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   OLG Stuttgart, 15.02.1984 - 1 Ss 56/84   

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https://dejure.org/1984,4914
OLG Stuttgart, 15.02.1984 - 1 Ss 56/84 (https://dejure.org/1984,4914)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.02.1984 - 1 Ss 56/84 (https://dejure.org/1984,4914)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Februar 1984 - 1 Ss 56/84 (https://dejure.org/1984,4914)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überschreitung der Geschwindigkeit ; Autobahn; Hinterherfahrendes Polizeifahrzeug; Gleichbleibender Abstand; Tatrichterliche Berurteilung; Richtwerte der Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 3

Papierfundstellen

  • VRS 66, 467
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 27.10.2014 - 3 Ws (B) 467/14

    Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren: Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit

    Der Senat wendet die von der Rechtsprechung entwickelten Richtlinien nicht starr an, und er verkennt nicht, dass etwa eine längere Messstrecke die Fehlerquelle beim (zu großen Abstand) ausgleichen kann (vgl. BayObLG DAR 1996, 288; OLG Düsseldorf NZV 1993, 280; OLG Stuttgart VRS 66, 467).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1987 - 5 Ss OWi 187/86

    Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch

    Allerdings könne im Einzelfall ein zu großer Nachfahrabstand durch eine entsprechend längere - also über dem Zehnfachen des halben Tachometerabstandes liegende - Nachfahrstrecke ausgeglichen werden, ohne dass dabei die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung beeinträchtigt werde (vgl. dazu bereits die bisherige Rechtsprechung, etwa OLG Stuttgart VRS 66, 467, 469; OLG Düsseldorf - 5. Senat für Bußgeldsachen - VRS 59, 290, 291).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2006 - 2 Ss OWi 12/06

    Rüge der Verletzung materiellen Rechts wegen Verstoß gegen das

    c) Der Bewertungsmaßstab für das Verhältnis des Fahrverbots zur Geldbuße ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Geldbuße gegenüber dem Fahrverbot die mildere Ahndung darstellt (vgl. BGHSt 24, 11, 13 f = VRS 40, 54, 56) und demnach wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße deren Erhöhung bei Wegfall der Nebenfolge in der Gesamtschau grundsätzlich keine Veränderung zum Nachteil des Betroffenen ergibt (BayObLG NJW 1980, 849; MDR 1973, 246; OLG Stuttgart VRS 66, 467, 469; OLG Hamm VRS 50, 50; HansOLG Hamburg MDR 1971, 510).
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