Rechtsprechung
BayObLG, 24.02.1982 - 3 ObOWi 10/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Keine Verkehrsregelung durch Gemeindesatzung
Papierfundstellen
- MDR 1982, 693
- NVwZ 1982, 399
- BayObLGSt 1982, 28
- VRS 62, 475
Wird zitiert von ... (4)
- BayObLG, 29.09.2004 - 1 ObOWi 390/04
Wirksamer Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung durch kommunalen …
Nichtigkeit wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bei sachlicher Unzuständigkeit nur dann angenommen, wenn ein schwerwiegender, offenkundiger Mangel vorliegt (BGH NJW 1977, 1784; BayObLGSt 1997, 5; 1983, 158; BayObLG VRS 62, 475/476;… Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 36 Rn. 16 f.;… Göhler OWiG 13. Aufl. § 36 Rn. 15;… KK/Lampe OWiG 2. Aufl. § 36 Rn. 31 ff.). - OVG Niedersachsen, 03.09.1997 - 12 M 3916/97
Beschwerdezulassung: grundsätzliche Bedeutung;; Bedeutung, grundsätzliche; …
Hieraus folgt insbesondere, daß eine Gemeinde zwar nach § 18 Abs. 1 NStrG (auch) für Ortsdurchfahrten einer Kreisstraße - wie hier der Straße "Zur D.", die Angabe im angefochtenen Beschluß, es handele sich um eine in der Straßenbaulast der Antragsgegnerin stehende Gemeindestraße, ist insoweit nicht zutreffend - grundsätzlich Sondernutzungssatzungen erlassen und damit den Umfang der Genehmigungspflicht für sondernutzungspflichtes Verhalten bei der Benutzung der Straße regeln kann, in ihrer Satzung aber nicht vom (Bundes-)Verkehrsrecht erfaßte und (dort abschließend) geregelte Verkehrsvorgänge abweichend regeln darf (BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, NJW 1985, 371 (373) - BVerfGE 67, 299 = UPR 1984, 56 = VRS 68, 1; Kodal, aa0, Kap. 3, RdNr. 5.6 (S. 99); Wiget, in: Zeitler, Bay. Straßen- und Wegegesetz, Stand: Mai 1997, RdNr. 26 zu Art. 14; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 24.2.1982 - 3 ObOwi 10/82 -, NVwZ 1982, 399). - OVG Niedersachsen, 03.09.1997 - 12 M 4248/97
Anordnungsanspruch; Vorläufiger Rechtschutz; Straßenrechtliche Sondernutzung; …
Hieraus folgt insbesondere, daß eine Gemeinde zwar nach § 18 Abs. 1 NStrG (auch) für Ortsdurchfahrten einer Kreisstraße - wie hier der Straße "Zur D.", die Angabe im angefochtenen Beschluß, es handele sich um eine in der Straßenbaulast der Antragsgegnerin stehende Gemeindestraße, ist insoweit nicht zutreffend - grundsätzlich Sondernutzungssatzungen erlassen und damit den Umfang der Genehmigungspflicht für sondernutzungspflichtes Verhalten bei der Benutzung der Straße regeln kann, in ihrer Satzung aber nicht vom (Bundes-)Verkehrsrecht erfaßte und (dort abschließend) geregelte Verkehrsvorgänge abweichend regeln darf (BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, NJW 1985, 371 (373) - BVerfGE 67, 299 = UPR 1984, 56 = VRS 68, 1; Kodal, aa0, Kap. 3, RdNr. 5.6 (S. 99); Wiget, in: Zeitler, Bay. Straßen- und Wegegesetz, Stand: Mai 1997, RdNr. 26 zu Art. 14; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 24.2.1982 - 3 ObOwi 10/82 -, NVwZ 1982, 399). - BayObLG, 11.03.1999 - 1St RR 257/98
Versehentliches Angebot zur Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage