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   OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01   

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OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01 (https://dejure.org/2002,13003)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 06.06.2002 - 2 EO 80/01 (https://dejure.org/2002,13003)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 2 EO 80/01 (https://dejure.org/2002,13003)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GewO § 1 Abs 1; GewO § ... 15; PBefG § 10; PBefG § 48; PBefG § 54; PBefG § 54a; VwGO § 80 Abs 5; VwGO § 146; ThürOBG § 2; ThürOBG § 5; ThürZustErmGeVO § 1; ThürZustErmGeVO § 2; ThürZustErmGeVO § 3 Abs 1 Nr 1
    Personenbeförderungsrecht; Rechtsgrundlage für Gewerbeuntersagung im Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes; Personenförderungsrecht; Unternehmer; Gewerbeuntersagung; Aufsicht; Befugnis; Gewerberecht; Ordnungsrecht; Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes; Zuständigkeit für die Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit; Sachliche Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamts zur Gewerbeuntersagung als Genehmigungsbehörde nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 667
  • DÖV 2003, 87
  • VRS 103, 476
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 39.67

    Gestattung des Betriebes eines Gewerbes für jedermann - Zulassungsschranke oder

    Auszug aus OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01
    Damit wäre eine landesrechtliche Vorschrift nicht vereinbar, die einer generellen Zulassungsschranke oder Ermächtigung zur Gewerbeuntersagung gleichkommt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - 1 C 39.67, BVerwGE 38, 209, 213 f. = GewArch 1972, 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 11 B 12339/98 -, NVwZ-RR 1999, 244).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1995 - 7 M 6279/95

    Personenbeförderung; Genehmigung; Transport von Patienten; Weg zwischen Wohnung

    Auszug aus OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01
    § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO enthält einen allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz und gilt auch für die in gewerberechtlichen Nebengesetzen geregelte Gewerbe, deren Ausübung von einer Genehmigung, einer Erlaubnis oder einer sonstigen Zulassung abhängig ist, sofern in diesen Gesetzen, wie es beim Personenbeförderungsgesetz der Fall ist, eine spezielle, dem § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 01. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 -, DÖV 1993, 438 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, NVwZ-RR 1996, 371).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1992 - 14 S 2038/91

    Die Mitnahme von Begleitpersonen bei gewerbsmäßigen Tiertransporten ist

    Auszug aus OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01
    § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO enthält einen allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz und gilt auch für die in gewerberechtlichen Nebengesetzen geregelte Gewerbe, deren Ausübung von einer Genehmigung, einer Erlaubnis oder einer sonstigen Zulassung abhängig ist, sofern in diesen Gesetzen, wie es beim Personenbeförderungsgesetz der Fall ist, eine spezielle, dem § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 01. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 -, DÖV 1993, 438 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 -, NVwZ-RR 1996, 371).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1998 - 11 B 12339/98

    vorläufige Spielhallenschließung - § 1 GewO, vorläufige Maßnahmen aufgrund

    Auszug aus OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01
    Damit wäre eine landesrechtliche Vorschrift nicht vereinbar, die einer generellen Zulassungsschranke oder Ermächtigung zur Gewerbeuntersagung gleichkommt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - 1 C 39.67, BVerwGE 38, 209, 213 f. = GewArch 1972, 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 11 B 12339/98 -, NVwZ-RR 1999, 244).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1986 - 13 B 1282/86
    Auszug aus OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01
    Es mag durchaus einiges dafür sprechen, dass aufgrund der Sachnähe und im Interesse eines effektiven Verwaltungsvollzuges den besonderen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörden auch die allgemeinen gewerberechtlichen Befugnisse zustehen sollten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 1986 - 13 B 1282/86 -, VRS 72 [1987], 398).
  • VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

    Denn § 15 Abs. 2 S. 1 GewO enthält einen allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass ein ohne die vorgeschriebene Genehmigung begonnener Betrieb geschlossen werden kann und gilt auch für die in gewerberechtlichen Nebengesetzen geregelten Gewerbe, deren Ausübung von einer Genehmigung, einer Erlaubnis oder einer sonstigen Zulassung abhängig ist, sofern in diesen Gesetzen, wie es beim Personenbeförderungsgesetz der Fall ist, eine spezielle, dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. Juni 2002 - 2 EO 80/01 -, jeweils juris; Heß in Friauf, GewO, Stand Juli 2014, Rn. 58, 59 zu § 15m. weit. Nachw.).

    Die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist als "Vollzug" des Personenbeförderungsgesetzes zu klassifizieren, da es materiell um die Versagung eines nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungsbedürftigen Gewerbes geht (vgl. zur Zuständigkeitsproblematik von auf § 15 Abs. 2 GewO gestützten Gewerbeuntersagungen gegen Personenbeförderungsunternehmen OVG Weimar, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01; VG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 E 3534/14 - jeweils juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    Aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01 - (juris Rn. 30 f.) folgt nichts anderes.

    Denn diese Eingriffsnorm ist als allgemeiner gewerberechtlicher Grundsatz nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst ein Zulassungserfordernis vorsieht, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung eines Gewerbes in einem gewerberechtlichen Neben- oder Spezialgesetz von einer Zulassung abhängig gemacht wird und in dieser speziellen Vorschrift eine dem § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (allg. Meinung: vgl. die umfangr. Nachw. bei Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014, Rn. 10; sowie OVG Weimar, Beschluss vom 6. Juni 2002, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14

    Untersagungsverfügung der Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und

    Ein weitergehender Regelungsgehalt kommt den Vorschriften hingegen nicht zu (OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, 2 EO 80/01, VRS 103, 476, 478f.; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, 67. EL Dezember 2013, § 54 Rn. 2a; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 54 Rn. 2).

    Je intensiver jedoch in eine Rechtsposition eingegriffen wird, desto bestimmter müssen die Voraussetzungen dafür in der Eingriffsnorm festgelegt werden (OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O. m.w.N.; Bauer, PBefG, 2010, § 54 Rn.3; Bidinger, Personenbeförd erungsrecht, 1/03, Stand September 2003, § 54 Rn. 40; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 54 Rn. 2a).

    Damit richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den landesrechtlichen Regelungen für das Gewerberecht und nicht nach den landesrechtlichen Regelungen für das Personenbeförderungsgesetz (OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O, S. 476, 479; Pielow, a.a.O. § 15 Rn. 13.1).

    Bei einer auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gestützten Verfügung geht es indes, wie das Gesetz verdeutlicht, dem die Rechtsgrundlage entnommen worden ist, um die Durchführung der Gewerbeordnung und nicht des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O., S. 476, 479).

    Dabei mag es durchaus als sinnvoll erscheinen, eine sachliche Zuständigkeit der BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht auch für Untersagungsverfügungen im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes zu begründen, die auf eine gewerberechtliche Rechtsgrund lage gestützt werden (so entsprechend auch OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O. S. 476, 480; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.1986, a.a.O., S. 398, 399; vgl. Bauer, a.a.O., § 54 Rn. 4).

  • VG Aachen, 19.01.2024 - 10 L 711/23

    Unzuverlässigkeit; Geschäftsführer; liche Verurteilung; Steuerhinterziehung;

    vgl. zum PBefG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14 -, juris Rz. 20, und bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 -, juris Rz. 15, sowie Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01 -, juris Rz. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - 1 B 485/01 -, Rz. 10; Bidinger, Personenbeförderungsrecht Stand: Juni 2023, § 54 Rz. 39, 40; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Juni 2023, § 54 Rz. 2a und Marcks/Heß in Landmann-Rohmer, GewO, Stand: März 2023, § 15 Rz. 19.
  • VG Düsseldorf, 28.11.2012 - 6 L 1873/12

    Düsseldorfer Taxis dürfen keinen Zuschlag für Kreditkartenzahlung verlangen

    vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 1986 - 13 B 1282/86 -, VRS Bd. 72 (1987), S. 398 (398 f.), und bestätigend zu regelungstechnisch vergleichbaren Gesetzen RettG NRW und GüKG a.F.: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 13 B 34/09 -, NWVBl 2009, 443 (= juris Rdnr. 4), und vom 20. Januar 1989 - 13 B 1630/88, VRS Bd. 76 (1989), S. 478 (478 f.); Kammergerichtsbescheid vom 14. Juni 2010 - 6 K 5985/09; wohl auch VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 L 491/07 -, VD 2008, 114 (= juris Rdnr. 12), die Frage der Anwendbarkeit des § 14 OBG NRW allerdings letztlich offen lassend; a. A. OVG Thüringen, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01 -, DÖV 2003, 87 f. zum Verhältnis zu § 15 Abs. 2 GewO.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03

    Fahrlehrer - Fahrschulausbildungsverbot an einem bestimmten Ort

    Das Gewerberecht enthält in § 15 GewO den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass die zuständige Behörde die Befugnis hat, ein Gewerbe zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich ist, zu verhindern, wenn es ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2002 - 2EO 80/01- DÖV 2003, 87).
  • VG Karlsruhe, 06.02.2008 - 2 K 1190/07

    Tschechische Fahrschulerlaubnis und Fahrschul- bzw. Zweigstellenerlaubnis in

    Das Gewerberecht enthält in § 15 GewO den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass die zuständige Behörde die Befugnis hat, ein Gewerbe zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich ist, zu verhindern, wenn es ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2002 - 2 EO 80/01- DÖV 2003, 87).
  • VG Aachen, 21.01.2008 - 2 L 491/07

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung des besonderen Interesses an der

    Dem Personenbeförderungsgesetz sei insoweit keine spezielle Regelung zu entnehmen und § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO enthalte einen allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz und gelte auch für in gewerberechtlichen Nebengesetzen geregelte Gewerbe, deren Ausübung von einer Zulassung abhänge, vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 -, DÖV 1993 S. 438; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 1 B 485/01 -, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01 -, DÖV 2003 S. 87; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2007, § 54 Rz. 9 und § 2 Anm. 1.
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