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   KG, 10.02.1983 - 2 VAs 24/82   

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KG, 10.02.1983 - 2 VAs 24/82 (https://dejure.org/1983,2192)
KG, Entscheidung vom 10.02.1983 - 2 VAs 24/82 (https://dejure.org/1983,2192)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 2 VAs 24/82 (https://dejure.org/1983,2192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollstreckung; Freiheitsstrafe; Zurückstellung; Ausschluß

Papierfundstellen

  • StV 1983, 291
  • JR 1983, 481
  • VRS 65, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 25.08.1982 - 4 VAs 100/82
    Auszug aus KG, 10.02.1983 - 2 VAs 24/82
    Wenn mehrere Freiheitsstrafen oder die Reste mehrerer Freiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken sind, ist die Zurückstellung zumindest dann gesetzlich nicht ausgeschlossen, wenn die zu verbüßenden Strafzeiten, wie hier, zusammengenommen zwei Jahre nicht übersteigen (vgl. Eberth/Müller, § 35 BtMG Rdn. 80; Kdrner § 35 BtMG Rdn. 5; weitergehend OLG Karlsruhe MDR 1983, 76 ; a. A. Joachimski § 35 BtMG Rdn. 15).

    Doch hindert er nicht die Zurückstellung für sämtliche Strafen oder Strafreste, wenn jeweils im einzelnen die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1983, 76 ; Eberth/Müller § 35 BtMG Rdn. 80).

  • Drs-Bund, 09.01.1980 - BT-Drs 8/3551
    Auszug aus KG, 10.02.1983 - 2 VAs 24/82
    Dafür, daß bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Strafen oder Strafresten die Zurückstellung ausgeschlossen sein soll, ist auch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 8/3551, 8/4283, 9/27, 9/443, 9/500 -neu- ) nichts zu entnehmen.
  • OLG Hamm, 15.07.1982 - 7 VAs 23/82
    Auszug aus KG, 10.02.1983 - 2 VAs 24/82
    Bei der angegriffenen Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung zurückzustellen, handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, gegen die mangels einer anderweitig festgelegten gerichtlichen Überprüfungszuständigkeit der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. OLG Hamm MDR 1982, 1044 ; MDR 1983, 70 und 75; Eberth/ Müller, Betäubungsmittelrecht, § 35 BtMG Rdn. 40; Körner, Betäubungsmittelgesetz , § 35 BtMG Rdn. 3; Joachimski, Betäubungsmittelrecht 3. Aufl., § 35 BtMG Rdn. 6).
  • Drs-Bund, 24.06.1980 - BT-Drs 8/4283
    Auszug aus KG, 10.02.1983 - 2 VAs 24/82
    § 35 Abs. 5 Nr. 2 BtMG , wonach die bereits angeordnete Zurückstellung der Vollstreckung zu widerrufen ist, wenn eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, bringt den Grundgedanken des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß eine Therapie, die in eine noch anstehende Strafvollstreckung einmündet, keine ernsthaften Erfolgsaussichten bietet; denn die Therapie ist darauf angelegt, von einem bestimmten Zeitpunkt an"ein Üben und Bewähren in Freiheit zu umfassen" (vgl. Ausschußbericht BT-Drucks. 8/4283 S. 6; Eberth/Müller § 35 BtMG Rdn. 80).
  • OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
    Auszug aus KG, 10.02.1983 - 2 VAs 24/82
    Bei der angegriffenen Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung zurückzustellen, handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, gegen die mangels einer anderweitig festgelegten gerichtlichen Überprüfungszuständigkeit der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. OLG Hamm MDR 1982, 1044 ; MDR 1983, 70 und 75; Eberth/ Müller, Betäubungsmittelrecht, § 35 BtMG Rdn. 40; Körner, Betäubungsmittelgesetz , § 35 BtMG Rdn. 3; Joachimski, Betäubungsmittelrecht 3. Aufl., § 35 BtMG Rdn. 6).
  • KG, 10.09.1984 - 4 VAs 26/84

    Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit; Antrag; Überprüfung; Zurückstellung

    Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung zurückzustellen, um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, gegen die mangels einer andärweitig festgelegten gerichtlichen Überprüfungszuständigkeit der Rechtsweg nach der genannten Vorschrift eröffnet ist (vgl. KG JR 1983, 481 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.01.1985 - 1 VAs 19/84
    Wenn auch im Interesse der Therapie ein gewisses Maß an Risiko in Kauf zu nehmen ist (vgl. OLG Hamm in NStZ 1982, 485 ), so braucht und kann nicht jedes Wagnis des Scheiterns der Therapie mit der Folge künftiger strafbarer Handlunen in der Form des Handeltreibens mit Betäubun,gsmitteln oder der Beschaffungskriminalität mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Opfer solchen Verhaltens und die künftige Entwicklung des Verurteilten selbst hingenommen werden; überdies dürfte die ZurückstellungsmÖglichkeit nach dem Willen des Gesetzebers (vgl. BT-Drs. 8/4283 S. 3) doch voll in erster Linie auf kleine bis mittlere betäubungsmittelabhängige Täter zugeschnitten und es kann je nach Lage des Falles demgemäß zweifelhaft sein, ob ein mehrmals zu mehrjährigen Freiheitsstrafen Verurteilter noch dazu gerechnet werden kann (so KG, Beschl. v. 10.2.1983 in StV 1983, 291 ff. [292]).
  • KG, 01.11.1984 - 4 VAs 23/84

    Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit; Antrag; Überprüfung; Zurückstellung

    Bei der angegriffenen Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung zurückzustellen, handelt es sich zwar um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrachtspflege, gegen die mangels einer anderweitig festgelegten gerichtlichen Überprüfungszuständigkeit der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet ist (vgl. KG JR 1983, 481 ).
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Rechtsprechung
   KG, 10.02.1983 - 22 U 3224/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3148
KG, 10.02.1983 - 22 U 3224/82 (https://dejure.org/1983,3148)
KG, Entscheidung vom 10.02.1983 - 22 U 3224/82 (https://dejure.org/1983,3148)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 22 U 3224/82 (https://dejure.org/1983,3148)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung; Auffahrunfall; Auffahrender; Anscheinsbeweis; Fahrspur; Sorgfaltspflicht

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 7 Abs. 4
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Fahrstreifenwechsels

Papierfundstellen

  • VRS 65, 189
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2003 - 1 U 99/02

    Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel

    Hat sich jedoch derjenige, der den Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wieder ordnungsgemäß eingeordnet hat, so ist es Sache des Nachfolgenden, wieder für den richtigen Sicherheitsabstand zu sorgen (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 206; OLG Köln, VRS 93, 46; KG VRS 65, 189; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36 A. 2001, § 7 StVO Rdz. 17; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozeß, 23. Auflage 2001, Kap. 27 Rdz. 216).
  • LG Bochum, 20.04.2005 - 9 S 269/04
    Dieser zu Lasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dassein anderer atypischer Geschehensverlauf dargelegt und notfalls bewiesen wird.Zu dieser Entkräftung des Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden ist unter anderem der Nachweis geeignet, dass der Vordermannim zeitlichen und örtlichen Zusammenhangmit dem Auffahren - also dem Unfallgeschehen - einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen und dieser sich auf den Unfall ausgewirkt hat (Kammergericht VRS 65, 189 (190) ; MDR 2001, 808; OLG Karlsruhe VersR 1991, 1168; OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Köln VRS 93, 46 (47) ; OLG Bremen VersR 1997, 253 [OLG Bremen 28.11.1995 - 3 U 31/95] ; Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. § 4 StVO Rdnr. 18).

    Wird der Fahrstreifenwechsel unmittelbar vor dem Auffahren von dem Auffahrenden bewiesen, so spricht dann umgekehrt dann gegen den Vordermann der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall durch Missachtung der spezifischen Sorgfaltsanforderungen des § 7 StVO verursacht hat, wonach eine Fahrspur nur dann gewechselt werden darf, wenn jegliche Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Kammergericht VRS 65, 189 (191) ; OLG Hamm NZV 1994, 484; OLG Köln VRS 93, 46 (47) ; OLG Bremen VersR 1997, 253 [OLG Bremen 28.11.1995 - 3 U 31/95] ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 3 4 StVO Rdnr. 18).

  • OLG Hamm, 24.04.1990 - 27 U 18/90

    Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

    Ein gegen den Auffahrenden (hier: Kl.) sprechender erster Anschein, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gründet, ist dann ausgeräumt, wenn der Vordermann (hier: Bekl. zu 1) im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (vgl. z. B. KG VRS 65, 189 OLG Celle VersR 1982, 960).
  • KG, 18.04.1994 - 12 U 6895/92

    Haftungsverteilung und Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach einem

    Allerdings kommt der grundsätzlich zu Lasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW-RR 1989, 670, 671 = VersR 1989, 54, 55; NJW 1987, 1075, 1077; KG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 12 U 269/91 -) für den vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil dem Auffahrunfall unstreitig ein Fahrstreifenwechsel vorangegangen war (vgl. KG VerkMitt 1992, 28; VRS 65, 189; Urteile vom 7. November 1991 - 12 U 5391/90 -, 18. Dezember 1989 - 12 U 669/89 -).
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