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   OLG Karlsruhe, 06.11.1978 - 1 Ss 326/78   

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https://dejure.org/1978,2100
OLG Karlsruhe, 06.11.1978 - 1 Ss 326/78 (https://dejure.org/1978,2100)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.1978 - 1 Ss 326/78 (https://dejure.org/1978,2100)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. November 1978 - 1 Ss 326/78 (https://dejure.org/1978,2100)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nötigung; Straßenverkehr; Auffahren; Furcht; Schrecken; Reaktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 240

Papierfundstellen

  • VRS 57, 21
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 18.06.2013 - 1 RVs 111/13

    Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt

    Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, sondern es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen (Senat NZV 1992, 371 = VRS 83, 92 m. w. Nachw.), insbesondere ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff. und NJW 1993, 2882 f.).

    Darüber hinaus kommt es für die Annahme von Gewalt i. S. d. § 240 StGB aber auch auf eine gewisse Dauer der gefährlichen Fahrweise an, die je länger sie sich fortsetzt, als um so unausweichlicher empfunden wird (BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; OLG Hamm NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Karlsruhe NJW 1972, 962, VRS 57, 21 u. NStZ-RR 1998, 58; KG VRS 63, 120 f.).

  • OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit

    Im Straßenverkehr - wie im vorliegenden Fall - kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die geeignet ist, einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen (BGHSt 19, 263; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 962; OLG Karlsruhe, VRS 57, 21).

    Abzustellen ist dabei vor allem auf die Intensität, das heißt auf Art und Dauer der Einwirkung, da diese in der Regel je länger sie andauert, um so unausweichlicher, mithin als Zwang empfunden wird (OLG Karlsruhe;. NJW 1972, 962; OLG Karlsruhe, VRS 57, 21 mit Beisp.; OLG Köln, NStE StGB § 240 Nr. 25; Tröndle, § 240 Rdnr. 28 m. w. Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.1998 - 2 Ss 57/98

    Nötigung im Straßenverkehr

    Im Straßenverkehr kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in Furcht und Schrecken versetzt und damit geeignet ist, ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglicherweise zu einem gefährlichen Ausweichen nach rechts oder zur Herbeiführung anderer unfallträchtiger Situationen zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff.; BayObLG NJW 1993, 2882 f.).

    Die Mehrzahl der obergerichtlichen Entscheidungen sieht als Voraussetzung für die Annahme von Gewalt i.S.d. § 240 StGB aber auch eine gewisse Dauer der gefährlichen Fahrweise an, die je länger sie sich fortsetzt, als um so unausweichlicher empfunden wird (Buchst 19, 263 = NJW 1964, 1426; OLG Hamm NStE Nr. 33 zu § 240 StGB-, OLG Karlsruhe NJW 1972, 962, VRS 57, 21 ff, Justiz 1998, 35 ff?; KG VRS 63, 120 f.).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 3 Ss 92/05

    Berücksichtigung nicht erinnerter, vorgehaltener Äußerungen eines Zeugen aus

    Wegen der Abgrenzung zwischen strafbarer (versuchter) Nötigung und bloßer Verkehrsordnungswidrigkeit des Nachfahrens unter Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) weist der Senat auf die Entscheidungen des Senats (VRS 94, 262), des OLG Karlsruhe (VRS 57, 21), des OLG Hamm (DAR 1990, 392) und des Bayerischen Oberlandesgerichts (NZV 1990, 238; NJW 1993, 2882) hin.
  • OLG Köln, 25.11.1988 - Ss 625/88

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Nötigung im Straßenverkehr

    Entscheidend hierfür ist die Intensität des Verhaltens, insbesondere die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die Dauer der Einwirkung (BGHSt 19, 263 = DB 1964, 879 = DAR 1964, 167 = JZ 1964, 521 = MDR 1964, 519 = NJW 1964, 1426 = VM 64, 43 = VRS 26, 358 ; OLG Karlsruhe DAR 1979, 308 = VRS 57, 21; VM 72, 34 = VRS 42, 227; OLG Hamm VRS 49, 100; KG VRS 35, 347; 63, 120; OLG Köln VM 1982, 11; VRS 61, 425; VM 1984, 76 = VRS 67, 224 ; Dreher-Tröndle, StGB , 44. Aufl., § 240 Rdnr. 11).
  • KG, 03.02.1999 - 1 Ss 406/98

    Nötigung im Straßenverkehr durch zu dichtes Auffahren

    Das Revisionsgericht vermag daher nicht abschließend zu prüfen, ob die Feststellungen des Landgerichts den Schluss zulassen, dass sich die Fahrweise des Angeklagten als derart bedrängend dargestellt hat, dass sie geeignet war, einen besonnenen durchschnittlichen vorausfahrenden Kraftfahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen und/oder ihn gar zu ungewohnten, unfallträchtigen und gefährlichen Fahrmanövern zu veranlassen bzw. dass der Angeklagte dies in seine Vorstellung aufgenommen hat [vgl. OLG Düsseldorf aa0; OLG Hamm aa0; OLG Karlsruhe VRS 57, 21, 22].
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