63).

    Wie sich aus Randnr. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, darf diese Ausnahme, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, besteht und mit der ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 52).

    Die in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils angesprochene Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 oder Art. 15 der Richtlinie 2006/126 in Anspruch zu nehmen, ist daher abschließend und erschöpfend (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 53).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wierer, Randnr. 59).

    Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen angesehen werden können (Beschluss Wierer, Randnr. 61).

    Dagegen können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (Beschluss Wierer, Randnr. 54).

  • AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot,

    Bei Privatpersonen (z.B. Vermieter) eingeholte Informationen stellen keine vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen dar (vgl. EuGH NJW 2010, 217, 219).
  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Gleichwohl geht aus den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht in jedem Fall verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem nach einer Maßnahme des Entzugs von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Randnr. 50).
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Rechtsprechung
   LG Mainz, 06.04.2009 - 1 Qs 49/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8526
LG Mainz, 06.04.2009 - 1 Qs 49/09 (https://dejure.org/2009,8526)
LG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2009 - 1 Qs 49/09 (https://dejure.org/2009,8526)
LG Mainz, Entscheidung vom 06. April 2009 - 1 Qs 49/09 (https://dejure.org/2009,8526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsordnungswidrigkeit - Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren - das geht!

  • IWW (Kurzinformation)

    Pflichtverteidiger - Pflichtverteidiger auch im OWi-Verfahren

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger auch bei drohendem Führerscheinentzug

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Auch bei bloßen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 404
  • VRR 2009, 395
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 11.09.1998 - 2 Ws 496/98
    Auszug aus LG Mainz, 06.04.2009 - 1 Qs 49/09
    Bei der Beurteilung der Tatschwere im Einzelfall sind jedoch neben der unmittelbaren deliktsbezogenen Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in Rechnung zu stellen, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu befürchten hat (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat , Beschluss vom 11.9.1998, Az.: 2 Ws 496/98 in: OLGSt StPO § 140 Nr. 20).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2010 - 10 A 10411/10

    Keine Fahrberechtigung aufgrund EU-Fahrerlaubnis im Inland

    Ihr folgt so denn auch der Senat (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2009, DAR 2010, 58).
  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 48-IV-21
    Soweit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung der bei einer Verurteilung drohende Verlust der Arbeitsstelle als berücksichtigungsfähiger sonstiger schwerwiegender Nachteil i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO gewertet wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 1984, NStZ 1984, 281; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 3 Ss 15/04 - juris Rn. 7 f.; LG Mainz, Beschluss vom 6. April 2009 - 1 Qs 49/09 - juris Rn. 4; Willnow in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 140 Rn. 21), folgt allein hieraus nicht eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen.
  • LG Duisburg, 03.09.2012 - 35 Qs 101/12

    Gefährdung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs durch Ortsferne des

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat auch nach Maßgabe der erforderlichen Berücksichtigung sämtlicher schwerwiegender Nachteile über die reine Straferwartung hinaus tatsächlich ausscheidet (vgl. speziell für Verkehrsdelikte etwa Moltekin, NZV 1989, 93 sowie LG Mainz, NZV 2009, 404 f.).
  • LG Stuttgart, 13.12.2012 - 19 Qs 154/12

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren

    Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn neben der etwaigen Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde droht und diese wiederum die Gefahr der Arbeitsplatzkündigung mit sich bringt (LG Mainz, Beschluss vom 06.04.2009, 1 Qs 49/09; LG Köln, Beschluss vom 09.12.2009, 105 Qs 382/09, jeweils zitiert nach [...]).
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