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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - 19 B 337/03   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - 19 B 337/03 (https://dejure.org/2003,1798)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.03.2003 - 19 B 337/03 (https://dejure.org/2003,1798)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 (https://dejure.org/2003,1798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Maßnahmen nach § 4 StVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Ungeeignetheit bei 18 Punkten; Reduzierung des Punktestands eines Fahrerlaubnisinhabers; Ergeben der Punktestände zum wiederholten Mal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers zwischen 14 und 17 Punkten

Verfahrensgang

  • VG Köln - 11 L 2861/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - 19 B 337/03

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3219 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 681
  • DÖV 2003, 1048
  • VRS 2003, 147
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 19 B 1886/99

    Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers über 14 oder 18 Punkten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - 19 B 337/03
    OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220 f.).

    OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, a.a.O., 221.

    Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, a. a. O., S. 774 und 795; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, a.a.O., 220 f.

  • VG Hamburg, 23.03.2009 - 15 E 615/09

    Notwendigkeit der schriftlichen Verwarnung auch bei wiederholtem Erreichen von 14

    Die Antragsgegnerin ist jedoch gehalten, bei jedem Überschreiten der 14-Punkte-Grenze die jeweils durch § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 8 ff., für einen Fall des Punktabbaus durch Tilgung, und Beschluss vom 9.2.2007, NJW 2007, 1768 ff., Juris Rn. 37 ff. für einen Fall des Punktabbaus - wie hier - durch verkehrspsychologischen Beratung; OVG Greifswald, Beschluss vom 21.6.2006, 1 M 10/06, Juris Rn. 23; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.7.2003, DAR 2003, 576; VGH München, Beschluss vom 14.12.2005, DAR 2006, 169 ff., Juris Rn. 38; Jagow/Burmann/Heß-Janker, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 4 StVG Rn. 4b; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 4 StVG Rn. 40; a.A. wohl OVG Koblenz, Beschluss vom 18.7.2003, DAR 2003, 576 f., und Beschluss vom 15.4.2008, NJW 2008, 3158 ff., Juris Rn. 4) .

    Insoweit ist auch nicht danach zu unterscheiden, ob der zwischenzeitliche Abbau von Punkten auf Tilgung oder einen Punkterabatt zurückzuführen ist (OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 9 f. spricht insoweit auch nur von "etwa aufgrund von Tilgung").

    Auf welche Weise dies geschieht, hat der Gesetzgeber nicht präzisiert, so dass vom Wortlaut der Norm her jedes Erreichen der zweiten Stufe die in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG genannten Maßnahmen verlangt (so auch OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 9) .

    Bei objektiver Betrachtung behält die Vorschrift ihren Sinn auch dann, wenn die Maßnahmen der jeweiligen Stufe bereits einmal ergriffen wurden und diese Stufe nach vorheriger Absenkung der Punktzahl erneut erreicht wird (so auch OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 11 ff.; VGH München, Beschluss vom 14.12.2005, DAR 2006, 169 ff., Juris Rn. 38) .

    Schon von Gesetzes wegen (§ 4 Abs. 6 StVG) ist das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtet, die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde zu informieren, wenn ein Kraftfahrer die jeweils nächst höhere Stufe des Punktsystems erreicht hat, unabhängig davon, auf welche Weise und zum wievielten Mal dies geschehen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2003, 681 ff., Juris Rn. 10) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2007 - 16 B 2174/06

    Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der zu bewertenden Entscheidungen ist

    Zu Sinn und Zweck des Punktsystems hat das beschließende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit den zuvor genannten Obergerichten im Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681, Folgendes ausgeführt: .

    OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, a.a.O. .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - 19 B 2526/03

    Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 StVG

    (Ergänzung zu OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681 ff. = NWVBl. 2003, 354 ff.).

    Diese Formulierung lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Vorschrift nur solche Fälle erfasst, in denen der Fahrerlaubnisinhaber den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG genannten Punktebereich erstmals oder wiederholt, d. h. nach einer Reduzierung des Punktestandes auf weniger als 8 Punkte etwa infolge der Tilgung von Ordnungswidrigkeiten, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681 (682 f.), 8, aber nicht mehr als 13 Punkte erreicht, oder ob die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG auch dann (erneut) durchzuführen sind, wenn der bereits verwarnte Fahrerlaubnisinhaber, wie hier, bei einem erreichten Punktestand von 8, aber nicht mehr als 13 Punkten eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht überschritten werden.

    OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, a. a. O., 683, unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220 f.); Thür.

  • OVG Brandenburg, 27.01.2005 - 5 B 211/04

    Erneute Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

    Mit der Zielrichtung des in § 4 StVG normierten Punktsystems, dem Fahrerlaubnisinhaber Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von Defiziten zu geben, stellt sich der Maßnahmenkatalog als ein verhältnismäßiger Ausgleich dafür dar, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bei Erreichen von 18 Punkten und mehr generell die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681; zur Fiktion der Ungeeignetheit auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 4 StVG, Rdn. 14).

    Ein solcher Punktestand rechtfertigt die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nur deshalb, weil es sich nach der Wertung des Gesetzgebers um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter handelt, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeiten, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung "Bonus-Gutschriften" zu erhalten (§ 4 Abs. 4 StVG), nicht oder nicht hinreichend genutzt hat (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 53; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, a.a.O.).

    Diese Bewertung und die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung können freilich nur greifen, wenn die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich auch ins Werk gesetzt werden, so dass die damit verbundenen Warn- und Appellfunktionen überhaupt wirksam werden können; anderenfalls wäre, wie auch § 4 Abs. 5 StVG deutlich macht, eine Rechtfertigung für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG geregelte Fiktion der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben (ebenso OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219, und vom 21. März 2003, a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770).

  • VGH Bayern, 14.12.2005 - 11 CS 05.1677

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Punktesystem; Tattagsprinzip; Nichtteilnahme an

    Ein solcher Punktestand rechtfertigt die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nur deshalb, weil nach der Wertung des Gesetzgebers von der Uneinsichtigkeit eines Mehrfachtäters auszugehen ist, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeit, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung einen Punktebonus zu erhalten, nicht oder nicht hinreichend genutzt hat (vgl. BayVGH vom 20.9.2004, Az. 11 CS 04.2277; OVG Münster vom 21.3.2003 Az. 19 B 337/03 - DAR 2003, 433).
  • OVG Thüringen, 11.11.2003 - 2 EO 682/03

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen; erneute Maßnahme

    Werden die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG geregelten Punktestände zum wiederholten Male erreicht oder überschritten, sind die dann jeweils vorgesehenen Maßnahmen (Punktsystem) erneut zu ergreifen (im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -).

    Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf den Wortlaut von § 4 Abs. 3 und Abs. 6 StVG sowie unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Punktsystems vertretene Auffassung, dass - und insoweit trifft die Auffassung des Antragstellers zu -die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG genannten Maßnahmen auch dann (erneut) zu ergreifen sind, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände zum wiederholten Male ergeben haben (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 -19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681; andere Ansicht für den Fall des Unterlassens behördlicher Maßnahmen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 7 B 10921/03 OVG -, ZfS 2003, 523).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2013 - 16 B 1341/13

    Entziehung der Fahrerlaubnis durch Erreichen der relevanten Punkteschwelle ohne

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, juris, Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2003, 354); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen.

    Hiervon geht im Übrigen, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, auch bereits der Beschluss des vormals für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 19. Senats des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, a. a. O., aus.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 16 B 207/14

    Verwarnung als Maßnahme vor Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 16 B 1341/13 -, juris, Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, juris, Rn. 9 ff. (= NWVBl. 2003, 354); zur Rechtsprechung anderer Obergerichte vgl. Thür.
  • VG Düsseldorf, 21.02.2013 - 14 L 223/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen diverser

    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2003 - 19 B 337/03 -, Rn. 9 ff., juris; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG, Rn. 40, m.w.N.

    Aufgrund dieses Anstiegs von 13 auf 14 Punkte ergaben sich mithin erneut 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, abermals eine Maßnahme der zweiten Stufe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu ergreifen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2003 - 19 B 337/03 -, Rn. 9 ff., juris; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG, Rn. 40, m.w.N., was indes bis heute nicht geschehen ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2008 - 10 B 10206/08

    Fahrerlaubnisentziehung - Maßnahmesystem - Reduzierung des Punktestandes -

    Darüber hinausgehend vertritt der Senat zudem die Auffassung, dass Entsprechendes - keine Maßnahme mehr auf der niedrigeren Stufe nötig - im Falle einer Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 StVG - wegen Fehlens der Maßnahme auf der betreffenden Stufe - jedenfalls dann gilt, wenn lediglich die wegen eines "Punkterabatts" nach § 4 Abs. 4 StVG oder der zwischenzeitlichen Tilgung einzelner Eintragungen in den nächst niedrigeren Punktebereich hinein notwendig gewordene Wiederholung der Maßnahme auf dieser Stufe unterlassen wurde; er schließt sich insofern der Rechtsprechung des bis zum Jahresende 2005 für das Fahrerlaubnisrecht zuständig gewesenen 7. Senats des Gerichts (Beschluss vom 18. Juli 2003, DAR 2003, 576; so auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rdnr. 13 zu § 4 StVG) an (andere Meinung zum Vorstehenden z.B. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2003, DAR 2004, 46; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2005, DAR 2006, 169; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21. März 2003, DAR 2003, 433, und 9. Februar 2007, NJW 2007, 1768; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., Rdnr. 4 b zu § 4 StVG).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.12.2005 - 1 M 154/05

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Punktesystem; Punktestand; Reduzierung; Rechtskraft;

  • OVG Sachsen, 15.08.2006 - 3 BS 241/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Aufbauseminar; Mehrfachreduzierung des

  • VGH Bayern, 11.08.2006 - 11 CS 05.2735

    Punktereduzierung bei Überschreiten der 18 Punkte-Grenze zwischen Anordnung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2007 - 16 B 1071/07

    Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 und mehr Punkten ohne vorherige MPU,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2005 - 16 B 1430/05

    Regelung über die erweiterte Ablaufhemmung von Tilgungsfristen

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2003 - 12 ME 396/03

    Belehrungspflicht; Eingriffsstufe; Entziehung; Fahrerlaubnis;

  • VG München, 29.06.2010 - M 1 K 10.838

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten; Tattagprinzip

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 10 B 11135/06
  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2013 - 9 L 911/13

    Punkt; Punktabbau; Punkteabbau; Fahrerlaubnisinhaber; Punktetilgung;

  • VG Gelsenkirchen, 29.03.2011 - 7 L 271/11

    Zum zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 18 Punkten im

  • VG Gelsenkirchen, 16.06.2010 - 7 L 387/10

    Fahrerlaubnis, Entziehung, Aufbauseminaraufforderung, Tilgungsstufe

  • VG Frankfurt/Main, 17.03.2008 - 12 L 43/08

    Punktabzug wegen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung -

  • VG Düsseldorf, 26.04.2005 - 6 L 488/05
  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2015 - 9 K 3467/15

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Punkte; Fahreignungs-Bewertungssystem; Verwarnung;

  • VG Düsseldorf, 21.02.2013 - 14 L 27/13

    Vorliegen der Voraussetzungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Düsseldorf, 24.06.2005 - 6 L 1119/05

    Verwarnung eines Antragstellers durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Überschreitung

  • VG München, 01.12.2009 - M 1 S 09.5282

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten; Tattagprinzip

  • VG Düsseldorf, 02.05.2011 - 6 K 6594/10

    Für "Ergreifen" einer Maßnahme durch die Fahrerlaubnisbehörde i.S.v. § 4 Abs. 3

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5014
OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02 (https://dejure.org/2002,5014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2002 - 2 Ss 590/02 (https://dejure.org/2002,5014)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 2002 - 2 Ss 590/02 (https://dejure.org/2002,5014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Nebenklägers zur Revisionsbegründung; Urteilsanfechtung nur wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung; Nichtausreichen der bloßen Behauptung der Tatbestandsverwirklichung eines nebenklagefähigen Deliktes

