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   KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07 - 2 Ss 171/07   

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KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07 - 2 Ss 171/07 (https://dejure.org/2007,45713)
KG, Entscheidung vom 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07 - 2 Ss 171/07 (https://dejure.org/2007,45713)
KG, Entscheidung vom 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 - 2 Ss 171/07 (https://dejure.org/2007,45713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Absehen vom Fahrverbot bei fehlender abstrakter Gefährdung in Verbindung mit einem qualifizierten Rotlichitverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 114, 60
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 27.09.1995 - 2 Ss OWi 998/95

    Absehen vom Fahrverbot, Rotlichtverstoß, Wahrnehmungsfehler, losfahren, nachdem

    Auszug aus KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07
    Zwar liegt ein solcher nach den Feststellungen vor, aber die dafür vorgesehene Regelahndung ist nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert (vgl. OLG Köln VRS 92, 228, 229; OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151; VRS 89, 226, 227; VRS 86, 471, 472; OLG Hamm VRS 90, 455, 456 f; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 16.07.1996 - Ss 347/96
    Auszug aus KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07
    Zwar liegt ein solcher nach den Feststellungen vor, aber die dafür vorgesehene Regelahndung ist nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert (vgl. OLG Köln VRS 92, 228, 229; OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151; VRS 89, 226, 227; VRS 86, 471, 472; OLG Hamm VRS 90, 455, 456 f; jeweils m.w.N.).
  • KG, 23.03.2001 - 3 Ws (B) 84/01

    Kein Fahrverbot wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes: Einfahren in die Kreuzung

    Auszug aus KG, 20.08.2007 - 3 Ws (B) 450/07
    Die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase ist nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. KG, Beschluss vom 23. März 2001 - 3 Ws (B) 84/01 -).
  • KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20

    Sog. Qualifizierter Rotlichtverstoß: "Abstrakte Gefährlichkeit" kein Terminus der

    Es verbietet sich, allein unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht "abstrakt gefährlich", vom indizierten Fahrverbot abzusehen (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, KG Berlin, Bes. v. 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 - 2 Ss 171/07, VRS 114, 60 (2008)).(Rn.25).

    In einer noch weitergehenden Entscheidung des Senats vom 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 - (VRS 114, 60) wurde wie folgt formuliert:.

    Legt man den am weitesten gehenden Beschluss des Senats (VRS 114, 60) zugrunde, so müsste man im Falle von Verurteilungen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes - stets - ausdrückliche Urteilsfeststellungen dazu verlangen, aus denen sich eine "abstrakte Gefährdung" anderer Verkehrsteilnehmer ergibt.

    Bei Anwendung der erstgenannten Entscheidung (VRS 114, 60), bei dem die "abstrakte Gefährdung" als eine Art ungeschriebenes Merkmal des Bußgeldtatbestands Nr. 132.3 BKat erscheint, wäre das Amtsgericht bei jedem qualifizierten Rotlichtverstoß von Amts wegen zur Aufklärung (und Feststellung im Urteil) verpflichtet, ob der Quer- oder Fußgängerverkehr seinerseits durch rotes Ampellicht gesperrt war, damit nicht in die Kreuzung eindringen konnte und mithin nicht "abstrakt gefährdet" war.

  • KG, 18.03.2009 - 3 Ws (B) 46/09

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Rotlichtverstoß durch Geradeausfahrt auf Abbiegespur

    Zwar liegt ein solcher Sachverhalt nach den Feststellungen vor, aber die dafür vorgesehene Regelahndung ist nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert, vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV - früher Nr. 34.2 - eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702 (704)) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).

    Dieser Gesichtspunkt des Schutzes insbesondere des Querverkehrs kann aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn es zu einer solchen abstrakten Gefährdung von vornherein nicht kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren, was bei der vorliegenden Fallkonstellation nahe lag (vgl. Senat, VRS 100, 379 und Beschlüsse vom 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).

  • KG, 07.04.2010 - 3 Ws (B) 115/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes;

    Vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. ebenso wie die Vorläuferreglung Nr. 34.2 eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, VRS 100, 379, 381; Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Ws (B) 298/09 -, 18. März 2009 - 3 Ws (B) 46/09 -, 25. April 2008 - 3 Ws (B) 117/08 - und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).
  • KG, 25.04.2008 - 2 Ss 66/08

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wegen

    Zwar ist die Regelahndung nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert, vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV - früher Nr. 34.2 - eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702 (704)) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07).
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