Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 16.12.2005

Rechtsprechung
   KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04   

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https://dejure.org/2005,1984
KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04 (https://dejure.org/2005,1984)
KG, Entscheidung vom 21.11.2005 - 12 U 214/04 (https://dejure.org/2005,1984)
KG, Entscheidung vom 21. November 2005 - 12 U 214/04 (https://dejure.org/2005,1984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widersprüche in der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen durch das Erstgericht; Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen; Anscheinsbeweis gegen den von hinten Auffahrenden; Unstreitiger oder ernsthaft möglicher Fahrstreifenwechsel als ...

  • Judicialis

    ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 286; ; ZPO § 398; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; StVG § 17 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei nach Beweisaufnahme ungeklärtem Hergang eines Auffahrunfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 374
  • VRS 2006, 235
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 268/88

    Voraussetzungen der Abweichung von einem Sachverständigengutachten; Nachweis der

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Auch wenn für die im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" erforderlich ist, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474; BGHZ 53, 243, 256 = NJW 1970, 946; BGH VersR 1977, 721; Senat, NJW 1989, 2948 = VersR 1989, 758, 759), so gilt doch, dass weniger als die Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache für das Bewiesensein nicht ausreichen und ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals berechtigt (Senat, Urteil vom 21. April 2005 - 12 U 210/03 -).
  • OLG München, 21.04.1989 - 10 U 3383/88

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Linksabbiegen

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle, VersR 1982, 960; OLG München, NZV 1989, 438; Senat, Urteile vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 - ; vom 7. Juni 1999 - 12 U 4408/97 - ; vom 11. September 2000 - 12 U 1361/99 - ).
  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 91/96

    Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    § 286 ZPO fordert den Richter auf, den Sachverhalt auf Grundlage des Parteivorbringens möglichst vollständig aufzuklären (BGH NJW 1997, 1988).
  • KG, 12.01.2004 - 12 U 211/02

    Haftung bei Kfz-Unfall: Nachholung einer von der ersten Instanz unterlassenen

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Er hat die in erheblicher Weise beantragten Beweise erschöpfend zu erheben und sich in der Urteilsbegründung mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinanderzusetzen (BGH NJW 2000, 2024; Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 U 211/02, DAR 2004, 223).
  • KG, 22.01.2001 - 22 U 1044/00

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Das atypische Schadensbild (Schrägaufprall, knappe Überdeckung), der Fahrbahnverlauf oder die Stellung der Fahrzeuge auf der Fahrbahn sind im Einzelfall ein Indiz für einen behaupteten Fahrstreifenwechsel (KG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 22 U 1044/00 -, KGR 2001, 93 = MDR 2001, 808).
  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Auch wenn für die im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" erforderlich ist, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474; BGHZ 53, 243, 256 = NJW 1970, 946; BGH VersR 1977, 721; Senat, NJW 1989, 2948 = VersR 1989, 758, 759), so gilt doch, dass weniger als die Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache für das Bewiesensein nicht ausreichen und ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals berechtigt (Senat, Urteil vom 21. April 2005 - 12 U 210/03 -).
  • KG, 06.02.1997 - 12 U 5521/95

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Bleibt der Unfallhergang - bei einem ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsel als Unfallursache -ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen (Senat, Urteil vom 19. Juni 1997 - 12 U 2131/96 - VM 1997, 76 Nr. 98; siehe auch Senat, Urteil vom 6. Februar 1997 - 12 U 5521/95 - VM 1997, 43 Nr. 58 = KGR 1997, 223).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (BGHZ 18, 149; KG DAR 1987, 151).
  • KG, 22.06.1992 - 12 U 7008/91

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle, VersR 1982, 960; OLG München, NZV 1989, 438; Senat, Urteile vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 - ; vom 7. Juni 1999 - 12 U 4408/97 - ; vom 11. September 2000 - 12 U 1361/99 - ).
  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 31/99

    Pflicht zur erneuten Erhebung der Beweise im Berufungsverfahren

    Auszug aus KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04
    Er hat die in erheblicher Weise beantragten Beweise erschöpfend zu erheben und sich in der Urteilsbegründung mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinanderzusetzen (BGH NJW 2000, 2024; Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 U 211/02, DAR 2004, 223).
  • KG, 03.11.2003 - 22 U 136/03

    Berufungsverfahren: Prüfungsumfang des Berufungsgerichts hinsichtliche der

  • KG, 26.08.2004 - 12 U 195/03

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • KG, 19.06.1997 - 12 U 2131/96
  • KG, 09.07.2001 - 12 U 1361/99
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem Auffahrenden möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten (vgl. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 82, 83; KG, DAR 2005, 157; KG, NZV 2006, 374, 375; KG, NZV 2008, 198, 199; OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236, 1237; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2010 - 3 U 3/10, juris Rn. 14; AG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 644 C 249/06, juris Rn. 30 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2014 - 4 U 405/12

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach

    Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist die von beiden Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zu Grunde zu legen (vgl. KG, NZV 2006, 374; OLG Naumburg, DAR 2001, 223; Hentschel-König, aaO., § 17 StVG, Rdn. 31 m. w. N.).
  • BGH, 30.11.2010 - VI ZR 15/10

    Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und - in der Regel - eine hälftige Schadensteilung angenommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; KG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 12 U 195/06, NZV 2008, 198, 199 und Urteil vom 21. November 2005 - 12 U 214/04, NZV 2006, 374, 375; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2004 - 1 U 97/03, juris, 2. Orientierungssatz, Rn. 10, 19; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1997 - 6 U 103/97, MDR 1998, 712, 713 und OLG Celle, Urteil vom 26. November 1981 - 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f.).
  • OLG Naumburg, 06.06.2008 - 10 U 72/07

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit unmittelbar

    Dabei spricht auch das von dem Sachverständigen festgestellte Schadensbild mit der bloßen Teilüberdeckung der Stoßflächen für eine Kollision im Zuge des behaupteten Fahrspurwechsels (vgl. ebenso: KG DAR 2006, 322, 323).

    Der Anscheinsbeweis ist hier bereits deshalb ausgeräumt, weil die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat, dass sich der Auffahrunfall in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu dem Fahrstreifenwechsel des Drittwiderbeklagten zutrug (vgl. OLG Jena NZV 2006, 147, 148; Saarländisches OLG Saarbrücken MDR 2006, 329 - 330 zitiert nach juris; OLG Schleswig NZV 1993, 152 - 153 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Köln VersR 1978, 143 ; KG DAR 2006, 322, 323; OLG Düsseldorf Schadens-Praxis 2003, 335 - 336 zitiert nach juris).

    Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt nämlich voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. KG DAR 2006, 322, 323).

  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

    Allein das Kerngeschehen eines "Heckanstoßes" als solches reicht dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (vgl. OLG Jena NZV 2006, 147; OLG Saarbrücken MDR 2006, 329; OLG Schleswig NZV 1993, 152; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Köln VersR 1978, 143; KG Berlin DAR 2006, 322; OLG Düsseldorf SP 2003, 335).

    Bei einem Fahrstreifenwechsel haftet der Vorausfahrende daher für die Unfallschäden mit oder gar allein, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen kann, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war (vgl. OLG München Urteil v. 04.09.2009, 10 U 3291/09, OLG Naumburg SP 2008, 351; OLG Düsseldorf SVR 2005, 27; KG Berlin NZV 2008, 198; KG Berlin DAR 2006, 322; KG Berlin VersR 2005, 1746; OLG Celle, VersR 1982, 960).

  • KG, 06.05.2010 - 12 U 144/09

    Haftung beim Auffahrunfall: Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall nach

    Der Anscheinsbeweis ist jedoch entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrende gewechselt ist und sich die Kollision beider Fahrzeuge daher in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (Senat, NZV 2008, 198, 199; NZV 2006, 374, 375; KGR 1997, 223, 224; KG, 22. ZS, KGR 2003, 272, 273; OLG Köln, NZV 2004, 29, 30; OLG Naumburg, VRS 100, 173).
  • OLG Zweibrücken, 30.07.2008 - 1 U 19/08

    Haftung bei Auffahrunfall: Entkräftung des gegen den Auffahrenden sprechenden

    (a) Unklar noch das KG Berlin - 12. Zivilsenat - in seinem Urteil vom 21. November 2005 (12 U 214/04 - DAR 2006, 322).
  • KG, 13.09.2010 - 12 U 208/09

    Schadenersatz nach einem Auffahrunfall: Haftung bei vorangegangenem

    Der Anscheinsbeweis ist jedoch entkräftet, wenn sich die Kollision beider Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (Senat, NJW-Spezial 2010, 555; NZV 2008, 198, 199; NZV 2006, 374, 375; KGR 1997, 223, 224; KG, 22. ZS, KGR 2003, 272, 273; OLG Köln, NZV 2004, 29, 30; OLG Naumburg, VRS 100, 173).

    Das atypische Schadensbild eines Schrägaufpralls bei knapper Überdeckung stellt sich u. U. als Indiz für einen behaupteten Fahrstreifenwechsel dar (Senat, NZV 2006, 374, 375).

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2010 - 1 U 89/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nach unmittelbar

    I-1 U 93/03, OLG Hamm VersR 2001, 206, 207; OLG Bremen VersR 1997, 253 sowie KG VRS 65, 189, KG; DAR 2006, 322; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809).
  • KG, 01.09.2010 - 12 U 205/09

    Schadensersatz wegen Kfz-Unfall: Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

    Der Anscheinsbeweis ist jedoch entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist und sich die Kollision beider Fahrzeuge daher in einem unmittelbar zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 12 U 144/09, BeckRS 2010, 18950; NZV 2008, 198, 199; NZV 2006, 374, 375; KGR 1997, 223, 224; KG, 22. ZS, KGR 2003, 2727, 273).
  • OLG Naumburg, 25.05.2012 - 10 U 43/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Auffahren eines

  • KG, 10.12.2007 - 12 U 33/07

    Kfz-Unfall: Beweis des ersten Anscheins beim Auffahren auf ein vom Fahrbahnrand

  • LG München I, 11.05.2010 - 17 O 13169/09

    Unfallhaftung bei einer Kollision anläßlich eines rückwärtigen Einfahrens in den

  • OLG Hamm, 03.03.2012 - 6 U 174/10

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf der Autobahn

  • LG München I, 26.03.2010 - 17 O 19701/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Mitauslösung des Unfalls durch

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1682
VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 (https://dejure.org/2005,1682)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 (https://dejure.org/2005,1682)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - 2 TG 2511/05 (https://dejure.org/2005,1682)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4 FeV, § 28 Abs 5 FeV, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91
    EU-Führerschein; Anerkennung im Inland; Alkoholproblematik

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Möglichkeit der Nutzung einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland; Gründe für die Entziehung oder die Sperre einer Fahrerlaubnis

  • blutalkohol PDF, S. 372

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • archive.org
  • Judicialis

    FeV § ... 28 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 4; ; FeV § 28 Abs. 5; ; Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein Art. 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    Rechts der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1162 (Ls.)
  • NZV 2006, 504 (Ls.)
  • DÖV 2006, 486
  • VRS 2006, 235
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - 16 B 736/05

    EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    1) Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. April 2004 (- C - 476/01, NJW 2004, 1725 ff) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -).

    Deswegen kann auch offen bleiben, ob es an der Zulässigkeit dieses Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses fehlt, weil dem Antragsteller bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts, nämlich des § 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV, trotz der zwischenzeitlichen Erlangung einer tschechischen Fahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustünde, so dass der angefochtene Bescheid möglicherweise ins Leere ginge und eine Aussetzung seiner Vollziehung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte (vgl. Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 - sowie des VGH Baden-Württemberg vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, JURIS).

    Abgesehen davon, dass dem Vorlagefall des Amtsgerichts Frankenthal wohl ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag als dem vorliegenden Streitfall (- der Antragsteller hat sich nach Ablauf der Sperrfrist zweimal erfolglos um die Wiedererteilung der ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogenen Fahrerlaubnis bemüht -), ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass dem EuGH bei seiner Entscheidung vom 29. April 2004 die Besonderheiten des deutschen Rechts in Form der "Dualität des Maßnahmensystems" (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -) nicht hinreichend vor Augen gestanden haben.

    Eine Interpretation des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, wonach diese Vorschrift nur den Tatbestand einer noch laufenden Sperrfrist erfasste, ansonsten aber leer liefe, kann dem EuGH selbst unter Anerkennung der Notwendigkeit einer engen Auslegung nicht ohne weiteres unterstellt werden; deshalb spricht nach Auffassung auch des beschließenden Senats viel für die - von dem Verwaltungsgericht abgelehnte - Auffassung, dass EU-Fahrerlaubnisse außerhalb der erwähnten Sperrfristfälle nur dann automatisch ("ohne jede Formalität") anzuerkennen sind, wenn das jeweilige nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren - insbesondere materiellen - Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2005, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    2) Die bisherige Rechtsprechung des EuGH kann angesichts des Verkehrsgefährdungspotenzials von Personen, bei denen eine schwerwiegende Alkoholproblematik bestand und möglicherweise weiterhin besteht, nur solche Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, also nicht als Fahreignungsmangel über diesen Zeitpunkt hinaus bis in die Gegenwart fortwirken (Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -).

    Insoweit schließt sich der beschließende Senat der Auffassung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -, JURIS) an, dass etwas anderes bei Vorliegen solcher Eignungsmängel zu gelten hat, die - wie insbesondere eine noch nicht dauerhaft bewältigte Alkohol- oder Drogenproblematik - typischerweise geeignet sind, über den Ablauf einer gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist hinaus bis in die Gegenwart fortzuwirken, die sich also mit ihrem Verkehrsgefährdungspotenzial ständig - auch noch nach Ausstellung eines EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat - neu aktualisieren können.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    1) Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. April 2004 (- C - 476/01, NJW 2004, 1725 ff) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -).

    Der auf die (Neuerteilungs-)Vorschriften des § 20 Abs. 1 und 3 FeV verweisende Abs. 5 dieser Bestimmung wonach das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in Abs. 4 Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen (sog. Zuerteilungsverfahren), könne aber im Hinblick auf die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen hervorhebende Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, NJW 2004, 1725 ff.) in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung finden, in denen einem Bewerber die EU-Fahrerlaubnis im Ausland erst nach Ablauf der im Inland festgesetzten Sperrfrist erteilt worden sei.

  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Abgesehen davon, dass die vorstehend angesprochenen Fragen bereits Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 (- M 6aK 04.1 -, NJW 2005, 2800 = NZV 2005, 552 [nur Leitsätze]) sind, könnte nämlich auch dann, wenn die Anwendbarkeit der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Fahrerlaubnisentziehungsvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in der Auslegung durch den EuGH auf solche Umstände beschränkt sein sollte, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind, eine solche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Deswegen kann auch offen bleiben, ob es an der Zulässigkeit dieses Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses fehlt, weil dem Antragsteller bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts, nämlich des § 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV, trotz der zwischenzeitlichen Erlangung einer tschechischen Fahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustünde, so dass der angefochtene Bescheid möglicherweise ins Leere ginge und eine Aussetzung seiner Vollziehung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte (vgl. Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 - sowie des VGH Baden-Württemberg vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, JURIS).
  • VGH Bayern, 06.10.2005 - 11 CS 05.1505

    Ablieferung, Vorlage oder Umtausch ausländischer EU-Führerscheine nach

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Zwar hat der Antragsteller in seiner Führerscheinangelegenheit bereits eine durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 5. August 2005 erlassene einstweilige Anordnung erwirkt; diese betrifft aber nur - statt der vom Antragsgegner geforderten "Ablieferung" bzw. "Übersendung" - die "Herausgabe" des tschechischen Führerscheins an den Antragsteller, nachdem in diesem ein Sperrvermerk des Inhalts angebracht ist, das von ihm innerhalb Deutschlands kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. hierzu Beschluss des VGH München vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 -, JURIS).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Insbesondere vermag sich der beschließende Senat für dieses Verfahren nicht der vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228 ff. = DAR 2005, 650 ff. = NZV 2005, 605 ff.) vertretenen, von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss geteilten Ansicht anzuschließen, eine Anwendung des § 28 Abs. 5 FeV scheide in den Fällen des Abs. 4 Nr. 3 und 4 wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts aus, wenn die EU-Fahrerlaubnis - wie hier - erst nach Ablauf einer im Inland festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde.
  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2005 - 6 G 2273/05

    Zur Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat neu ausgestellten Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2005 - 6 G 2273/05 (2) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
  • VG Frankfurt/Main, 05.08.2005 - 6 G 2474/05
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Der Antrag wird abgelehnt, soweit nicht durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2005 - 6 G 2474/05 (1) - bereits eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der mit Bescheid vom 11. Juli 2005 geforderten Ablieferung bzw. Übersendung des tschechischen Führerscheins des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde erlassen worden ist.
  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Die Einschränkung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt jedoch gerade dann, wenn das nationale Recht an die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist nicht nur formale, sondern auch materiell-rechtliche Anforderungen knüpft (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); OVG Münster vom 04.11.2005; Az.: 16 B 736/05).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Vielmehr besteht das Verkehrsgefährdungspotential für die Allgemeinheit auch nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis weiterhin (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1338, 1340)).

    Daher ist zu bezweifeln, dass der EuGH die Berücksichtigung gravierender Eignungsmängel bei der Anerkennung ausländischer Führerscheine nach Ablauf der Sperrfrist generell ausschließen wollte, da diese zum Einen in der Regel nicht allein durch Zeitablauf determiniert sind und es zum Anderen an einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung fehlt (OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05; VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1338f)).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2007 - 1 Ss 560/06

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahren mit einer in Tschechien während des Laufs einer

    Wegen des schwerwiegenden Verkehrsgefährdungspotentials von Personen, bei denen erhebliche persönliche Eignungsmängel zur Verhängung einer Sperrfrist geführt haben, kann die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit nur Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf bei Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, nicht jedoch solche, bei denen Maßregeln wegen Eignungsmängeln noch andauerten (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2006, 489; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50; HessVGH NJW 2006, 1162; OVG Lüneburg, NJW 2006, 1158; OVG Koblenz VR aktuell 2006, 163.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 16 B 989/06

    EU-Führerscheintourismus hilft nicht bei Entzug der Fahrerlaubnis

    OVG NRW, Beschluss vom 4.11.2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 = VRS 2005, 476 = Blutalkohol 2006, 333 = NWVBl. 2006, 103; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.9.2005 - 10 S 1194/05 -, NJW 2006, 1153 = DVBl. 2006, 188 = DAR 2006, 32 = VRS 2005, 452; Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 = DVBl. 2006, 192 = DAR 2005, 704; Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 -, VRS 2006, 235 = DAR 2006, 345; anderer Ansicht OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 = DÖV 2005, 1009 = DAR 2005, 650 = NZV 2005, 605.
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