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   OLG Düsseldorf, 02.01.2003 - IV-2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III   

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https://dejure.org/2003,10721
OLG Düsseldorf, 02.01.2003 - IV-2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III (https://dejure.org/2003,10721)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.01.2003 - IV-2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III (https://dejure.org/2003,10721)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Januar 2003 - IV-2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III (https://dejure.org/2003,10721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung des Bußgeldsenats für die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bei vorheriger Zulassung durch den mit einem Richter besetzten Bußgeldsenat; Anwendungsbereich des § 80 a Abs. 3 OWiG; Wertgrenze

  • Judicialis

    OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; ; OWiG § 80 a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 80a Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 105, 27
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 166/98

    Vorlegung einer Rechtsfrage an den BGH durch allein entscheidenden Richter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.01.2003 - 2a Ss OWi 300/02
    Eine Pflicht des Einzelrichters zur Übertragung (vgl. BGHSt 44, 144; Lemke HK, OWiG, § 80 a Rn. 6) besteht daher immer dann, wenn die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden ist, da sich Zulassungs- und Übertragungsgrund in diesen Fällen stets decken.
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2008 - 2 Ss OWi 84/08

    Zum Anhalten auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße und Benutzung eines

    Eine Pflicht des Einzelrichters zur Übertragung besteht daher immer dann, wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden ist, da sich Zulassungs- und Übertragungsgrund in diesen Fällen stets decken (vgl. OLG Düsseldorf VRS 105, 27).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2008 - 2 Ss OWi 156/07

    Begriff des Führens eines Hundes i.S. des LHundG NRW

    Eine Pflicht des Einzelrichters zur Übertragung besteht daher immer dann, wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden ist, da sich Zulassungs- und Übertragungsgrund in diesen Fällen stets decken (vgl. OLG Düsseldorf VRS 105, 27).
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