Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8183
OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08 (https://dejure.org/2008,8183)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2008 - 3 Bf 81/08 (https://dejure.org/2008,8183)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - 3 Bf 81/08 (https://dejure.org/2008,8183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,8183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag im Zusammenhang mit einer Abschleppanordnung, die bei der Behörde zu keinen Auslagen geführt hatte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Erhebung eines Gemeinkostenzuschlages nach § 5 Abs. 5 S. 1 Gebührengesetz (GebG); Tatbestandliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 S. 1 GebG; Entstehen von nennenswerten Aufwendungen für die Behörde mit der Sicherstellung oder Umsetzung eines verbotswidrig ...

  • Judicialis

    GebG § 5; ; GebOSiO § 1; ; VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 319) § 1; ; HmbVwVG § 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 398
  • DÖV 2009, 336
  • VRS 116, 144
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 28.03.2000 - 3 Bf 215/98

    Preisgestaltung auch der abgebrochenen Umsetzungsvorgänge - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08
    Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Äquivalenzprinzip auch bei der Heranziehung des Pflichtigen zu den Auslagen (für einen Abschleppvorgang) zu beachten ist (vgl. Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168), und zwar wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Heranziehung zu den Verwaltungskosten, der sich insbesondere an der in anderen Bundesländern genutzten Möglichkeit erweist, die Auslagenerhebung auch formal als Gebühr auszugestalten.

    Insoweit gilt die gleiche Wertung wie für den Aufwand der Entgegennahme des Auftrags auf Seiten des Abschleppunternehmens, welcher ebenfalls unter Beachtung des Äquivalenzprinzips nicht dazu geeignet ist, einen Erstattungsanspruch zu begründen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168).

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08
    Bei einer durch den (materiellen) Gesetzgeber - wie hier mit der Festsetzung des Gebührenbetrages in Nr. 25 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebOSiO - selbst vorgenommenen Bestimmung einer Gebühr ist ein solches Missverhältnis erst dann anzunehmen, wenn der abzugeltende tatsächliche Aufwand erkennbar unterhalb der Schwelle zu dem weiten Bereich desjenigen typischen bzw. durchschnittlichen Aufwandes läge, den der Gesetzgeber wegen seiner Berechtigung zur Typisierung und Pauschalierung seiner Gebührenbemessung vereinheitlichend zugrunde legen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004, NVwZ 2004, 991).
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08
    Der Begriff der Aufwendungen bezeichnet lediglich allgemein den Verbrauch von Sachgütern und den Einsatz von Dienstleistungen, zusammengesetzt aus Personal- und Sachkosten (vgl. OVG Hamburg, Urt. 29.5.1986, HmbJVBl. 1986, 99; BVerwG, Urt. v. 14.4.1967, BVerwGE 26, 305).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08
    Das folgt aus dem Äquivalenzprinzip als der gebührenrechtlichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 36) Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, das verletzt wäre, wenn die Höhe einer - wie hier - allein zur Kostendeckung bestimmten Abgabe den abzugeltenden Verwaltungsaufwand in einem erheblichen Umfang überstiege (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2003, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
  • OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04

    Keine aufschiebende Wirkung für Widerspruch gegen Bescheid betreffend die

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08
    Entsprechendes muss für den Gemeinkostenzuschlag gelten, der ebenfalls einen engen Zusammenhang mit dem gebührenpflichtigen Vorgang aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2005, VRS 110, 303).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18

    Äquivalenzprinzip; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Gemeinkosten sind nach der Begrifflichkeit der Betriebswirtschaftslehre diejenigen Kosten, deren direkte Erfassung für das einzelne Produkt bzw. für die einzelne Leistung nach dem Verursachungsprinzip entweder nicht möglich oder abrechnungstechnisch zu schwierig wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008 - 3 Bf 81/08 -, juris, Rn. 38; siehe auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 204 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Gemeinkosten sind nach der Begrifflichkeit der Betriebswirtschaftslehre diejenigen Kosten, deren direkte Erfassung für das einzelne Produkt bzw. für die einzelne Leistung nach dem Verursachungsprinzip entweder nicht möglich oder abrechnungstechnisch zu schwierig wäre (vgl. OVG C-Stadt, Urt. v. 7.10.2008 - 3 Bf 81/08 -, juris, Rn. 38; siehe auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 204 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 332/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

    Es entspricht ferner einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der im Interesse der öffentliche Hand, etwa als sog. Verwaltungshelfer Tätigkeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erbringt, nicht nur "variable" Kosten abrechnen, sondern auch einen Gemeinkostenzuschlag geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.12.1975, II ZR 54/74, BGHZ 65, 384, Bergung von die Schifffahrt gefährdenden Lukendeckeln durch Behörde; Bergmann in Staudinger, 2006, § 683, Rn. 61; OVG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008, 3 Bf 81/08, VRS 116, 144; vgl. auch z.B. § 25a Abs. 1 Hamburger Feuerwehrgesetz; vgl. zum Gemeinkostenzuschlag für Abschleppunternehmer, der für eine Kommune verbotswidrig geparkte Fahrzeuge abschleppt: OVG Hamburg, Urteil vom 11.02.2002, 3 Bf 237/00, HmbJVBl 2003, 79, zit. nach juris; vgl. auch § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG; vgl. zur Berücksichtigung eines Gemeinkostenzuschlags bei dem Erlass von Gebührenbescheiden: VG Köln,Urteil vom 03.07.2009, 27 K 4568/07; vgl. zur Berücksichtigung von Gemeinkosten im Schadensrecht: BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, NZV 2014, 162; BGH, Urteil vom 03.02.1961, VI ZR 178/59, NJW 1961, 729; BGH, Urteil vom 28.02.1969, II ZR 154/67, NJW 1969, 1109; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012, 16 U 100/11, ZfSch 2013, 204; OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.03.2002, 1 U 209/00, NJW-RR 2002, 1246; einschränkend: BGH, Urteil vom 31.05.1983, VI ZR 241/79, NJW 1983, 2815; LG Koblenz, Urteil vom 10.07.2012, 6 S 197/08, juris m. w. Nachw. aus der Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 313/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

    Es entspricht ferner einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der im Interesse der öffentliche Hand, etwa als sog. Verwaltungshelfer Tätigkeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erbringt, nicht nur "variable" Kosten abrechnen, sondern auch einen Gemeinkostenzuschlag geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.12.1975, II ZR 54/74, BGHZ 65, 384, Bergung von die Schifffahrt gefährdenden Lukendeckeln durch Behörde; Bergmann in Staudinger, 2006, § 683, Rn. 61; OVG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008, 3 Bf 81/08, VRS 116, 144; vgl. auch z.B. § 25a Abs. 1 Hamburger Feuerwehrgesetz; vgl. zum Gemeinkostenzuschlag für Abschleppunternehmer, der für eine Kommune verbotswidrig geparkte Fahrzeuge abschleppt: OVG Hamburg, Urteil vom 11.02.2002, 3 Bf 237/00, HmbJVBl 2003, 79, zit. nach juris; vgl. auch § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG; vgl. zur Berücksichtigung eines Gemeinkostenzuschlags bei dem Erlass von Gebührenbescheiden: VG Köln,Urteil vom 03.07.2009, 27 K 4568/07; vgl. zur Berücksichtigung von Gemeinkosten im Schadensrecht: BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12, NZV 2014, 162; BGH, Urteil vom 03.02.1961, VI ZR 178/59, NJW 1961, 729; BGH, Urteil vom 28.02.1969, II ZR 154/67, NJW 1969, 1109; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012, 16 U 100/11, ZfSch 2013, 204; OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.03.2002, 1 U 209/00, NJW-RR 2002, 1246; einschränkend: BGH, Urteil vom 31.05.1983, VI ZR 241/79, NJW 1983, 2815; LG Koblenz, Urteil vom 10.07.2012, 6 S 197/08, juris m. w. Nachw. aus der Rspr.).
  • OVG Hamburg, 16.11.2011 - 5 Bf 292/10

    Abschleppen vom Behindertenparkplatz; ungültiger Behindertenausweis

    Die Kosten für das Abschleppen, die Sicherstellung und Verwahrung werden in Hamburg seit 2004 einheitlich nach gebührenrechtlichen Vorschriften erhoben (vgl. OVG Hamburg. Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, DAR 2009, 215 ff.; Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, NordÖR 2009, 167, 168).
  • VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urteile v. 27.11.2009, NZV 2010, 219, und v. 7.10.2008, a.a.O.).

    Er erfasst weitere Aufwendungen der Beklagten, die nicht bereits von der Amtshandlungsgebühr erfasst sind und die insbesondere in der Abrechnung der Kostenforderung des Abschleppunternehmens begründet sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 116 (2009), 144, Beschluss vom 19.1.2010, 3 Bs 35/06, n. veröff., und Beschluss vom 30.11.2010, 3 Bs 217/10, n. veröff.).

  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20

    Zur Rechtmäßigkeit der Gebühren und Auslagen, insbesondere des

    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Vertragspartner durch Ausschreibungsverfahren ermittelt und dass in diesem Rahmen pauschalierte Festpreise für die Durchführung von Abschleppvorgängen vereinbart werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, juris Rn. 46).

    Der Behörde ist vorliegend in der Summe ein berücksichtigungsfähiger Aufwand für die Erteilung des Abschleppauftrages an das Abschleppunternehmen und bei dessen Abrechnung (Prüfung der gestellten Rechnung auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit sowie Auszahlung des Betrages an das Abschleppunternehmen) entstanden (vgl. zur Heranziehung zu einem Gemeinkostenzuschlag im Zusammenhang mit einer Abschleppanordnung, die bei der Behörde zu keinen Auslagen geführt hatte: OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, juris Rn. 43 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 348/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

    Es entspricht ferner einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der im Interesse der öffentliche Hand, etwa als sog. Verwaltungshelfer Tätigkeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erbringt, nicht nur "variable" Kosten abrechnen, sondern auch einen Gemeinkostenzuschlag geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.12.1975, II ZR 54/74, BGHZ 65, 384, Bergung von die Schifffahrt gefährdenden Lukendeckeln durch Behörde; Bergmann in Staudinger, 2006, § 683, Rn. 61; OVG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008, 3 Bf 81/08, VRS 116, 144; vgl. auch z.B.
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LA 28/17

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Ermessen; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren;

    Gemeinkosten (auch Vorhaltekosten oder "Sowieso-Kosten" genannt) sind nach der Begrifflichkeit der Betriebswirtschaftslehre diejenigen Kosten, deren direkte Erfassung für das einzelne Produkt bzw. für die einzelne Leistung nach dem Verursachungsprinzip entweder nicht möglich oder abrechnungstechnisch zu schwierig wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008 - 3 Bf 81/08 -, juris, Rn. 38; siehe auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Nov.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht