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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 8 B 1695/06   

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https://dejure.org/2006,3927
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 8 B 1695/06 (https://dejure.org/2006,3927)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.11.2006 - 8 B 1695/06 (https://dejure.org/2006,3927)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. November 2006 - 8 B 1695/06 (https://dejure.org/2006,3927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer bundesweiten Liegendbeförderung in Kraftomnibussen ohne die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung; Bestimmung der Behördenzuständigkeit für die Gewährung der begehrten Ausnahmegenehmigung; Notwendigkeit der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 392 (Ls.)
  • VRS 112, 235
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09

    Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes

    dazu BVerwG, Urteil vom 17.1.1972 - I C 33.68 -, BVerwGE 39, 247 = juris, Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 B 1695/06 -, NWVBl. 2007, 234 = juris, Rn. 20; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 131, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 8 A 316/09

    Berechtigung eines Busunternehmers zur Durchführung von Liegendbeförderungen ohne

    Der Senat (Beschluss vom 22. November 2006 - 8 B 1695/06 -) hat das gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Begehren als zulässig, aber unbegründet angesehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (11 L 780/06 VG Köln/8 B 1695/06 und 11 L 1014/06 VG Köln/8 B 1694/06) sowie des Parallelverfahrens 11 K 3024/06 VG Köln Bezug genommen.

    Demgegenüber hatte der Senat im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 8 B 1695/06 -, NWVBl. 2007, 234 = VRS 112, 235, das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Klägern und der Bundesrepublik Deutschland mit Blick darauf angenommen, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung geltenden Zuständigkeitsbestimmungen für die Erteilung einer - im Falle der Wirksamkeit des § 35i Abs. 2 StVZO n.F. erforderlichen Ausnahmegenehmigung zuständig gewesen wäre.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. November 2006 - 8 B 1695/06 - ausgeführt hat, bewirkt die Zulassung nach § 18 StVZO a.F. lediglich, dass das Fahrzeug in der im Zulassungsverfahren zu prüfenden und geprüften Beschaffenheit am öffentlichen Verkehr teilnehmen darf.

    (a) Der Senat hält an seiner bereits im Beschluss vom 22. November 2006 8 B 1695/06 - (NWVBl. 2007, 234 = VRS 112, 235) dargelegten Auffassung fest, dass sich die Änderung des § 35i Abs. 2 StVZO inhaltlich in einer Klarstellung der ohnehin schon geltenden Rechtslage erschöpfte, nach der Fahrgäste in Bussen, die ab dem 1. Oktober 1999 in Verkehr gekommen sind, die vorhandenen Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen haben, sofern nicht eine der in § 21a StVO geregelten Ausnahmen vorliegt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 2 A 126/09

    Zulässigkeit der Errichtung eines Weideunterstands für Kühe auf einem von einem

    vgl. insoweit allgemein: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 - I C 33.68 -, BVerwGE 39, 247 = juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2009 - 8 A 1531/09 -, NWVBl. 2010, 195 = juris Rn. 35, Beschluss vom 22. November 2006 - 8 B 1695/06 -, NWVBl. 2007, 234 = juris Rn. 20; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 43 Rn. 131; speziell zu § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 23. März 1998 - 7 A 5038/96 -, juris Rn. 32.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 8 B 1694/06
    Nach dem Vortrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in dem Parallelverfahren 8 B 1695/06 - dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist - sind für Rückhalteeinrichtungen nach § 35i Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 23. Juli 1990 vom zuständigen Kraftfahrt-Bundesamt keine entsprechenden Genehmigungen erteilt worden.
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