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   OLG Oldenburg, 13.11.1980 - Ss 552/80   

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https://dejure.org/1980,2845
OLG Oldenburg, 13.11.1980 - Ss 552/80 (https://dejure.org/1980,2845)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.11.1980 - Ss 552/80 (https://dejure.org/1980,2845)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13. November 1980 - Ss 552/80 (https://dejure.org/1980,2845)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • VRS 60, 312
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79

    Fahrbahn - Verkehrsteilnehmer - Richtungsfahrbahn - Autobahnausfahrt - Benutzung

    Ferner dürfen diese Fahrzeuge selbst nach § 35 StVO in dringenden Fällen - sogar entgegen der Fahrtrichtung der Richtungsfahrbahn - die Standspur zum Fahren benutzen (vgl. BayObLG DAR 1979, 111 ; OLG Düsseldorf VRS 47, 214, 215 und 56, 196, 197; OLG Oldenburg VRS 60, 312 ; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 199, 201; Mayr a.a.O., Mühlhaus, DAR 1978, 162).

    Für sie gelten beispielsweise eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274), Gefahrzeichen (z. B. die Zeichen 101, 112, 114, 117, 123) und auch sonstige Verkehrsregeln, z. B. das Rückwärtsfahrverbot des § 18 Abs. 7 StVO (vgl. OLG Oldenburg VRS 60, 312 ).

  • OLG Stuttgart, 16.08.2000 - 2 Ss 325/00

    Begriff des "Wendens" auf Kraftfahrstraßen

    Der Betroffene hat allerdings die Kraftfahrstraße durch das Einbiegen auf den Parkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz einer Kraftfahrstraße, ebenso wie bei einer Autobahn die Raststätten, Parkplätze und Tankstellen (OLG Hamm VRS 59, 458; BayobLG VRS 78, 154) oder die Standspur (OLG Oldenburg VRS 60, 312; OLG Düsseldorf VRS 68, 141), noch zu der Kraftfahrstraße gehört (BayobLG VRS 62, 143).
  • OLG Stuttgart, 16.08.2000 - 2 Ss 325/200
    Der Betroffene hat allerdings die Kraftfahrstraße durch das Einbiegen auf den Parkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz einer Kraftfahrstraße, ebenso wie bei einer Autobahn die Raststätten, Parkplätze und Tankstellen (OLG Hamm VRS 59, 458; BayobLG VRS 78, 154) oder die Standspur (OLG Oldenburg VRS 60, 312; OLG Düsseldorf VRS 68, 141), noch zu der Kraftfahrstraße gehört (BayobLG VRS 62, 143).
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