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   LG Berlin, 17.03.2005 - 516 Qs 59/05   

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https://dejure.org/2005,30072
LG Berlin, 17.03.2005 - 516 Qs 59/05 (https://dejure.org/2005,30072)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2005 - 516 Qs 59/05 (https://dejure.org/2005,30072)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. März 2005 - 516 Qs 59/05 (https://dejure.org/2005,30072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Annahme eines für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Die Grenze für einen bedeutenden Schaden i. s. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt für Schäden aber dem Jahr 2002 bei 1.300,00 €

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Bedeutender Schaden muss für Beschuldigten erkennbar sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 434
  • VRS 108, 426
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Frankfurt/Main, 13.05.2008 - 9a Qs 5/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: Bemessung

    Diese Bestimmung der Wertgrenze mit einem Schadensbetrag von 1.300,00 EUR verfestigte sich dann in der Rechtsprechung bis ins Jahr 2006 hinein, ohne sich jedoch einheitlich Geltung zu verschaffen (LG Braunschweig, Beschluss vom 22.11.2004, Az. 8 Qs 392/04; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.02.2005, Az. 1 Ss 19/05; LG Berlin, Beschluss vom 17.03.2005, Az. 516 Qs 59/05; LG Paderborn, Beschluss vom 05.09.2005, Az. 1 Qs 118/05; LG Gera, Beschluss vom 22.03.2005, Az. 1 Qs 359/05; OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005, Az 2 Ss 278/05; LG Wuppertal, Beschluss vom 09.10.2006, Az. 25 Qs 79/06; LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2006, Az. 536 Qs 40/06; LG Heidelberg, Beschluss vom 13.02.2006, Az. 2 Qs 9/06, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 18.12.2007 - 16 U 92/07

    Führung von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und Nutzung einer tschechischen

    c) Rechtlich unerheblich für einen Ersatzanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nds.SOG ist, dass das Handeln der Bediensteten des Beklagten womöglich entschuldbar war, weil sie sich von der teilweise nicht europarechtskonformen Fahrerlaubnisverordnung des Bundesministers für Verkehr (BGBl. I 1998, 2214. BGBl. I 2002, 3267. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. FeV § 28 Rn. 5 ff.. BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2007 - 11 CS 06.1644 Rn. 44 zitiert nach juris. Nds. OVG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 in 12 ME 28805 = DAR 2005, 701 und 12 ME 28205) haben leiten lassen und ihr Verhalten nach Ansicht von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandungsfrei gewesen sein mag.
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