Rechtsprechung
OLG Jena, 21.09.2007 - 1 Ss 157/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- RA Kotz
Fahrverbot - Existenzgefährdung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine Doppelverwertung? Erhöhung des Bußgelds und Festsetzung eines Fahrverbots aus demselben Grund
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Verfahren
Verfahrensgang
- AG Suhl, 13.03.2007 - 330 Js 2726/06
- OLG Jena, 21.09.2007 - 1 Ss 157/07
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 123
- NZV 2008, 372
- VRS 113, 339
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 31.01.1996 - 2 ObOWi 14/96
Auszug aus OLG Jena, 21.09.2007 - 1 Ss 157/07
Werden von einem Betroffenen Umstände geltend gemacht, aufgrund derer die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet bzw. ernsthaft bedroht ist, trifft das Gericht eine Aufklärungspflicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, 2 ObOWi 14/96 bei Juris; OLG Köln VRS 99, 288, 290; OLG Koblenz ZfS 2001, 476).Ebenso wenig wie der Tatrichter entlastende Angaben eines Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen darf (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1994, 371), darf er eine solche Einlassung ohne eine für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare Begründung als widerlegt ansehen (BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, 2 ObOWi 14/96 bei Juris.) bzw. völlig übergehen.
- OLG Köln, 08.08.2000 - Ss 306/00
Auszug aus OLG Jena, 21.09.2007 - 1 Ss 157/07
Werden von einem Betroffenen Umstände geltend gemacht, aufgrund derer die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet bzw. ernsthaft bedroht ist, trifft das Gericht eine Aufklärungspflicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, 2 ObOWi 14/96 bei Juris; OLG Köln VRS 99, 288, 290; OLG Koblenz ZfS 2001, 476). - OLG Stuttgart, 18.05.1994 - 4 Ss 194/94
Richter; Behauptungen; Entlastung; Entlastende Angaben ; Ausnahmesituation; …
Auszug aus OLG Jena, 21.09.2007 - 1 Ss 157/07
Ebenso wenig wie der Tatrichter entlastende Angaben eines Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen darf (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1994, 371), darf er eine solche Einlassung ohne eine für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare Begründung als widerlegt ansehen (BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, 2 ObOWi 14/96 bei Juris.) bzw. völlig übergehen. - OLG Koblenz, 31.05.2001 - 2 Ss 152/01
OWi-Verfahren - Persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung erforderlich, …
Auszug aus OLG Jena, 21.09.2007 - 1 Ss 157/07
Werden von einem Betroffenen Umstände geltend gemacht, aufgrund derer die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet bzw. ernsthaft bedroht ist, trifft das Gericht eine Aufklärungspflicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, 2 ObOWi 14/96 bei Juris; OLG Köln VRS 99, 288, 290; OLG Koblenz ZfS 2001, 476). - OLG Bamberg, 23.10.2006 - 3 Ss OWi 1170/05
Auszug aus OLG Jena, 21.09.2007 - 1 Ss 157/07
Dem stehen die vom Verteidiger zitierten Entscheidungen des OLG Bamberg vom 23.10.2006 (ZfS 2007, 229) und des BayObLG vom 21.10.1999 (DAR 2000, 39) gerade nicht entgegen.
- OLG Bamberg, 22.10.2009 - 3 Ss OWi 1194/09
Rechtsfolgenausspruch bei erneuter Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrverbot …
Das Amtsgericht durfte aufgrund der Vorahndungen der Betroffenen die Verhängung lediglich der Regelgeldbuße als unzureichende Rechtsfolge ansehen und diese deshalb verdoppeln; von einer im Hinblick auf das ebenfalls verhängte Fahrverbot unzulässigen Doppelverwertung zum Nachteil der Betroffenen kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein (OLG Jena VRS 113, 339 ff. = NStZ-RR 2008, 123 = NZV 2008, 372). - OLG Jena, 21.01.2010 - 1 Ss 296/09
Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss: Anforderungen an die …
Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (Senatsbeschluss vom 21.09.2007, 1 Ss 157/07, NStZ-RR 2008, 123 und öfter) konnte auch die Anordnung des Fahrverbots keinen Bestand haben.