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   BayObLG, 27.04.1984 - 1 ObOWi 422/83   

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BayObLG, 27.04.1984 - 1 ObOWi 422/83 (https://dejure.org/1984,2905)
BayObLG, Entscheidung vom 27.04.1984 - 1 ObOWi 422/83 (https://dejure.org/1984,2905)
BayObLG, Entscheidung vom 27. April 1984 - 1 ObOWi 422/83 (https://dejure.org/1984,2905)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausfahren; Autobahn; Bundesautobahn; Ausfahrt; Verbindung

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1984, 54
  • VRS 67, 142
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 06.08.1982 - 1 ObOWi 290/82

    Fahrbahn; Bußgeld; Verstoß; Verkehrsvorschrift; Autobahn; Ausfahrt; Einfahrt;

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1984 - 1 ObOWi 422/83
    An der von ihm früher (BayObLGSt 1982, 104/108) geäußerten, die damalige Entscheidung jedoch nicht tragenden, gegenteiligen Auffassung hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht mehr fest.
  • OLG Hamm, 30.05.1974 - 3 Ss OWi 172/74
    Auszug aus BayObLG, 27.04.1984 - 1 ObOWi 422/83
    Wer, wie der Betroffene, an einem Autobahnkreuz die von ihm bisher befahrene Autobahn über eine Verbindungstangente verläßt, die allein als Zufahrt von einer anderen Autobahn vorgesehen und folglich weder mit dem Zeichen 332 noch mit dem Zeichen 333 versehen ist, verstößt deshalb gegen § 18 Abs. 11 Satz 1 StVO (OLG Frankfurt .. VRS 45, 72; OLG Hamm VOR § 18 Nr. 21 und VRS 48, 65/67; Full/Möhl/Rüth - 1980 - § 18 StVO Rdnr. 6; Drees/Kuckuk/Werny 4. Aufl. § 18 StVO Rdnr. 4; ebenso zum früheren Recht OLG Celle VRS 28, 233; aA. Booß aaO.).
  • BayObLG, 18.07.1997 - 2 ObOWi 352/97

    Falsche Fahrbahnnutzung durch Geisterfahrer - Eigene Entscheidung des

    Allgemein wird aber darunter der Vorgang bezeichnet, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BGHSt 27, 233/235; BayObLG VRS 67, 142 ; BayObLGSt 1996, 48/49; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 9 Rn. 56; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 9 Rn. 50).

    Rückwärts fährt nach einhelliger Auffassung nur, wer im Rückwärtsgang in Heckrichtung, nicht auch, wer sich frontwärts entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fortbewegt (BayObLG VRS 67, 142 ; OLG Stuttgart VRS 58, 203 ; OLG Köln VRS 60, 221 ; OLG Düsseldorf VerkMitt 1991, 84).

  • OLG Köln, 13.10.1987 - Ss 479/87
    »Rückwärts« fährt, wer im Rückwärtsgang in Heckrichtung, nicht auch, wer sich frontwärts entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fortbewegt (BayObLG VRS 67, 142 ; OLG Celle VerkMitt 1983, 87 ; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 221 ).
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