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OLG Koblenz, 23.11.1977 - 2 Ss 574/77 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Blutprobe; Blutentnahme; Zwangsmittel; Festnahme; Polizeibeamte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 81a
Papierfundstellen
- VRS 54, 357
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
1 St 451/63">NJW 1964, 459 ff.), dem OLG Schleswig (NJW 1964, 2215 ff.) und dem OLG Koblenz (VRS 54, 357 ff.) der Ansicht, dass die in § 81 a StPO normierte Duldungspflicht nach dem in ihr objektivierten Willen des Gesetzgebers dahin auszulegen ist, dass die zur Vollziehung der Blutentnahme erforderlichen Zwangsmaßnahmen zulässig und somit rechtmäßig sind.Zur Einhaltung dieser Grundsätze können in der Praxis als Orientierungsmaßstab die für das jeweilige Handeln der besonderen Beamtengruppe erlassenen Vorschriften herangezogen werden, hier die Regelungen des Sächsischen Polizeigesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs, (vgl. vom Rechtsgedanken her auch OLG Koblenz, VRS 54, 357;… Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 113 Rdnr. 16 a m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 09.05.1996 - 1 Ss 120/95
Rechtmäßigkeit polizeilicher Durchsuchungsanordnungen
Die Grenzen der Zwangsmittel zur Durchsetzung der angeordneten Maßnahme orientieren sich an dem in den gesetzlichen Regeln über die Anwendung unmittelbaren Zwangs abgesteckten Rahmen, der auch die körperliche Integrität tangierende Beeinträchtigungen leichterer Art (§ 223 StGB ) mit abdeckt (vgl. OLG Koblenz VRS 54, 357 ; BayObLG NStZ 1988, 518 ). - LG Bonn, 07.06.2006 - 23 M 6/05
Rechtmäßigkeit der Verbringung einer Person in Polizeigewahrsam bei aggressivem …
Insoweit stellt § 81 a StPO einen einfachgesetzlichen Rechtfertigungsgrund für ein sonst tatbestandsmäßiges Verhalten gem. §§ 239, 240, 223, 340 StGB dar, soweit nicht Zwang im Übermaß ausgeübt wird, der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr gedeckt ist (vergleiche auch OLG Koblenz VRS 54, 357, 359).