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   BayObLG, 10.10.1984 - 2 ObOWi 287/84   

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https://dejure.org/1984,3573
BayObLG, 10.10.1984 - 2 ObOWi 287/84 (https://dejure.org/1984,3573)
BayObLG, Entscheidung vom 10.10.1984 - 2 ObOWi 287/84 (https://dejure.org/1984,3573)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Oktober 1984 - 2 ObOWi 287/84 (https://dejure.org/1984,3573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Lichtzeichenanlage; Ampel; Sonderfahrstreifen; Fahrstreifen; Unberechtigt

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1984, 109
  • VRS 67, 436
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 07.02.2005 - 1 ObOWi 637/04

    Geltung besonderer Lichtzeichen an Bushaltebuchten nur für Linienbusse

    Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend die Ansicht vertreten, dass derjenige, der unberechtigt einen Sonderfahrstreifen für Busse benutzt, die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wechsellichtanlagen zu beachten hat (BayObLGSt 1984, 109; OLG Hamburg NZV 2001, 389; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 37 StVO Rn. 56; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 37 StVO Rn. 24; a.A. OLG Düsseldorf VRS 68, 70).
  • OLG Köln, 03.11.2000 - Ss 422/00

    Anordnung eines Fahrverbots bei Missachtung eines Sonderlichtzeichens durch

    Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVO können sie auch für Linienomnibusse und Taxen eingerichtet werden, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen (vgl. zu allem: BayObLGSt VRS 67, 436).
  • BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Baustellenampel eine Regelung des Verkehrs durch Wechsellichtzeichen im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO ermöglicht und daß diese Wechsellichtzeichen - anders als bei besonderen Lichtzeichen, die für Linienbusse auf einem ihnen vorbehaltenen Sonderfahrstreifen gegeben werden (vgl. BayObLG VRS 67, 436 , OLG Düsseldorf VRS 68, 70; Janiszewski NStZ 1985, 115 f.) - auch für den gelten, der die Straße trotz Verkehrsverbots benützt; denn diese Regelung dient hier allgemein der Verkehrssicherheit auf der einspurigen Fahrbahn im Baustellenbereich, nicht nur der Sicherheit und dem Vorrang der dort verkehrenden Linienbusse.
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