Rechtsprechung
BGH, 21.04.1983 - 4 StR 90/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vorliegen oder Nichtvorliegen einer fahrlässigen Tötung im Falle der Verursachung eines tödlichen Unfalls durch Abschleppen eines Sattelzuges mit mangelhafter Bremsanlage - Folgen des mangelhaften Zustands einer Bremsanlage eines gezogenen Sattelzuges - Notwendigkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 21.04.1983 - 4 StR 90/83
- BGH, 26.05.1983 - 4 StR 90/83
Papierfundstellen
- VRS 65, 140
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62
Blutschande - §§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des …
Auszug aus BGH, 21.04.1983 - 4 StR 90/83
Sie konnten daher durch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden; das Gericht durfte sie verwerten, ohne den Sachverständigen zusätzlich als Zeugen vernehmen zu müssen (BGHSt 18, 107, 108). - OLG Koblenz, 25.11.1971 - 1 Ss 181/71
Beim Abschleppen ausgeschert
Auszug aus BGH, 21.04.1983 - 4 StR 90/83
Er war zwar nicht Führer seines abgeschleppten Sattelzuges (vgl. OLG Hamm VRS 22, 220; KG VRS 26, 125), er war aber nach § 1 StVO für die Abschleppfahrt mitverantwortlich (vgl. OLG Koblenz VRS 42, 424, 425).
- BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs
Das Oberlandesgericht Celle ist zunächst im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß seine Rechtsansicht, der Lenker eines abgeschleppten Pkw führe diesen im Sinne des § 316 StGB, trotz der beiläufig geäußerten gegenteiligen Bemerkung des Senats in seinem Urteil vom 21. April 1983 (BGH VRS 65, 140, 142) und des Kammergerichts im Beschluß vom 31. Januar 1984 (VRS 67, 154) die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG nicht ausgelöst hat, da die Rechtsauffassung des Senats für seine Entscheidung, die er auf § 1 Abs. 2 StVO gestützt hat, nicht tragend war und sich das Kammergericht allein mit dem Tatbestandsmerkmal des "Gebrauchs eines Fahrzeuges" im Sinne des § 6 PflVersG zu befassen hatte.Das gilt auch für die Entscheidung des Senats (VRS 65, 140), die die Haftung des Lenkers eines abgeschleppten Fahrzeuges nach § 1 Abs. 2 StVO betrifft und ihn jedenfalls als Verkehrsteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift ansieht, ohne daß es einer Entscheidung bedurfte, ob er Führer eines Fahrzeugs im Sinne der §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB ist.
- OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86
Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag
Die von ihm insoweit bezüglich einer Verwechslungsmöglichkeit getroffenen Feststellungen betreffen Befundtatsachen, die durch sein Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten, ohne daß der Sachverständige zusätzlich als Zeuge vernommen werden mußte (BGH VRS 65, 140). - BGH, 04.03.1987 - 3 StR 526/86
Würdigung der Aussage eines Sachverständigen als Zeugenaussage ohne vorherige …
Tatsachen solcher Art, die der Sachverständige als Grundlage seines Gutachtens in der Hauptverhandlung vorträgt, darf das Gericht in diesem Rahmen der Urteilsfindung zugrundelegen (BGHSt 9, 292, 293 f.; 18, 107; 20, 164; BGH bei Holtz MDR 1977, 108; BGH VRS 65, 140); es handelt sich hierbei um Befundtatsachen, die das Sachwissen des Gutachters ausmachen und ihn befähigen, die ihm gestellte Fachfrage zu beantworten.