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BayObLG, 10.12.1984 - RReg. 1 St 295/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ladung; Wahlverteidiger; Termin; Kenntnis; Ablauf; Ladungsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1985, 140
- StV 1986, 2
- AnwBl 1985, 149
- BayObLGSt 1984, 133
- VRS 68, 274
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89
Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der …
Daß er dabei eine Verteidigervollmacht nicht vorgelegt hat, stellt die Notwendigkeit seiner Ladung nicht in Frage (BayObLGSt 1984, 133, 134;… Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 4). - BGH, 16.06.2005 - 5 StR 440/04
Verurteilung des früheren brandenburgischen Landwirtschaftsministers bestätigt
Damit hat er auf eine erneute Ladung durch schlüssiges Verhalten verzichtet (…vgl. hierzu auch BGHR StPO § 218 Ladung 2; BayObLGSt 1984, 133, 136). - OLG Köln, 01.10.1999 - Ss 466/99
Zur notwendigen Terminsladung des sich im Ermittlungsverfahren bestellenden …
In dem vergleichbaren Fall der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO ist anerkannt, dass - obwohl die Verwerfung auch bei Erscheinen des Verteidigers erfolgen kann - nicht auszuschließen ist, dass das Verwerfungsurteil auf der unterlassenen Ladung des Verteidigers beruhen kann, da dieser bei ordnungsgemäßer Ladung durch seine Ausführungen und Anträge möglicherweise das Gericht von einer Verwerfung der Berufung abgehalten hätte (BayObLG VRS 68, 274; Senatsentscheidung vom 30. Juni 1987 - Ss 220/87).
- BayObLG, 22.02.1996 - 1 ObOWi 63/96
Anforderungen an die Darlegung der Verletzung einer Rechtsnorm im …
Da das hier nicht geschehen ist, kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch Ausführungen dazu erforderlich sind, daß das Unterlassen der Ladung nicht durch Verzicht des Verteidigers geheilt - worden ist (vgl. BayObLGSt 1984, 133, 136;… LR/Gollwitzer § 218 Rn. 17, 30). - BayObLG, 28.02.1991 - 2 ObOWi 73/91 Dies vermag die zwingend vorgeschriebene förmliche Ladung nicht zu ersetzen; vielmehr muss ein Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt und nicht auf Ladung verzichtet hat, auch dann zur Hauptverhandlung geladen werden, wenn feststeht, dass er von dem Termin bereits anderweitig Kenntnis erlangt hat (BayObLGSt 1984, 133 ff. m.w.Nachw.).
- BayObLG, 13.03.2002 - 5St RR 58/02
Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge im strafprozessualen Revisionsverfahren …
Dazu zählt jedoch auch der Fall, daß - wie hier - entgegen § 218 StPO der gewählte Verteidiger nicht zum Termin zur Hauptverhandlung geladen wurde (vgl. BayObLG VRS 68, 274; OLG Köln VRS 98, 138/139).