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   OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04   

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OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04 (https://dejure.org/2004,7422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2004 - 2 Ss 21/04 (https://dejure.org/2004,7422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - 2 Ss 21/04 (https://dejure.org/2004,7422)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Nebenkläger; anwaltlich vertreten, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Mitwirkung eines Verteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung; Darlegungsanforderungen an Revisionsbegründung; Abwesenheit einer Person deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt als absoluter Revisionsgrund; Anforderungen an Ausnahme von der ...

  • Judicialis

    StPO § 140

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140
    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Nebenkläger; anwaltlich vertreten, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04
    Insbesondere in diesen Fällen geht das Gesetz, was der Regelung in § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO entnommen werden kann, davon aus, dass ein Angeklagter in seiner Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, erheblich beeinträchtigt sein kann (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98 - StV 1/99, 11, 12).

    Dem Gesetzeswortlaut "namentlich" lässt sich jedoch entnehmen, dass in den Fällen des Vorliegens eines Beistandes für den Verletzten die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten der zwingende Grundsatz sein wird, wovon nur in Ausnahmefällen wird abgesehen werden können (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98 -).

    Zusätzlich weist er darauf hin, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend zitierte Entscheidung des Senats vom 8. September 1998 (2 Ss 1075/98 - StV 1999, 11) gerade im Jugendgerichtsverfahren von Bedeutung ist, wenn sich dort der Geschädigte des Beistands und der Vertretung eines Rechtsanwalts bedient.

  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte einen Wahlverteidiger mandatiert hatte, denn beim Ausbleiben des Wahlverteidigers ist im Falle notwendiger Verteidigung zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96 - BGHSt, Beschluss vom 24.01.1961 - 1 StR 132/60 -).
  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte einen Wahlverteidiger mandatiert hatte, denn beim Ausbleiben des Wahlverteidigers ist im Falle notwendiger Verteidigung zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96 - BGHSt, Beschluss vom 24.01.1961 - 1 StR 132/60 -).
  • OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03

    gefährliche Körperverletzung, Schusswaffe, Schreckschusswaffe, Gaspistole,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04
    Jedenfalls wird sich der nun zur Entscheidung berufene Tatrichter mit der Frage auseinander zu setzen haben, warum gegen den Angeklagten noch mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 5. März 2003 (vgl. die Revisionsentscheidung des Senats vom 26. September 2003 - 2 Ss 519/2003) wegen gefährlicher Körperverletzung eine jugendrichterlicher Weisung verhängt werden konnte, nun aber sofort eine Jugendstrafe verhängt werden musste.
  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04
    Denn der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, ein Verteidiger aber nicht bestellt worden ist (zu vgl. NStZ-RR 1998, 243 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2003 - 1 StR 207/03

    Heranziehen der Jugendgerichtshilfe (Unterrichtung; Teilnahme; mögliche

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04
    In einem solchen Falle kommt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass konkrete greifbare Anhaltspunkte die Annahme nahe legen, die Jugendgerichtshilfe habe von einer Teilnahme der Hauptverhandlung abgesehen, obgleich sie Erkenntnisse habe oder gewinnen könnte, die für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind (zu vgl. NStZ-RR 2003, 344).
  • OLG Hamm, 24.04.2008 - 2 Ss 164/08

    Verfahrensrüge; notwendiger Verteidiger; Anwesenheit Hauptverhandlung;

    Jedenfalls gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, im Jugendrecht einem 16-jährigen Jugendlichen dann wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn alle anderen Verfahrensbeteiligten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Erwachsenenrecht dann, wenn der Verletzte sich eines anwaltlichen Beistandes bedient, OLG Bremen StV 2004, 585 (Ls.), OLG Hamm StraFo 2004, 242; OLG München NJW 2006, 789; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 31).
  • OLG Köln, 03.12.2010 - 1 RVs 213/10

    Notwendige Verteidigung im Falle des Vorwurfes eines qualifizierten Körperdelikts

    Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich (Senat a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 = StV 2009, 12; OLG München NJW 2006, 789; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718; OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28 = StV 2005, 491; OLG Hamm VRS 106, 453 = StraFo 2004, 242; OLG Koblenz B. v. 17.12.2003 - 2 Ws 910/03 = BeckRS 2003 30336020; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; OLG Hamm StV 1991, 11; s. noch OLG Frankfurt B. v. 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 -, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 140 Rz. 31; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg,, StPO, 26. Auflage 2007, § 140 Rz. 101; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rz. 52).
  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04

    Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des

    Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. zuletzt u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 14. Mai 2003, 3 Ss 1163/02, NJW 2004, 1338; Spahn StraFo 2004, 82, 83, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat im Beschluss vom 9. Februar 2004, 2 Ss 21/04).

    Dem schließt sich der Senat, insbesondere auch für das Jugendrecht an (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004, 2 Ss 21/04; siehe auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184).

  • KG, 14.03.2012 - 161 Ss 508/11

    Notwendige Verteidigung: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bei Tätigwerden eines

    Zum anderen hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 9. Februar 2004 (2 Ss 21/04 = StraFo 2004, 242; weitere Fundstellen bei juris) von einem Regelfall der notwendigen Verteidigung auch bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzung gesprochen und darüber hinaus die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin übernommene, weitergehende enge Interpretation vorgenommen.
  • OLG Hamm, 06.03.2006 - 2 Ss 8/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Heranwachsender; Schwere der Tat; Beweiswürdigung

    Dem schließt sich der Senat, insbesondere auch für das Jugendrecht an (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 9.2. 2004, 2 Ss 21/04; siehe auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184).
  • LG Braunschweig, 04.11.2014 - 13 Qs 216/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei anwaltlicher Vertretung des Nebenklägers

    Ungeachtet der Gesetzeshistorie ist mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens und den Gesichtspunkt der Waffengleichheit im Strafverfahren § 140 Abs. 2. S. 1 3. Alt. StPO jedenfalls verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, dass im Falle einer anwaltlichen Vertretung des Verletzten bzw. Nebenklägers die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten der zwingende Grundsatz sein wird, wovon nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände wird abgesehen werden können (so OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2004, 2 Ss 21/04 , zitiert nach [...] Rn. 9; OLG Bremen, StV 2004, 585 ; Meyer-Goßner, aa0., § 140 Rdnr. 31).
  • OLG Hamm, 13.07.2010 - 2 RVs 37/10

    Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit

    Die zulässige Erhebung der Aufklärungsrüge erfordert die Benennung der Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, die Bezeichnung des hierfür in Betracht kommenden Beweismittels, die Benennung der Umstände, aufgrund derer sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen und die Angabe, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 244, Rn 11 m.w.N.; vgl. auch erkennender Senat, Beschluss vom 14.11.2006 - 2 Ss498/06 und Beschluss vom 09.02.2004 - 2 Ss 21/04).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8895
OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00 (https://dejure.org/2001,8895)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00 (https://dejure.org/2001,8895)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 2 Ss 1243/00 (https://dejure.org/2001,8895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sache, Gegenüberstellung

  • Wolters Kluwer

    Beiordnung; Pflichtverteidiger; Länge der Freiheitsstrafe; Sprungrevision; Vorläufiger Erfolg

  • Judicialis

    StPO § 140; ; StPO § 338

  • rechtsportal.de

    StPO § 140, § 338
    Pflichtverteidiger; Beiordnung wegen Schwere der Tat; Schwierigkeit der Sache; Gegenüberstellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 237 (Ls.)
  • VRS 100, 307
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 24.06.1997 - 2 Ws 213/97
    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).

    Daneben sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, von Bedeutung (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff, a.a.O., Rn. 603 f. und den o.a. Beschluss des Senats in wistra 1997, 318).

  • OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95

    Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwere der Tat, Höhe der Strafe,

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat, Gesamtfreiheitsstrafe von 2

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Frankfurt, 01.11.1994 - 3 Ws 732/94

    Rechtsfolgenentscheidung; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00
    Denn der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, ein Verteidiger aber nicht bestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senat in NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).

    Den meisten Entscheidungen, die vom Grundsatz einer notwendigen Verteidigung bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber ausgehen, lagen allerdings konkret zu erwartende Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder sonstige hinzukommenden Nachteile zugrunde (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris: acht Monate und drohender Bewährungswiderruf von sieben Monaten; BayObLG StV 1993, 180: ein Jahr Freiheitsstrafe und aufgrund der Verurteilung drohende Ausweisung; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 1 und 10 nach juris: sieben Monate und drohender Bewährungswiderruf von elf Monaten; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris: drei Monate und drohender Bewährungswiderruf von einem Jahr zehn Monaten; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris: insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6: zwölf Monate und drohender Bewährungswiderruf mehrerer Restfreiheitsstrafen; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris: drohender Bewährungswiderruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 7 nach juris: zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von 18 Monaten; OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 und 15 nach juris: ein Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und Anschluss des anwaltlich vertretenen Nebenklägers; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 1 und 8 ff. nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von acht Monaten; weitere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung bei LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdn. 55 ff.).

    Der Senat ist im Einklang hiermit bereits in seinen Beschlüssen vom 30.05.2005 (2 St OLG Ss 57/05), 12.10.2005 (2 St OLG Ss 211/05) und 22.02.2006 (2 St OLG Ss 14/06) davon ausgegangen, auch wenn der Angeklagte mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen habe, sei eine Verteidigerbestellung nicht regelmäßig, sondern nur dann geboten, wenn die Summe der zur Bewährung ausgesetzten und der neu zu erwartenden Strafe die Grenze von einem Jahr erreicht oder darüber liegt (jeweils unter Hinweis auf BayObLGSt 1995, 56 = NJW 1995, 2738; KG NStZ-RR 2002, 242; OLG Hamm StV 2002, 237; OLG Köln StV 1993, 402).

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - Ss 25/07

    Absehen vom Fahrverbot - Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

    Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache mit einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2003, 521; OLG Düsseldorf VRS 89, 367; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz, StraFo 2006, 285; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 318; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - und 1. August 2002 - Ss 43/02 -).
  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04

    Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des

    Der Senat hat schon mehrfach betont (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269 und außerdem z.B. auch noch VRS 100, 307 = StV 2002, 237 Ls. ), dass die Strafgrenze von einem Jahr keine starre Grenze ist, sondern auch sonstige Umstände zu berücksichtigen sind, die in Zusammenhang mit der verhängten und/oder drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint.
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - Ss 28/07

    Kriterien für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der schwere der Tat

    Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache mit einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2003, 521; OLG Düsseldorf VRS 89, 367; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz, StraFo 2006, 285; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 318; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - und 1. August 2002 - Ss 43/02 -).
  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 2 Ws 179/03

    Pflichtverteidiger; Beiordnung

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 140 Rn. 23 f. sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts; sowie aus der Rechtsprechung des Senats NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269; wistra 1997, 318; VRS 100, 307 = StV 2002, 237 [Ls.]) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,10889
OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95 (https://dejure.org/1995,10889)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.02.1995 - 2 Ss 136/95 (https://dejure.org/1995,10889)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 (https://dejure.org/1995,10889)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat, Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, Pflichtverteidigung

Papierfundstellen

  • VRS 100, 307
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 10.02.1982 - 3 Ss 183/82

    Gebotenheit der Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden wegen der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95
    Dabei kommt es bei mehreren Taten auf den Umfang der Rechtsfolgen insgesamt und nicht auf die Höhe der Einzelstrafen an (OLG Hamm NStZ 1982, 298).
  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95
    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. § 140 Rn. 23 m.w.N. aus der Rspr. ;- s.a. OLG Hamm StV 1993, 180) Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann eine Tat in der Regel dann als "schwer" i.S. des § 140 Abs. 2 StPO bezeichnet werden, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0.).
  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der auch die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 in 2 Ss 136/95, vom 4 März 1998 in 2 Ss 201/98 = ZAP EN-Nr. 267/98 = NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269), ist eine Tat in der Regel dann als "schwer" im Sinn des § 140 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Damit bewegt sich die für den Angeklagten zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung in einem Bereich, in dem möglicherweise allein schon deshalb wegen "Schwere der Tat" im Sinn des § 140 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen wäre (vgl. dazu die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 602 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe u.a. auch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95, vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95 - und vom 5. Mai 1998 - 2 Ss OWi 511/98, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 601 ff.) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95, vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95, sowie vom 26. März 1997 - 2 Ss 308/97 - ZAP EN-Nr. 523/97 - und vom 24. Juni 1997 - 2 Ws 213/97 - ZAP EN-Nr. 689/97 = wistra 1997, 318).
  • OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sache,

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 24.01.1997 - 2 (s) Sbd 5-241/96

    Pauschvergütungen von Rechtsanwälten für strafprozessuale Verfahren;

    Durch Beschluß vom 21. Februar 199[xxxxx] (2 Ss 136/95) hat der Senat dieses Urteil wegen Verstoßes gegen §§ 33 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 2 Ws 179/03

    Pflichtverteidiger; Beiordnung

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 140 Rn. 23 f. sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts; sowie aus der Rechtsprechung des Senats NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269; wistra 1997, 318; VRS 100, 307 = StV 2002, 237 [Ls.]) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95

    Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwere der Tat, Höhe der Strafe,

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 1995, § 140 Rn. 23 m.w.N. aus der Rspr.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; siehe auch zuletzt Beschluß des Senats vom 21. Februar 1995 in 2 Ss 136/95), von Bedeutung sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat (vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 140 Rn. 24 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.08.2000 - 4 Ss 657/00

    Aufhebung, notwendige Verteidigung, Verhandlung ohne Verteidiger, mehr als ein

    Nach heute überwiegender und zutreffender Auffassung wird jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung in aller Regel ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO bejaht (vgl. hierzu OLG Frankfurt StV 1995, 628, 629; OLG Düsseldorf, VRS 89, 367, 368; BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 23. März 1999 - 5 Ss 223/99; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 4 Ss 938/99 - und vom 6. April 2000 - 4 Ss 356/00 -).
  • OLG Hamm, 11.11.1997 - 2 Ss 1360/97

    Pflichtverteidiger, notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Freiheitsstrafe von

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., 1997, § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 1995 in 2 Ss 136/95 und vom 11. September 1995 in 2 Ss 1018/95), von Bedeutung sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 24 f. mit weiteren Nachweisen).
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