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   OLG Brandenburg, 20.05.2008 - 2 Ss (OWi) 85 B/07   

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https://dejure.org/2008,34029
OLG Brandenburg, 20.05.2008 - 2 Ss (OWi) 85 B/07 (https://dejure.org/2008,34029)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 2 Ss (OWi) 85 B/07 (https://dejure.org/2008,34029)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 2 Ss (OWi) 85 B/07 (https://dejure.org/2008,34029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2
    Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mangels persönlichen Erscheinens nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 117, 102
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 1 Ss 185/01

    Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2008 - 2 Ss OWi 85 B/07
    Ob solches zulässig ist, war bei Geltung des § 74 Abs. 2 OWiG a.F., d.h. vor der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, 156), umstritten (vgl. dazu OLG Stuttgart NJW 2002, 978 ).
  • OLG Köln, 12.10.1999 - Ss 453/99

    Zulässige Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung eines Sachurteils durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2008 - 2 Ss OWi 85 B/07
    Das lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber für das Strafverfahren und das Ordnungswidrigkeitenverfahren bewusst unterschiedliche Regelungen getroffen hat (so auch OLG Stuttgart aaO.; OLG Köln NStZ-RR 2000, 87 ).
  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei dieser erneuten Änderung des § 74 Abs. 2 OWiG in Kenntnis der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Verwerfung nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht wiederum keine dem § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Regelung in die Vorschrift eingefügt hat, kann daher weiterhin geschlossen werden, dass die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach Aufhebung des ersten Sachurteils in der Rechtsbeschwerdeinstanz und die Verwerfung der Berufung bzw. des Einspruchs gegen einen Strafbefehl unterschiedlich geregelt bleiben sollen (so auch OLG Köln, VRS 98 (2000), 217, 219; OLG Stuttgart, NJW 2002, 978, 979; OLG Brandenburg, VRS 117 (2009) 102; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2012 - 3 RBs 68/12, veröffentlicht bei juris; zustimmend Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rn. 24; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, Stand März 2011, § 74 Rn. 13; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn. 22; aA KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 30.08.2010 - 1 (8) SsRs 382/09

    Zur Reichweite des Verschlechterungsverbots

    Dass bereits zuvor in dieser Sache am 18.06.2007 ein Sachurteil des Amtsgerichts K. ergangen war, führt zu keiner anderen Beurteilung, auch wenn in diesem eine gegenüber dem Verwerfungsurteil vom 13.11.2007 i.V.m. dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 24.01.2007 härtere Sanktion verhängt wurde (zum umgekehrten Fall der Verhängung einer milderen Sanktion vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 318; ferner Brandenburgisches Oberlandesgericht VRS 117, 102; OLG Köln NStZ-RR 2000, 87).
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