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   OLG Köln, 12.05.1981 - 1 Ss 260/81   

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OLG Köln, 12.05.1981 - 1 Ss 260/81 (https://dejure.org/1981,12614)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.1981 - 1 Ss 260/81 (https://dejure.org/1981,12614)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Mai 1981 - 1 Ss 260/81 (https://dejure.org/1981,12614)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 61, 425
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 18.06.2013 - 1 RVs 111/13

    Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt

    Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, sondern es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen (Senat NZV 1992, 371 = VRS 83, 92 m. w. Nachw.), insbesondere ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff. und NJW 1993, 2882 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.1998 - 2 Ss 57/98

    Nötigung im Straßenverkehr

    Im Straßenverkehr kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in Furcht und Schrecken versetzt und damit geeignet ist, ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglicherweise zu einem gefährlichen Ausweichen nach rechts oder zur Herbeiführung anderer unfallträchtiger Situationen zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff.; BayObLG NJW 1993, 2882 f.).

    Soweit im Zusammenhang mit vergleichbaren Verkehrsvorgängen in der Rechtsprechung die Annahme des Nötigungstatbestandes durch Gewalt bejaht worden ist, liegen diesen Entscheidungen deutlich höhere Geschwindigkeiten als 70 km/h, zumeist Fahrtstrecken von mehreren 100 m sowie sonstige weitere Umstände (Betätigung von Licht- und Tonhupe sowie Fahrtrichtungsanzeiger, Vorbeizwängen am überholten Fahrzeug im Abstand von wenigen Zentimetern) zugrunde, die in ihrem Zusammenwirken und in der Gesamtbetrachtung den Gewaltbegriff i.S.d. Nötigungstatbestandes erfüllen (Buchst 19, 264 f.; OLG Köln VRS 57, 196 f; 61, 425 , VRS 67, 224 , OLG Hamm VRS 27, 276).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1988 - 5 Ss 194/88
    Einmalige kurze Verkehrsvorgänge, z. B. durch Vorfahrtsverletzung oder kurzfristiges nahes Auffahren reichen im allgemeinen nicht aus (OLG Düsseldorf, VerkMitt 1970, 36; OLG Köln, VRS 61, 425, 427; OLG Karlsruhe, VRS 55, 352 und VRS 57, 415).
  • OLG Köln, 25.11.1988 - Ss 625/88

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Nötigung im Straßenverkehr

    Entscheidend hierfür ist die Intensität des Verhaltens, insbesondere die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die Dauer der Einwirkung (BGHSt 19, 263 = DB 1964, 879 = DAR 1964, 167 = JZ 1964, 521 = MDR 1964, 519 = NJW 1964, 1426 = VM 64, 43 = VRS 26, 358 ; OLG Karlsruhe DAR 1979, 308 = VRS 57, 21; VM 72, 34 = VRS 42, 227; OLG Hamm VRS 49, 100; KG VRS 35, 347; 63, 120; OLG Köln VM 1982, 11; VRS 61, 425; VM 1984, 76 = VRS 67, 224 ; Dreher-Tröndle, StGB , 44. Aufl., § 240 Rdnr. 11).

    Einmalige kurze Verkehrsvorgänge wie Vorfahrtsverletzungen oder kurzfristiges Auffahren rechtfertigen im allgemeinen das Verwerflichkeitsurteil nicht (OLG Düsseldorf JMBlNRW 1988, 249; VM 1970, 36; OLG Köln VRS 61, 425 [427]; OLG Karlsruhe VRS 55, 352 ; 57, 415; Schönke-Schröder-Eser, StGB , 23. Aufl., § 240 Rdnr. 24).

  • BayObLG, 16.01.1990 - RReg. 2 St 318/89

    Nötigung ; Gewalteinwirkung; Kraftfahrer; Überholspur; Autobahn; Lichthupe;

    Bei einem Heranfahren bis auf 5 m unter Abgabe von Schall- und Lichtzeichen hat die Rechtsprechung demgemäß eine rechtswidrige Gewaltanwendung auch nur in Fällen angenommen, in denen die bedrängende Fahrweise über eine Strecke von mehreren 100 m oder mehr hinweg stattfand (vgl. OLG Celle VRS 38, 431 f.; OLG Karlsruhe VRS 43, 105 ff.; OLG Köln VRS 61, 425 ff.).
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