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   BayObLG, 27.05.1983 - 1 ObOWi 55/83   

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https://dejure.org/1983,2472
BayObLG, 27.05.1983 - 1 ObOWi 55/83 (https://dejure.org/1983,2472)
BayObLG, Entscheidung vom 27.05.1983 - 1 ObOWi 55/83 (https://dejure.org/1983,2472)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Mai 1983 - 1 ObOWi 55/83 (https://dejure.org/1983,2472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Vorfahrtsverletzung; Zuordnung eines Privatweges zum öffentlichen Verkehrsraum; Ordnungswidrigkeiten des Ausfahrens aus einem anderen Straßenteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Einfahren von einem anderen Straßenteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Öffentlicher Verkehrsraum; Straße; Zufahrt; Hauszufahrt; Einmündung; Vorfahrt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 8 Abs. 1, § 10 Satz 1

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1983, 80
  • VRS 65, 223
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 20.02.1981 - 3 Ss 56/81

    Grundsatz "rechts vor links"; Verkehrsteilnehmer; Sorgfaltspflichten

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1983 - 1 ObOWi 55/83
    Allerdings kann die Gestaltung von Gehsteig und Bordsteinkante nicht bereits für sich allein die Einordnung des Nebenwegs als "anderen Straßenteil" rechtfertigen (OLG Koblenz VRS 49, 4491451; OLG Köln VRS 61, 285).

    Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in einer nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zur Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtenden Weise in Widerspruch zu dem in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluß des OLG Köln vom 20.2.1981 (VRS 61, 285).

  • BayObLG, 22.02.1983 - 1 ObOWi 399/82

    Öffentlicher Verkehrsraum; Straßenverkehrsrecht; Anwendbarkeit; Zufahrt;

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1983 - 1 ObOWi 55/83
    Eine von einer durchgehenden Straße abzweigende gemeinsame Zufahrt zu mehreren neben der Straße gelegenen Häusern ist dann, wenn sie nach den äußerlich erkennbaren Umständen lediglich der Anschließung dieser Häuser an den öffentlichen Verkehr dient, trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum im Verhältnis zu der durchgehenden Straße keine selbständige Straße, an deren Einmündung die Vorschriften über die Vorfahrt Anwendung finden, sondern ein anderer Straßenteil, bei dessen Verlassen das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf der durchgehenden Straße zu beachten ist (Ergänzung BayObLG München, 22. Februar 1983, 1 Ob OWi 399/82, VRS 64, 376 (1983).
  • BGH, 05.10.1976 - VI ZR 256/75

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Einmündung

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1983 - 1 ObOWi 55/83
    Vielmehr kommt es - ähnlich wie bei der Frage, ob auf einer Fläche öffentlicher Verkehr eröffnet ist und sie deshalb zum öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts gehört (vgl. hierzu BGH VersR 1977, 58; OLG Düsseldorf a.a.O.) - entscheidend auf die äußerlich erkennbaren Merkmale an, d.h. darauf, ob aus der Sicht eines (nicht ortskundigen) Verkehrsteilnehmers der Seitenweg einen selbständigen Verkehrsweg oder lediglich eine Zufahrt zu neben der Straße gelegenen Grundstücken bildet (OLG Karlsruhe VRS 55, 2461247 f.; OLG-Düsseldorf a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.1974 - 12 U 31/74

    Grundstücksausfahrt; Zufahrten; Straßenteile; Bürgersteig

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1983 - 1 ObOWi 55/83
    Dasselbe muß aber gelten für bloße Zufahrtswege zu Grundstücken, die zwar öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind, sich aber nicht als selbständige Verkehrswege darstellen, sondern lediglich der Anschließung der an der Straße - wenn auch wie hier von der Straße aus gesehen hintereinander - gelegenen Grundstücke an den öffentlichen Verkehr dienen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1975, 187).
  • OLG Frankfurt, 03.06.1975 - 14 U 206/74

    Annahme einer öffentlichen Straße i.S.d. Straßenverkehrsrechts bei einer

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1983 - 1 ObOWi 55/83
    Hierbei ist - neben der erkennbaren Zweckbestimmung des Wegs - die bauliche Ausgestaltung, insbesondere die Anlage der Gehsteige und der Bordsteineinfassung, ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; vgl. auch OLG Gelle VersR 1977, 1032; OLG Frankfurt VersR 1976, 195).
  • OLG Saarbrücken, 27.11.2014 - 4 U 21/14

    Vorfahrtregelung bei Einfahren auf die Fahrbahn: Begriff des "anderen

    Hierzu gehören insbesondere nur zur Anschließung einiger Grundstücke bestimmte Zufahrten (vgl. BayObLG, VRS 65, 223; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, aaO., § 10 StVO, Rdn. 4).
  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 53/84

    Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Verkehrsschildern an

    Mit "Kreuzung" und "Einmündung" meint die Straßenverkehrsordnung nur das Aufeinandertreffen wegerechtlich gewidmeter, zur Aufnahme des fließenden Verkehrs bestimmter Straßen, nicht auch das Zusammentreffen solcher mit "tatsächlich-öffentlichem" Verkehrsraum (vgl. OLG Hamm VRS 35, 307, 309; KG VRS 35, 458; BayObLG VRS 65, 223, 224; Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., StVO § 8 Rn. 35; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 10. Aufl., § 8 Anm. 2 a, § 10 Anm. 2 b; Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 8 Rn. 35).

