Rechtsprechung
OLG Köln, 14.04.1981 - 1 Ss 975/80 Z |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,4190) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rotlichtampel; Sonderfahrzeug; Umfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VRS 61, 291
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 02.07.2013 - 1 RBs 98/13
Kein Rotlichtverstoß, wenn eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren …
Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, sich eines Rotlichtverstoßes schuldig macht (OLG Düsseldorf VRS 68, 377; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; OLG Köln VRS 61, 291). - OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01
Qualifizierter Rotlichtverstoß bei unberechtigtem Benutzen eines …
Dementsprechend begeht einen Rotlichtverstoß, wer mit seinem Pkw eine Rotlichtampel bewusst und gezielt umfährt, um hinter ihr trotz andauernden Rotlichts noch innerhalb des durch die Ampel geschützten Bereichs wieder auf die Fahrbahn zurückzuwechseln (vgl. BayObLG, NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 58; OLG Köln, VRS 61, 291 f., jeweils m.w.N.). - BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95
Das In-falscher-Richtung-Durchfahren einer grünen Fahrstreifen-LZA ist ein …
Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).