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   KG, 10.03.1987 - 3 Ws (B) 70/87   

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KG, 10.03.1987 - 3 Ws (B) 70/87 (https://dejure.org/1987,18622)
KG, Entscheidung vom 10.03.1987 - 3 Ws (B) 70/87 (https://dejure.org/1987,18622)
KG, Entscheidung vom 10. März 1987 - 3 Ws (B) 70/87 (https://dejure.org/1987,18622)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 72, 451
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    § 74 Abs. 2 OWiG ist durch das OWiG-ÄndG ohne Ausnahme zu einer zwingenden Regelung umgestaltet worden, obwohl der Gesetzgeber wusste, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Verwerfung des Einspruchs nach Teilaufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen der eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruchs als unzulässig ansah (vgl. OLG Köln, NStZ 1987, 372; KG, VRS 72 (1987), 451; BayObLG VRS 80 (1991), 45).
  • OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11

    Verwerfung des Einspruchs eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die zwingende Regelung ohne Einschränkungen eingeführt hat, obwohl ihm bekannt war, dass unter der Geltung des § 74 Abs. 2 OWiG a. F. eine Verwerfung des Einspruchs bei vorangegangener Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch von den Obergerichten als unzulässig angesehen wurde (vgl. KG VRS 72, 451; OLG Köln VRS 74, 280; 86, 139; BayObLG ZfSch 1990, 359), rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber das mögliche Spannungsverhältnis zwischen einem Schuldspruch durch Urteil und einer Rechtsfolgenentscheidung durch bereits vorher ergangenen Bußgeldbescheid im Interesse eine Entlastung der Gerichte bewusst in Kauf genommen hat.
  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 1 Ss 185/01

    Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Die Meinung, die § 74 Abs. 2 OWiG bei rechtskräftigem amtsgerichtlichem Schuldspruch und Aufhebung des Urteils nur im Rechtsfolgenausspruch nicht anwenden möchte (OLG Köln VRS 74, 280; VRS 86, 139; KG VRS 72, 451; BayObLG MDR 90, 1139) ist angesichts der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG und dem daraus resultierenden praktischen Bedürfnis nach einer Verwerfung des Einspruchs beim nicht genügend entschuldigten Ausbleiben des Betroffenen zu überdenken.
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