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   OLG Düsseldorf, 20.10.1975 - 3 Ss (OWi) 1116/75   

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https://dejure.org/1975,1168
OLG Düsseldorf, 20.10.1975 - 3 Ss (OWi) 1116/75 (https://dejure.org/1975,1168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.1975 - 3 Ss (OWi) 1116/75 (https://dejure.org/1975,1168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Oktober 1975 - 3 Ss (OWi) 1116/75 (https://dejure.org/1975,1168)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Personenbeförderung; Ordnungswidrigkeit; Gesamtgewicht; Verkehrssicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 23 Abs. 1 Satz 1, 2; StVZO § 34a Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 683 (Ls.)
  • VRS 50, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Abgrenzung zwischen Pkw und Kraftomnibus bei

    8 Soweit § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO vorschreibt, dass in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, stellt ein Verstoß hiergegen, worauf das Landgericht zurecht aufgestellt hat, keine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 20; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.10.1975 - 3 Ss (OWi) 1116/75 zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 09.07.1999 - 10 U 55/99

    Mitverschulden bei fehlender Anschnallmöglichkeit

    Die höchstzulässige Zahl der in einem Pkw zu befördernden Personen ist allerdings gesetzlich nicht bestimmt, so daß - solange andere Bestimmungen (etwa über das zulässige Gesamtgewicht) nicht verletzt sind - weder dem Bekl. zu 1) noch der Kl. ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß mehr Personen in dem Fahrzeug mitgefahren sind, als Plätze und Gurte vorhanden waren(OLG Düsseldorf, VRS 50, 315; OLG Karlsruhe, VerkMitt. 1981, 36; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 35.Aufl., § 21a StVO Rdnr. 9; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14.Aufl., Rdnr. 16; a.A.Kuckuk/Werny, StraßenverkehrsR, 8. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 18).
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