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nebenklage - Revision des Nebenklägers richtig begründen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 20 (Ls.)
  • NZV 2003, 150
  • VRS 2003, 147
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 177/99

    Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt (vgl. dazu u.a. BGHSt 36, 1, 9, BGH NStZ 1999, 507, 508; NStZ-RR 1997, 233).
  • OLG Düsseldorf, 01.04.1985 - 5 Ss OWi 108/85
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Zulässig ist die Anfechtung dagegen, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei verletzt und der Angeklagte insoweit zum Beispiel zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (vgl. dazu BGHSt 41, 140, 144; BGH JZ 1988, 367; OLG Oldenburg GA 1992, 471, 472; Hilger in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 400 Rn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 400 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Oldenburg, 30.03.1992 - Ss 85/92

    Gericht höherer ordnung, Verweisung, Tatverdacht, Zuständigkeit,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Zulässig ist die Anfechtung dagegen, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei verletzt und der Angeklagte insoweit zum Beispiel zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (vgl. dazu BGHSt 41, 140, 144; BGH JZ 1988, 367; OLG Oldenburg GA 1992, 471, 472; Hilger in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 400 Rn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 400 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.11.1999 - 1 StR 469/99

    Unzulässige Revision der Nebenklage; Gesetzesverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17.11.1999 - 1 StR 469/99, bei http://www.caselaw.de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt (vgl. dazu u.a. BGHSt 36, 1, 9, BGH NStZ 1999, 507, 508; NStZ-RR 1997, 233).
  • BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98

    Zulässigkeit der Revision nur bei Anfechtung des Urteils mit dem Ziel der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17.11.1999 - 1 StR 469/99, bei http://www.caselaw.de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456).
  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 224/85

    Aufhebung der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • LG Düsseldorf, 28.06.1976 - X Qs 70/76
    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • BGH, 09.11.2000 - 4 StR 425/00

    Verwerfung der Revision der Nebenklage als unzulässig; Gesetzesverletzung,

  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

    Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung;

    Zulässig ist die Anfechtung dagegen, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei verletzt und der Angeklagte insoweit zum Beispiel zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (OLG Hamm NZV 2003, 150; OLG Köln NZV 2004, 656).

    Die behauptete Tatbestandsverwirklichung muss den Nebenkläger vielmehr auch zum Anschluss berechtigen, d. h. es muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (OLG Hamm NZV 2003, 150; vgl. auch BGH NStZ 1997, 97 a.E.).

  • OLG Zweibrücken, 27.02.2009 - 1 Ws 26/09

    Nebenklage: Anfechtungsrecht des Nebenklägers; Benennung des Berufungsziels

    Demgegenüber ist die Anfechtung zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 150 m.w.N.).

    Nicht ausreichend wäre es allerdings, wenn lediglich die Nichtaburteilung eines völlig fern liegenden Nebenklagedelikts gerügt wird, für das nach Aktenlage nicht der geringste Anhalt besteht (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 3; OLG Köln NZV 2004, 656; OLG Hamm NZV 2003, 150, 151; Meyer-Goßner aaO. § 400 Rn. 6).

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 41/08

    Berufung; Nebenkläger; Zulässigkeit

    Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (OLG Hamm NZV 2003, 150, 151; OLG Köln NZV 2004, 656).
  • OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 350/04

    Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach Drogenkonsum in Tateinheit mit

    Dazu ist vielmehr erforderlich, dass der von der Nebenklage erstrebte Schuldspruch nicht völlig fern liegt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang; OLG Hamm VRS 104, 147 = DAR 2003, 40 = NZV 2003, 150).
  • OLG Köln, 24.10.2006 - 82 Ss 79/06
    Bei der Revision der Nebenklage bedarf es darüber hinaus grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden und nicht völlig fern liegenden Gesetzesverletzung angefochten wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 266; NStZ 1999, 259; OLG Hamm, VRS 104, 147 ff.).
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