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   OLG Hamm, 02.05.1978 - 3 Ss OWi 1222/76   

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OLG Hamm, 02.05.1978 - 3 Ss OWi 1222/76 (https://dejure.org/1978,2443)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.05.1978 - 3 Ss OWi 1222/76 (https://dejure.org/1978,2443)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Mai 1978 - 3 Ss OWi 1222/76 (https://dejure.org/1978,2443)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 55, 211
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 5 Ss OWi 408/92
    Es bleibt in jedem Fall Aufgabe des Tatrichters zu entscheiden, ob er angesichts der dann möglichen Fehlerquellen die Meßergebnisse für ausreichend beweiskräftig ansieht oder nicht (vgl. BGH, VRS 63, 208; Senatsbeschlüsse v. 22.4.1982 in VRS 63, 143 und v. 28.1.1983 in VRS 65, 60 = ZfS 1983, 255 = OLGSt § 3 StVO Nr. 1 = NPA Nr. 902 StVO § 3 Blatt 32; OLG Hamm, VRS 55, 211,214; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl. § 3 StVO Rdn. 62 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 08.07.2005 - Ss OWi 801/04

    Die Abstandsmessung mit dem Gerät VIDIT VKS 3.01 ist ein standardisiertes

    a) Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung bei Feststellung des "gefährdenden" Abstandes (0,8-Sekunden- Weg) einen generellen Abzug in Höhe von 15 Prozent des gemessenen Abstandswertes verlangt (OLG Hamm VRS 55, 211; OLG Düsseldorf ZfS 1983, 125, VRS 74, 449; einschränkend BayObLG VRS 59, 285; a.A. OLG Celle VRS 58, 264, das einen generellen Abschlag nicht mit § 261 StPO für vereinbar hält), liegt diesen Entscheidungen eine Abstandsmessung mit dem so genannten Traffipax-Verfahren zugrunde (zu den Einzelheiten dieses Verfahrens vgl. OLG Hamm VRS 55, 211; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, § 4 StVO Rdnr. 13).
  • BGH, 07.06.1982 - 4 StR 60/82

    Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse des

    So zu entscheiden, sieht es sich durch Beschlüsse der Oberlandesgerichte Karlsruhe (NJW 1972, 2235) und Hamm (VRS 55, 211) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (VerkMitt 1974, 91) gehindert.

    Diese Oberlandesgerichte sind der Auffassung, daß Polizeibeamte unter den genannten Bedingungen das Fahrverhalten von zwei Fahrzeugen hinreichend verläßlich einschätzen können, sofern es sich nicht um "Grenzfälle" sondern um beträchtliche Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes handele (NJW 1972, 2235, 2238; VRS 55, 211, 214; VerkMitt 1974, 91, 93).

    Insoweit wird in allen Entscheidungen lediglich angenommen, daß Polizeibeamte das Gleichbleiben des Abstandes zwischen zwei Fahrzeugen über eine nicht geringe Strecke unter bestimmten Voraussetzungen verläßlich einschätzen können (vgl. OLG Hamm VRS 55, 211, 214), daß dies also möglich ist (OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235, 2238).

    Es bleibt danach in jedem Fall Aufgabe des Tatrichters, zu entscheiden, ob er angesichts der möglichen Fehlerquellen bei der Beobachtung von Fahrzeugen im allgemeinen und der Besonderheiten der Beobachtungssituation im Einzelfall das Meßergebnis für ausreichend beweiskräftig hält oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf VerkMitt 1978, 58; OLG Hamm VRS 55, 211, 214/215; vgl. auch BGHSt 29, 18 - Auswertung eines Radarfotos).

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