    Zu den "anderen Straßenteilen" im Sinne dieser Bestimmung gehören nach herrschender Ansicht die für den rechtlich oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmten Flächen, die zur Aufnahme der Kraftfahrzeuge im Anschluß an deren Herausnahme aus dem fließenden Verkehr bis zu ihrer Wiedereingliederung dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (OLG Hamm VRS 16, 387, 389; OLG Karlsruhe VRS 44, 229, 231; BayObLG VRS 65, 223, 224; Lütkes/Meier/Wagner a.a.O. StVO § 10 Anm. 4; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 10 Anm. 2 b; Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 10 Rn. 6).

  • BGH, 14.10.1986 - VI ZR 139/85

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer über abgeflachte Bordsteine

    Ist für ihn die Zufahrt als öffentliche Straße nicht erkennbar, dann soll die Wartepflicht für ihn grundsätzlich nicht eingreifen; anderes soll für den ortskundigen Kraftfahrer gelten (vgl. BayObLG DAR 1972, 219; VRS 65, 223, 224 ff; OLG Celle VersR 1977, 1032 (LS); OLG Frankfurt VersR 1976, 195; vgl. auch VersR 1973, 353 (LS), OLG Hamm VRS 35, 307, 308 ff; einschränkend VRS 48, 139, 141; OLG Karlsruhe VRS 55, 246, 247 ff; OLG Oldenburg DAR 1983, 31; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 8 Rdn. 35; § 10 Rdn. 5; Mülhaus/Janiszewski, 10. Aufl., § 10 Anm. 2 b; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, StVO § 10 Rdn. 1).
  • OLG Köln, 13.10.1993 - 11 U 89/93

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus der Ausfahrt eines Großmarkts auf die

    Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32.Auflage, Rdnr.5, m.w.N.; BGH VersR 1977, 58 f.; BayObLG VRS 65, 223 ff. ; OLG Saarbrücken, VM 1981, 70 f. ), wobei in der Rechtsprechung teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung - etwa als nicht dem fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück - abgestellt wird ( vgl. BGH NJW-RR 1987, 1237f.; OLG Oldenburg ZfS 1992, 332 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - 1 U 110/06

    Straßenverkehrsrecht: Unabwendbares Ereignis bei Stillstand des Fahrzeuges -

    Gleiches gilt etwa für die Zufahrtsstraße zu einem Fabrikauslieferungslager, zu einer Privatklinik mit Besucherparkplätzen oder zu Wohnhäusern, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen angebracht sind (Heß a.a.O. mit Hinweis auf VGH Karlsruhe NZV 1989, 404, BayObLG VRS 64, 375 und VRS 65, 223).
  • LG Kiel, 19.04.2007 - 7 S 128/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Abgrenzung zwischen Einmündung und einem

    Bei dem K.Weg handelt es sich auch weder nur um die Ausfahrt von einer Parkplatzanlage (OLG Karlsruhe, NZV 1989, S. 116; OLG Naumburg, SVR 2007, S. 61 ff.; AG Geldern, Schaden-Praxis 2004, S. 260) noch allein um den Zugang zu einigen Grundstücken (BayOLG, DAR 1983, S. 298 ff.; OLG Hamm, VersR 1985, S. 1095).
  • OLG Koblenz, 22.12.2003 - 12 U 985/02

    Haftungsverteilung bei einem Unfall an einer bevorrechtigten Einmündung

    Zwar hat die Rechtsprechung einen "anderen Straßenteil", über die üblichen Fälle der an eine Fahrbahn angrenzenden Straßenteile, wie Seitenstreifen, Gehwege, öffentliche Parkplätze oder Tankstellen einschließlich Zu- oder Abfahrten, hinausgehend, vereinzelt auch dann anerkannt, wenn es um bloße sich aber nicht als selbständige Verkehrswege darstellende Zufahrtswege zu hintereinander liegenden Grundstücken ging (vgl. BayObLG VRS 65, 223 ; OLG Düsseldorf DAR 1975, 187 [OLG Düsseldorf 12.12.1974 - 12 U 31/74] ).
  • OLG Köln, 13.10.1993 - 11 U 891/93
    Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale (vgl. Jagusch/Hentschel , StraßenverkehrsR, 32.Aufl. § 10 StVO Rdnr. 5 m.w. Nachw.; BGH , VersR 1977, 58f.; BayObLG , VRS 65, 223ff.; OLG Saarbrücken , VerkMitt 1981, 70f.), wobei in der Rechtsprechung teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung etwa als nicht dem fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück abgestellt wird (vgl. BGH , NJW-RR 1987, 1237f. = StVE § 8 StVO Nr. 81; OLG Oldenburg , ZfS 1992, 332f.).
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