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   OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ws 30/05   

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https://dejure.org/2005,17189
OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ws 30/05 (https://dejure.org/2005,17189)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2005 - 2 Ws 30/05 (https://dejure.org/2005,17189)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 2 Ws 30/05 (https://dejure.org/2005,17189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen eine Einstellung des Verfahrens; Zustimmungserklärung als Prozesserklärung

  • Judicialis

    StPO § 153

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 153
    Zulässige Beschwerde wegen fehlender Prozessvoraussetzung bei Einstellung in Bagatellsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 108, 265
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1989 - 1 Ws 162/89
    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ws 30/05
    Die "erklärte Bedingung" macht die Zustimmung jedoch nicht unwirksam (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Dezember 2000 in 2 Ss 889/00; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 932 sowie einschränkend KG JR 1978, 524).
  • LG Neuruppin, 12.03.2002 - 12 Qs 8/02
    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ws 30/05
    Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ist die Zustimmungserklärung als Prozesserklärung zwar bedingungsfeindlich (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 693 m. w. Nachw.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rdnr. 27; a.A. Löwe-Rosenberg-Beulke, StPO, 25. Aufl., § 153 Rdnr. 70; LG Neuruppin, NJW 2002, 1967), so dass der Verteidiger die Zustimmung nicht davon abhängig machen konnte, dass die notwendigen Auslagen seiner Mandantin der Staatskasse auferlegt werden.
  • OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99

    Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, Nebenkläger,

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ws 30/05
    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 153 Rdnr. 34 m. w. Nachw.; vgl. auch OLG Hamm in 3 Ws 638/99, www.burhoff.de ).
  • LG Limburg, 31.05.2012 - 1 Qs 69/12

    Verfahrenseinstellung: Zustimmung des Angeklagten unter der Bedingung der

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm in VRS 108, 265 und mit der Begründung die Abhilfe versagt, die Zustimmungserklärung des Angeklagten sei bedingungsfeindlich, sein Vorbehalt daher unbeachtlich.

    Dies wird einerseits unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen verneint (OLG Hamm VRS 108, 265; KG JR 1978, 524; Meyer-Goßner, a.a.O. § 153 Rdnr. 27; KK - StPO 6. Aufl., § 153 Rdnr. 52; Beck'scher Online-Komm. - StPO, Stand. 01.02.2012, § 153 Rdnr. 33).

    c) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zwar zutreffend ausgeführt, dass die erstgenannte Ansicht - ungeachtet der von ihr unterstellten Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen - aus einer gleichwohl unter der Bedingung der Auslagenerstattung erteilten Zustimmung durch Auslegung auf eine unbedingte und damit wirksame Zustimmung gefolgert wird (so u.a.: OLG Hamm VRS 108, 265; KG JR 1978, 524; Meyer-Goßner, a.a.O. § 153 Rdnr. 31) Die bedingte Zustimmungserklärung sei in eine unbedingte und damit wirksame Zustimmung in die in Aussicht gestellte Einstellung einerseits und eine (unverbindliche) Anregung einer Auslagenerstattung andererseits aufzuspalten.

    Letzteres kann abweichend von der Argumentation etwa des Oberlandesgerichtes Hamm in VRS 108, 265 auch nicht damit begründet werden, allein die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO, nicht aber die anschließende Entscheidung über die Kosten und Auslagen sei von der Zustimmung des Angeklagten abhängig.

  • OLG Hamm, 06.10.2009 - 2 Ws 257/09

    Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung kann im Nachhinein nicht widerrufen

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 153 Rdnr. 34 m.w.Nachw.; OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2005, zit. bei BeckRS 2005, 02667).

    Diesen mit der Senatsrechtsprechung - vgl Beschluss vom 08. Februar 2005 in 2 Ws 30/2005 - übereinstimmenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.

  • KG, 20.12.2013 - 3 Ws 510/13

    Zur Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses im Strafverfahren

    Statthaft ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch in den Fällen, in denen es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einstellung fehlt (vgl. BGHSt 47, 270 ff.; OLG Hamm, VRS 108, 265 und NStZ-RR 2004, 144).
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