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   BayObLG, 18.04.1973 - RReg. 6 St 537/73 OWi   

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https://dejure.org/1973,2692
BayObLG, 18.04.1973 - RReg. 6 St 537/73 OWi (https://dejure.org/1973,2692)
BayObLG, Entscheidung vom 18.04.1973 - RReg. 6 St 537/73 OWi (https://dejure.org/1973,2692)
BayObLG, Entscheidung vom 18. April 1973 - RReg. 6 St 537/73 OWi (https://dejure.org/1973,2692)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausfahrt; Grundstück; Einweisen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 10 Satz 1

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1973, 79
  • VRS 45, 211
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78

    Sorgfaltspflicht eines Busfahrers beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen

    Der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen ist, hat grundsätzlich Vorrang vor dem Ein- oder Anfahrenden und darf auf die Beachtung dieses Vorranges vertrauen (OLG Karlsruhe VersR 1975, 1034), wie freilich umgekehrt auch der Ein- oder Anfahrende sich auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr verlassen darf (BayObLG VRS 45, 211, 212; Jagusch a.a.O. Rdn. 12 zu § 10 StVO).
  • KG, 05.01.1981 - AR (B) 353/80

    Unfallverursachung nach langsamen Herausfahren mit einem Pkw aus der Ausfahrt

    Das bedeutet aber nicht, daß er die Verantwortung für eine gefahrlose Ausfahrt stets allein oder nahezu allein zu tragen hätte (vgl. OLG Düsseldorf VerkMitt. 79, 20; OLG Celle VRS 51, 305, 306; OLG Koblenz VRS 48, 350; BayObLGSt 1973, 79, 80).

    Das ist unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf VerkMitt. 1979, 20; OLG Koblenz a.a.O.; BayObLGSt 1973, 79, 80).

  • OLG München, 26.05.1987 - 5 U 5260/86
    Die Pflicht, dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer "ausgeschlossen ist" (§ 10 StVO ), besagt jedoch nicht, daß der aus einem Parkplatz ausfahrende Fahrzeugführer die Verantwortung für eine gefahrlose Ausfahrt stets allein zu tragen hätte (BayObLG VRS 45, 211 ; OLG Koblenz VRS 48, 350).
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