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   OLG Köln, 29.06.1983 - 3 Ss 353/83   

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https://dejure.org/1983,10433
OLG Köln, 29.06.1983 - 3 Ss 353/83 (https://dejure.org/1983,10433)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.1983 - 3 Ss 353/83 (https://dejure.org/1983,10433)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 1983 - 3 Ss 353/83 (https://dejure.org/1983,10433)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 65, 431
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20

    Keine Unfallflucht bei rollenden Einkaufswagen

    So bejaht etwa Geppert (a.a.O., Rn. 25) einen verkehrsspezifischen Zusammenhang bei einer während des Entladens eines LKWs herabfallenden Ladeklappe (unter Hinweis darauf, dass auch der ruhende Verkehr geschützt sei; ebenso OLG Stuttgart, NJW 1969, 1726 f.) und auch beim Abrutschen eines PKW vom Wagenheber während des Reifenwechsels, da in diesen Fällen noch ein "unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen" vorliege, während Kretschmer (a.a.O., Rn. 39) ihn im Fall einer herabschlagenden Bordwand beim Be- und Entladen verneint (ebenso AG Tiergarten, NJW 2008, 3728), aber beim Reifenwechsel mit OLG Köln, VRS 65, 431 f. ebenfalls bejaht, da der Vorgang darauf gerichtet sei, das Fahrzeug wieder betriebsbereit zu machen.
  • OLG Köln, 19.07.2011 - 1 RVs 138/11

    Begriff des "Unfalls im Straßenverkehr"; Verkehrsbezogenheit als Ursache

    In dem "Verkehrsunfall" müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (so insgesamt BGHSt 47, 158 = NJW 2002, 626 = DAR 2002, 132 = VM 2002, 17 = NZV 2002, 236 = zfs 2002, 198 = VRS 102, 52; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 431).
  • AG Berlin-Tiergarten, 16.07.2008 - 290 Cs 145/08

    Unfallflucht: Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Entladen eines LKW;

    Dem beschließenden Gericht ist auch nicht die Entscheidung des OLG Köln vom 29. Juni 1983 unbekannt, nach der es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne von § 142 StGB handelt, wenn ein Pkw beim Reifenwechsel im öffentlichen Verkehrsraum vom Wagenheber rutscht und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt (OLG Köln VRS 65, 431).
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