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OLG Stuttgart, 30.11.1982 - 11 U 144/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 30.11.1982 - 11 U 144/82
- OLG Stuttgart, 30.11.1983 - 11 U 144/82
Papierfundstellen
- VersR 1984, 271
- VRS 66, 92
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 13.05.1975 - 12 U 89/73
Anstoß eines Fußgängers; Geschwindigkeit des Kfz; Tödliche Folgen; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.1982 - 11 U 144/82
Der Kraftfahrer hat nämlich nur dann mit einem verkehrswidrigen Verhalten von Fußgängern zu rechnen und muß sich dementsprechend darauf einstellen, wenn er bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände triftige Veranlassung zu einer solchen Annahme hat (BGH VersR 67, 458; OLG Düsseldorf DAR 75, 331 = VersR 1976, 152 (L)).
- OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 3 U 244/03
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Fahrzeugkollision mit einem den Radweg …
Insoweit reicht es jedoch aus, dass sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGHZ 9, 316; BGH, VersR 1979, 369; OLG Stuttgart, VRS 66, 92;… Hentschel, aaO., § 9 StVG, Rdnr. 5). - OLG Celle, 11.10.2023 - 14 U 157/22
Kind; Unfall; Fahrzeug; Straßenverkehr; Radfahrer; Zebrastreifen; Schmerzensgeld; …
Bei Verkehrsunfällen zwischen einem Kraftfahrzeug auf der einen Seite und einem Radfahrer oder Fußgänger auf der anderen Seite fällt im Verhältnis zum Verschulden des Radfahrers oder Fußgängers in der Regel die mitwirkende Betriebsgefahr ins Gewicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 U 105/81, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. November 1982 - 11 U 144/82, juris). - OLG Rostock, 21.10.2005 - 8 U 88/04
Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers
Zwar muss ein Kraftfahrer aufgrund des Vertrauensgrundsatzes nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen und kann bei erwachsenen Fußgängern, die beim Herannahen des Fahrzeuges neben der Fahrbahn stehen bleiben, in der Regel annehmen, der Fußgänger habe das Fahrzeug bemerkt und werde das Fahrzeug vorbeilassen (vgl. BGH, VersR 57, 128; OLG Stuttgart, VersR 1984, 271).